Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG HAL) Terminsänderungen und weitere Entwicklungen
11.07.2014, Halle (Saale) – 19
- Landgericht Halle
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Tag Uhrzeit
29.04.14 09:00
?
14.07.14 10:00
16.07.14 10:00
Raum 96
13 Kls 28/13
Im Verfahren gegen den angeklagten
Richter ist für den 14.07.2014 mit den Schlussvorträgen zu rechnen.
Der Verhandlungsbeginn an diesem wie am
nächsten Verhandlungstag wurde auf 10:00 Uhr vorverlegt.
Zur
Erinnerung:
Der
im Juli 1951 geborene Angeklagte war mit Urteil der 3. Strafkammer des
Landgerichts Halle vom 10.02.2012 vom Vorwurf der Rechtsbeugung, der
Urkundenfälschung sowie der Strafvereitelung im Amt freigesprochen worden.
Ihm
war zur Last gelegt worden, er habe als Vorsitzender Richter am Landgericht
Dessau zwischen April 2005 und August 2007 in fünf Fällen Strafurteile vor
Ablauf der gesetzlichen Urteilsabsetzungsfrist zur Geschäftsstelle gereicht
und diese Urteile dann, nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den
Eingang des vollständigen Urteils in den Akten vermerkt hatte, noch ergänzt
und überarbeitet. Dann soll er einige Seiten des ursprünglich zur Akte
genommenen, unvollständigen Urteils wieder entnommen und durch die
überarbeiteten Seiten ersetzt haben.
Dadurch
soll er der Anklage zufolge die ursprünglichen Urteile - Urkunden im Sinne
des StGB - verfälscht haben. Weil durch die nachträgliche
Urteilsüberarbeitung auch eine Verfahrensverzögerung eingetreten ist, soll
schließlich auch der Tatbestand der Strafvereitelung durch Verzögerung der
Strafvollstreckung erfüllt sein.
Die
Anklage wurde im Dezember 2008 zunächst zum Landgericht Dessau erhoben. Die
dortige Strafkammer lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens aus
Rechtsgründen ab. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das
Oberlandesgericht Naumburg die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 23.04.2012
vor einer Strafkammer des Landgerichts Halle eröffnet. Die hiesige
Strafkammer hatte den Angeklagten dann freigesprochen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, die vom Angeklagten weitgehend eingeräumten Handlungen
erfüllten nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung: Zwar habe der Angeklagte in
erheblicher Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen, gleichwohl sei
darin nicht der für den Vorwurf der Rechtsbeugung erforderliche elementare
Rechtsverstoß und auch kein offensichtlicher Willkürakt zu sehen, so dass die
Schwelle zur Rechtsbeugung nicht überschritten sei und daher aus
Rechtsgründen wegen der so genannten Sperrwirkung auch keine Verurteilung
wegen Urkundenfälschung oder Freiheitsberaubung in Betracht komme.
Auf
die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit
Urteil vom 18.07.2013 das Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere
Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Zur Begründung hat der
BGH im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe
es sich um gravierende Verletzungen des Verfahrensrechts gehandelt, die einen
elementaren Rechtsverstoß darstellen. Die Entscheidung kann auf der Webseite
des BGH abgerufen werden (Az.: 4 StR 84/13)
Nunmehr
wird eine andere Strafkammer die Beweisaufnahme zu wiederholen und unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH eine neue Entscheidung zu
treffen haben.
Im
Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Der
Angeklagte wurde vorläufig des Dienstes enthoben und ist nicht als Richter
tätig. Zu weiteren dienstrechtlichen Fragen können von hier aus keinerlei
weiteren Auskünfte erfolgen.
Tag Uhrzeit
22.05.14 13:00
?
14.07.14 14:00
Raum 96
6 KLs 3/14
In dem nachstehend beschriebenen
Verfahren ist der Termin am 14.07.2014 auf 14:00 Uhr verlegt worden. Es ist
mit Schlussvorträgen, womöglich auch mit einem Urteil zu rechnen.
Zur
Erinnerung:
Der
Angeklagte P ist im April 1994 geboren, der Angeklagte M. im April 1990, die
Angeklagte R. im Januar 1990.
P.
und R. werden schwerer Raub sowie Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung
zur Last gelegt, dem M. Hehlerei sowie Betrug in Tateinheit mit
Urkundenfälschung.
P.
und R. sollen am 13.01.2014 in Halle auf offener Straße einen Passanten
überfallen und mit einem Messer bedroht haben und ihm so ein Netbook, eine
Smartphone sowie die Geldbörse mit Papieren und Geldkarten entwendet haben.
Unter Vorlage des so erbeuteten Personalausweises sollen sie am 14.01.2014
auf den Namen des Opfers einen Handyvertrag geschlossen und mit dem Namenszug
des Ausweisinhabers unterzeichnet haben.
Am
Morgen des 14.01.2014 soll M. von P. und R. das am Vortag erbeutete Netbook
entgegen genommen haben, um dabei zu helfen, es abzusetzen. Gegen Mittag
desselben Tages soll er unter Verwendung der Personalien des am Vortag
Beraubten und unter Vorlage von dessen Personalausweis zwei Handyverträge
abgeschlossen und mit dem Namen des Geschädigten unterzeichnet haben.
Die
in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten haben die Vorwürfe im
wesentlichen abgestritten. Im Falle einer Verurteilung droht eine
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren - für den zur Tatzeit Heranwachsenden
P. kommt auch eine Sanktion nach Jugendstrafrecht bis hin zu einer
Jugendstrafe bis zu 10 Jahren in Betracht.
Tag Uhrzeit
24.06.14 09:00
08.07.14 09:00
15.07.14 09:30
Raum 96
13 KLs 24/13
In dem nachstehend beschriebenen
Verfahren ist der Termin am 15.07.2014 auf 09:30 Uhr verlegt worden. Es ist
mit Schlussvorträgen, womöglich auch mit einem Urteil zu rechnen.
Zur
Erinnerung:
Der
Angeklagte G.Q. ist im August 1982 geboren, der Angeklagte Ag. Q. im August
1988, der Angeklagte Ar. Q. im Mai 1984, der Angeklagte O. im April 1987, die
Angeklagte N. im April 1990.
Den
Angeklagten wird zur Last gelegt, in unterschiedlicher Beteiligung insgesamt
130 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben.
Sie
sollen zwischen Januar 2010 und Dezember 2011 in Halle, Merseburg und
weiteren Orten unerlaubt mit Kokain und Crystal gehandelt haben. Dabei sollen
die Angeklagten G.Q., Ag.Q und Ar. Q. die Drogen von einer Bezugsquelle in Mönchengladbach
erworben und nach Halle verbracht haben, um es hier in ihrer Wohnung oder auf
der Straße in Halle oder Merseburg verkauft haben. In fünf Fällen soll auch
die N. In einem Falle soll der O. als Bote gehandelt und so Beihilfe
geleistet haben.
Die
Angeklagten haben die Vorwürfe bestritten oder von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, lediglich die N. hat zu ihren
Taten wie auch den gegen die übrigen Angeklagten erhobenen Vorwürfen
umfassend Angaben gemacht.
Den
Angeklagten drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
Tag Uhrzeit
03.07.14 09:30
07.07.14 13:30
10.07.14 13:00
21.07.14 09:30
22.07.14 13:00
23.07.14 13:00
02.08.14 14:15
22.08.14 09:00
12.09.14 09:00
22.09.14 09:30
Raum 169
2 KLs 3/14
In dem Verfahren gegen den
Oberbürgermeister der Stadt Halle hat die Kammer zur Sicherheit die
nebenstehenden weiteren Verhandlungstermine festgesetzt.
Zur Vermeidung einer Verfahrensaussetzung
war auch der Termin am Samstag, dem 02.08.2014 erforderlich.
Ob alle Termine benötigt werden, hängt
vom weiteren Verfahrensverlauf ab.
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