Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(OVG LSA) Konkurrentenklage eines
Apothekers erfolgreich
29.11.2010, Magdeburg – 16
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 016/10
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 016/10
Magdeburg, den 29. November 2010
(OVG LSA) Konkurrentenklage eines
Apothekers erfolgreich
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 14. Oktober 2010 (Aktenzeichen 2 L 245/08)
auf die Klage eines in Magdeburg ansässigen Apothekers hin die einem in Köthen
und Halle/Saale ansässigen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer
Versandhandelsapotheke aufgehoben. Zur Begründung hat das
Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Erlaubnis
rechtswidrig sei, weil sie mit dem geltenden Apothekenrecht nicht vereinbar
sei. Das Apothekengesetz knüpfe die
Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke an eine personengebundene
Erlaubnis. Der Apotheker sei zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener
Verantwortung verpflichtet. Durch die Bindung der pharmazeutischen Tätigkeit an
die Verantwortlichkeit des besonders ausgebildeten Apothekenleiters solle ein
hohes fachliches Niveau gewährleistet und einer Kommerzialisierung des Arzneimittelvertriebs
entgegengewirkt werden. Der in Halle/Saale und Köthen ansässige Apotheker habe
nicht nur Marketing und Abrechung auf ein externes Unternehmen ausgelagert, sondern
- bis auf die pharmazeutische Endkontrolle der zu versendenden Arzneimittel,
die Auslösung des Versands der Arzneimittel und die Beratung sowie Information
bei Abgabe der Arzneimittel sowie bei Reklamationen im Rahmen einer
Call-Center-Tätigkeit - sämtliche Tätigkeiten und Leistungen einer
Versandapotheke aus der Hand gegeben und auf dieses Unternehmen übertragen. Bei
einer solchen Konstruktion könne nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Apotheker die
Versandhandelsapotheke in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht selbständig
und eigenverantwortlich leite. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das
Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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