Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Urteil: Dachlawine
beschädigt Auto - Hauseigentümer haftet zu 50 %
04.02.2011, Magdeburg – 7
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 007/11
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 007/11
Magdeburg, den 4. Februar 2011
(LG MD) Urteil: Dachlawine
beschädigt Auto - Hauseigentümer haftet zu 50 %
Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom
10.11.2010 (5 O 833/10) hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg der
Klage eines Autobesitzers gegen eine Hauseigentümerin zu 50% stattgegeben.
Der Kläger hatte seinen Toyota am 19.01.2010 in
Haldensleben auf der Strasse geparkt. Der Januar 2010 war außergewöhnlich schneereich.
Eine Schneelawine von einem Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach, ohne
Schneefanggitter stürzte auf den PKW und verursachte einen Schaden von rund
6.000 ¿, den der Kläger geltend macht.
Die 5. Zivilkammer ist durch den Einzelrichter zur
Überzeugung gelangt, dass die Hausbesitzerin nur 50% des entstandenen Schadens
bezahlen muss. Sie haftet grundsätzlich wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle zumutbaren
Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung möglichst zu verhindern.
Zwar kann in schneearmen Gebieten wie in
Haldensleben nicht verlangt werden, dass Schneefanggitter angebracht werden,
jedoch muss jedenfalls bei einer ungewöhnlichen Schneewetterlage vor
Dachlawinen gewarnt werden, damit sich Benutzer der Strasse hierauf einstellen
können.
Allerdings hat auch der PKW Besitzer mit dazu
beigetragen, dass der Schaden entstanden ist. Auch er kannte die bereits länger
andauernde Wetterlage mit erheblichen Schneemengen. Zudem wohnte er in einem
Haus schräg gegenüber, so dass für ihn auch erkennbar war, wie steil das Dach
ist und dass kein Schneefanggitter vorhanden ist. Dem Fahrzeugbesitzer war es
daher zuzumuten, an einer ungefährlichen Stelle zu parken. So ist dem Besitzer
des Toyota der Vorwurf des Mitverschuldens zu machen, den das Gericht mit 50%
bewertet hat.
Die Hauseigentümerin kann sich nicht damit
entlasten, dass sie ihren Sitz in Magdeburg und nicht in Haldensleben hat. Wer
für ein Haus verantwortlich ist muss die erforderlichen Maßnahmen auch dann
organisieren, wenn er nicht vor Ort ist. Der Schneefall ist auch nicht
plötzlich aufgetreten, sondern die für die Region unübliche Schneesituation,
bestand bereits seit längerer Zeit.
Das
Urteil ist rechtskräftig.
Christian
Löffler
Pressesprecher
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