Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG HAL) Termine im Verfahren gegen den OB der Stadt Halle Halle
08.05.2014, Halle (Saale) – 11
- Landgericht Halle
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Tag Uhrzeit
03.07.14 09:30
07.07.14 13:30
10.07.14 13:00
21.07.14 09:30
22.07.14 13:00
23.07.14 13:00
Raum 169
2 KLs 3/14
Dem
im Februar 1957 geborenen Angeklagten wird schwere Untreue in drei Fällen zur
Last gelegt.
Er
soll unmittelbar nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt
Halle am 01.12.2012 zur Besetzung seines Mitarbeiterstabes drei von ihm
ausgesuchte Personen eingestellt haben. In den jeweiligen Arbeitsverträgen
soll ein Entgelt der Entgeltgruppen 13, 14 bzw. 15 des TVöD, jeweils mit der höchsten
Erfahrungsstufe, der Erfahrungsstufe 5 vereinbart worden sein.
Die
Einstellung der drei Mitarbeiter sei in bewusster Abweichung vom üblichen
Eingruppierungsverfahren ohne vorangegangene interne oder externe Ausschreibung
erfolgt. Außerdem sollen die Voraussetzungen des Tarifvertrages (TVöD) für
die Erfahrungsstufe 5 nicht vorgelegen haben: Weder hätten die Mitarbeiter
über einschlägige Berufserfahrung für die konkret zu besetzenden Stellen
verfügt, noch habe ein unabweisbarer Personalbedarf bestanden. Der Anklage
zufolge hätten die Beschäftigten daher der Erfahrungsstufe 1 zugeordnet
werden müssen.
Durch
die hierdurch verbundenen Mehrausgaben könnte der Stadt Halle bis zum Ende
der Amtszeit des Angeklagten ein Schaden von fast 300.000,00 Euro entstehen.
Der
Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass er
seiner Auffassung nach berechtigt gewesen sei, die Mitarbeiter zu den
genannten Bedingungen einzustellen: Ein Ausschreibungsverfahren sei rechtlich
nicht vorgeschrieben, und es habe ein besonderer Personalbedarf bestanden,
der die Einbeziehung sogenannter "förderlicher Zeiten" in die
Einstufungsentscheidung rechtfertige.
Die
Anklage geht davon aus, dass der Angeklagte hinsichtlich jedes eingestellten
Mitarbeiters den Tatbestand der Untreue in einem besonders schweren Fall
verwirklich hat. Die Annahme eines besonders schweren Falles wird darauf
gestützt, dass der Angeklagte seine Befugnisse bzw. seine Stellung als
Amtsträger missbraucht habe, § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB.
Untreue in einem besonders schweren Fall wird nach den genannten Vorschriften
des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
bestraft; im Falle der Verurteilung wegen mehrerer Taten wird eine Gesamtstrafe
gebildet.
Bislang sind im Hinblick auf die
Presseberichterstattung keine sitzungspolizeilichen Maßnahmen ergriffen worden.
Es gibt daher bislang weder Sitzplatzbeschränkungen noch Einschränkungen der
allgemein geltenden Drehgenehmigung (vgl. Anlage).
Um die Notwendigkeit derartiger
Maßnahmen einschätzen zu können, gilt folgendes:
Interessierte Pressevertreter haben bis
zum Ablauf des
20.06.2014
per E-Mail der Pressestelle des Landgerichts
Halle unter Angabe von Name und Presseorgan mitzuteilen,
- wie viele Plätze im Sitzungssaal
benötigt werden,
- ob ein Fotograf zum Einsatz kommt,
- ob Fernsehaufnahmen gefertigt werden
sollen.
Die Bestätigung der Anmeldung, die dann
zur Berichterstattung berechtigt, erfolgt nach dem 20.06.2014 durch die
Pressestelle per E-Mail.
Die Berücksichtigung späterer
Anmeldungen kann nicht gewährleistet werden.
Impressum:Landgericht HallePressestelleHansering 1306108 Halle (Saale)Tel.: 0345 220-3374Fax: 0345 220-3379Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de