Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(VG-MD) Vorläufige
Dienstenthebung des Herrn Prof. Dr. D., MLU Halle
11.11.2010, Magdeburg – 2
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 002/10
Verwaltungsgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 002/10
Magdeburg, den 11. November 2010
(VG-MD) Vorläufige
Dienstenthebung des Herrn Prof. Dr. D., MLU Halle
Mit Beschluss vom
11.11.2010 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg ¿ Kammer für Disziplinarsachen
- dem Antrag von Herrn Prof. Dr. D. stattgegeben, die von der
Martin-Luther-Universität Halle (MLU) am 30.07.2010 ausgesprochene vorläufige
Dienstenthebung sowie die Kürzung seiner Dienstbezüge aufzuheben. Es hat sich
damit nicht der Auffassung der Universität angeschlossen, in dem gegen Herrn
Prof. Dr. D. noch anhängigen Disziplinarverfahren komme voraussichtlich seine
Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts
rechtfertigten es jedenfalls die derzeit bekannten Umstände im Zusammenhang mit
dem von Herrn Prof. Dr. D. betriebenen Augen-Laserzentrum-Halle (ALH) nicht,
von einem auf einem schweren Dienstvergehen begründeten endgültigen
Vertrauensverlust ¿ sowohl der Universität als auch der Allgemeinheit ¿ in
Bezug auf seine Person auszugehen. Aber nur unter diesen Voraussetzungen kann ¿
auch ein verbeamteter ¿ Professor aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
Jedenfalls sind nach Auffassung des Gerichts derzeit keine hinreichend greifbaren
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Herr Prof. Dr. D. durch sein Verhalten
die ihm als (Medizin-)Professor eingeräumten Möglichkeiten in einer mit seinem
Amt nicht zu vereinbarenden Weise zielgerichtet eigennützig eingesetzt bzw. im
Zusammenhang mit dem Betrieb des ALH in anderer schwerwiegender Weise gegen die
ihm obliegenden Amtspflichten als Professor verstoßen hätte. Besondere
Bedeutung hat das Gericht bei dieser Beurteilung der Stellung (Aufgaben/
Befugnisse/ Pflichten) des Herrn Prof. Dr. D. und zudem dem Umstand
beigemessen, dass die MLU mit dem ALH einen Kooperationsvertrag geschlossen
hatte, nach dem das ALH die Stellung eines AN-Institutes der MLU hatte. Daraus
ergaben sich Besonderheiten gerade in Bezug auf die Tätigkeiten des Herrn Prof.
Dr. D. in dem ALH.
Das Gericht hat jedoch
darauf hingewiesen, dass es für die endgültige Beurteilung, ob sich Herr Prof.
Dr. D. mit seinem Verhalten eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht
hat, auf die Erkenntnisse im Rahmen der weiteren disziplinarischen Ermittlungen
der MLU ankommen wird.
Die MLU kann gegen die
Entscheidung innerhalb von 2 Wochen Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt ¿ Senat für Disziplinarsachen ¿ einlegen.
Aktenezichen: 8 B 15/10 MD
Hintergrund:
Sachverhalt:
Die MLU wirft Herrn Prof.
Dr. D. im Wesentlichen vor, durch die Errichtung und den Betrieb der ALH die
Universitätsaugenklinik sein Amt nicht mehr uneigennützig wahrgenommen zu
haben. Denn er führe aufgrund eines Teilkassenarztsitzes dort Krankenversorgung
durch, was jedoch zu seinen Aufgaben als Professor in der
Universitätsaugenklinik gehöre. Herr Prof. Dr. D. habe insofern die mit seinem
Amt als Professor der Augenklinik verbunden Freiheiten benutzt, um eigennützige
Interessen zu verfolgen. Sein Verhalten stelle sich deshalb aus ihrer Sicht
auch vor dem Hintergrund der bis zum 31.01.2010 geltenden Befugnis des ALH,
aufgrund eines mit der Universität geschlossenen Kooperationsvertrages als
AN-Institut der Universität aufzutreten, als schweres Dienstvergehen dar,
weshalb nur seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.
Rechtliche Kriterien:
Die im Verfahren
streitbefangene vorläufige Dienstenthebung beruht auf § 38 Disziplinargesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA). Danach kann ein Beamter (mithin auch ein
verbeamteter Professor) u. a. dann vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn
im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
als schwerste Disziplinarmaßnahme setzt jedoch nach § 13 Abs. 2 DG LSA voraus,
dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Das Disziplinargericht
hatte vor dem Hintergrund der bislang zu Tage getretenen Tatsachen
ausschließlich zu beurteilen, ob aus heutiger Sicht (nur) eine Entfernung aus
dem Dienst als Reaktion der Universität auf das Verhalten des Herrn Prof. Dr.
D. in Betracht kommt. Ob sein Verhalten mit einer anderen Disziplinarmaßnahme geahndet
werden kann, war dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens, weil sich aus einer
solchen grundsätzlich keine vorläufige Dienstenthebung stützen lässt.
Das Herrn Prof. D. von der
Universität vorgeworfene Dienstvergehen setzt sich dabei aus einer Vielzahl von
Einzelhandlungen zusammen, die jedoch disziplinarrechtlich einheitlich/ ¿als
Einheit¿ (sog. einheitliches Dienstvergehen) zu beurteilen waren. Denn nur in
ihrer Einheit kann die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zwingend zu
berücksichtigende Persönlichkeit des Beamten hinreichend berücksichtigt werden.
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