Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(OVG LSA) Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt Stendal gültig
17.10.2017, Magdeburg – 9
- Oberverwaltungsgericht
Die Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt
Stendal vom 21. Juni 2015 ist gültig. Dies entschied heute das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und gab damit der
Berufung des Stadtrates der Hansestadt Stendal gegen ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Magdeburg statt.Gegen die Wiederholungswahl hatte ein nicht
gewählter Bewerber Einspruch eingelegt, der vom Stadtrat der Hansestadt Stendal
zurückgewiesen wurde. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das
Verwaltungsgericht den Stadtrat der Hansestadt Stendal festzustellen, dass die
Einwendungen gegen die Wahl begründet sind und die den begründeten Einwendungen
zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier
Durchführung der Wahl ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre. Das
Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Partei FDP
bei der Bestimmung der von ihr vorgeschlagenen Bewerber für die Stadtratswahl gegen
den Grundsatz der Geheimheit der Wahl verstoßen habe. Die Teilnehmer der parteiinternen
Wahlversammlung seien um einen Tisch versammelt gewesen, ohne dass hinreichende
Vorkehrungen zur Abschirmung des individuellen Abstimmungsverhaltens getroffen
worden wären. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte
Bestimmung der Wahlbewerber durch die FDP das Ergebnis der Wiederholungswahl
beeinflusst habe.Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil der
Vorinstanz geändert und die Klage abgewiesen. Die FDP hat bei der Bestimmung
der Bewerber für die Wiederholungswahl nicht gegen die Geheimheit der Wahl
verstoßen. Die Geheimheit der Wahl gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA - erfordert eine
schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln, die verdeckt gekennzeichnet und ohne
Einsichtnahme anderer abgegeben werden können. Die für staatliche Wahlen zur
Sicherung des Wahlgeheimnisses vorgeschriebenen besonderen Schutzvorrichtungen
wie Wahlkabinen und Wahlurnen sind bei der parteiinteren Bestimmung der
Wahlbewerber nicht notwendig. Danach ist die in Rede stehende Wahlversammlung
der FDP rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Möglichkeit einer geheimen
Stimmabgabe durch Verdecken der Stimmzettel oder Aufsuchen eines anderen
Tisches im Versammlungsraum gewährleistet war. Auch die übrigen geltend gemachten
Wahlfehler greifen nicht durch. Insbesondere ist in der Zulassung des Wahlvorschlags
der FDP durch den Wahlausschuss kein Wahlfehler zu erkennen. Zwar entsprach der
eingereichte Wahlvorschlag im Hinblick auf die Listenplätze 18 und 19 nicht dem
Ergebnis der Wahlversammlung, doch führt dies gemäß § 28 Abs. 3 KWG
LSA lediglich zur Versagung der Zulassung der Bewerber auf den Listenplätzen 18
und 19. So ist hier verfahren worden. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags im
Ganzen kommt dagegen nur in Betracht, wenn nach den eingereichten Unterlagen
die Bestimmung sämtlicher Wahlbewerber nicht den demokratischen Mindestanforderungen,
insbesondere der Freiheit und Geheimheit der Wahl, entsprach. Es bestehen
jedoch keine durchgreifenden Zweifel, dass die von der FDP vorgeschlagenen Bewerber
auf den Listenplätzen 1 bis 17 nach demokratischen Grundsätzen gewählt wurden
und der eingereichte Wahlvorschlag insoweit richtig war. Der von der FDP auf Listenplatz
1 gesetzte und in den Stadtrat gewählte Bewerber war auch passiv
wahlberechtigt, da er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im maßgeblichen
Zeitraum von mindestens drei Monaten vor der Wahl seinen Wohnsitz in der
Hansestadt Stendal hatte.OVG LSA, Urteil vom 17. Oktober 2017 - Az. 4 L
88/16 -Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 20. April
2016 - Az. 9 A 723/15 MD -
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