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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Zivilurteile:
Kreditinstitute müssen Bearbeitungsgebühren auch für Gewerbe-, Immobilien- und KfW-kredite zurückzahlen

22.02.2016, Magdeburg – 7

  • Landgericht Magdeburg

10. Zivilkammer 10 O 1311/15

 

 

Zwei Zivilkammern des Landgerichts Magdeburg haben in drei aktuellen Urteilen entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken über ein Bearbeitungsentgelt auch für Gewerbe- und Immobilienkredite, sowie öffentlich geförderte Kredite (KfW-Kredite) unwirksam sind.

 

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 13. Mai 2014 (XI ZR 170/13, Pressemitteilung BGH 80/2014)) entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass Verbraucher gegenüber den Banken einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren für Kredite haben.

 

In zwei vom Landgericht Magdeburg entschiedenen Fällen machten nicht Verbraucher sondern Gewerbetreibende einen Rückzahlungsanspruch der Bearbeitungsgebühren für Geschäftskredite geltend. Im dritten Fall geht es um die Bearbeitungsgebühren für einen Immobilienkredit von Privatleuten.

 

In Urteilen vom 18.02.2016 (10 O 119/15) und vom 23.08.2015 (11 O 1887/14) haben die Richter entscheiden, dass der Grundgedanke des Urteils des Bundesgerichtshofs zu den Verbraucherkrediten auch für gewerbliche Kredite gilt. Kleine und mittlere Unternehmen haben Banken gegenüber keine stärkere Verhandlungsposition als ein Verbraucher. Der durchschnittliche Unternehmer ist daher genauso schutzwürdig wie ein Privatmann. Diese Rechtsauffassung des Landgerichts wird auch in einem ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 02.09.2015 (5 U 67/15) geteilt.

 

In dem dritten Urteil vom 21.01.2016 (10 O 875/15) hat das Landgericht entscheiden, dass auch bei Immobilienkrediten die gezahlten Bearbeitungsgebühren zurückzuzahlen sind, da es sich auch hier um ein Verbraucherdarlehen handelt.

 

Im Ergebnis wurde die Stadtsparkasse Magdeburg am 18.02.2016 zur Rückzahlung von 5.850 ? Bearbeitungsgebühren, die Harzsparkasse am 21.01.2016 zur  Rückzahlung von 3.615 ? Bearbeitungsgebühren und die Harzer Volksbank am 23.08.2015 zur Rückzahlung von 5.680 ? Bearbeitungsgebühren verurteilt.

 

 

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

 

 

Löffler

Pressesprecher

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