Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG HAL) Terminsvorschau März/April 2014
24.03.2014, Halle (Saale) – 8
- Landgericht Halle
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Tag Uhrzeit
25.03.14 09:00
01.04.14 09:00
22.04.14 16:00
28.04.14 09:00
14.05.14 09:00
21.05.14 09:00
28.05.14 09:00
11.06.14 09:00
18.06.14 09:00
25.06.14 09:00
02.07.14 09:00
14.07.14 09:00
16.07.14 09:00
Raum 96
13 KLs 20/13
Der
Angeklagte J. ist im Februar 1960 geboren, der Angeklagte G. im Oktober 1975,
der Angeklagte S. im Dezember 1981.
Den
Angeklagten wird Hehlerei in bis zu 22 Fällen zur Last gelegt.
Sie
sollen zwischen Dezember 2006 und September 2010 in Sangerhausen und anderen
Orten hochwertige Pkw erworben haben, von denen sie wussten, dass sie in
Italien unterschlagen und zu Preisen unter dem Zeitwert an die Personen
veräußert worden waren, von denen die Angeklagten die Fahrzeuge erwarben.
Diese Pkw sollen sie dann gewinnbringend weiterverkauft haben.
Ein
Gesamtschaden ist der Anklage nicht ohne weiteres zu entnehmen.
Die
Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen.
Im
Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren.
Tag Uhrzeit
27.03.14 14:00
01.04.14 09:00
03.04.14 09:00
08.04.14 09:00
22.04.14 09:00
23.04.14 09:00
Raum 155
10a KLs 3/14
Dem
im August 1970 geborenen Angeklagten wird unerlaubter Handel mit
Betäubungsmitteln in 8 Fällen zur Last gelegt.
Er
soll im August 2013 in seiner Wohnung in Halle ohne die hierfür erforderliche
Erlaubnis zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs mehrere Packungen
mit einem als Psychostimulans wirkenden Arzneimittel aufbewahrt haben, das
bei der Behandlung von ADHD-Patienten Verwendung findet.
Darüber
hinaus soll er mit Amphetamin-Gemenge erworben und zum Zwecke des
gewinnbringenden Weiterverkaufs bei sich in der Wohnung aufbewahrt haben.
Ferner soll zwischen September 2012 und August 2013 mehrfach mit
Cannabis-Gemenge gehandelt haben.
In
der Wohnung des Angeklagten wurden neben den genannten Betäubungsmitteln auch
Waffen vorgefunden
Der
Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.
Es
droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.
Tag Uhrzeit
31.03.14 09:30
10.04.14 15:00
25.04.14 09:30
Raum 187
3 KLs 2/14
Die
Angeklagte L. ist im April 1987 geboren, der Angeklagte Z. im April 1980.
Den
beiden Angeklagten wird gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung zur Last gelegt.
Sie
sollen am 10.02.2011 in Halle einen Besucher, der gegen 16:30 Uhr in ihrer
Wohnung erschienen sei, um ein paar Bier zu trinken, im weiteren Verlaufe des
Abends mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Körper geschlagen und ihm so
unter anderem eine Mittelgesichtsfraktur und verschiedene Hämatome zugefügt
haben. Danach sollen sie ihn gezwungen haben, bis 23.00 Uhr auf dem Sofa
sitzen zu bleiben. Erst danach hätten sie ihm erlaubt, die Wohnung zu
verlassen.
Die
Angeklagten haben sich nicht zu den Vorwürfen eingelassen.
Es
droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
Tag Uhrzeit
02.04.14 09:30
07.04.14 09:30
Raum 187
4 KLs 7/13
Dem
im September 1991 geborenen Angeklagten wird schwerer sexueller Missbrauch
eines Kindes zur Last gelegt. Er soll sich im Oktober 2012 in Halle an einem
im Mai 2000 geborenen Mädchen vergangen haben.
Der
Angeklagte soll die Geschädigte über das soziale Netzwerk Schüler CC kennen
gelernt haben, woraufhin sich eine Beziehung zwischen den beiden entwickelt
habe.
Es
droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren.
Tag Uhrzeit
02.04.14 09:00
04.04.14 09:00
22.04.14 08:30
25.04.14 09:00
Raum 96
6 Ks 1/14
Der
Angeklagte R. ist im August 1995 geboren, der Angeklagte H. im Mai 1994, der
Angeklagte D. im November 1992, der Angeklagte G. im Juli 1989.
Den
Angeklagten wird gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung zur
Last gelegt.
Sie
sollen am frühen Morgen des 21.10.2012 in Schkopau im Anschluss an eine
Tanzveranstaltung in Lochau einem im Jahre 1959 geborenen Besucher der
Veranstaltung auf dem Heimweg aufgelauert haben, um dann gemeinsam auf den
Mann einzuschlagen und einzutreten, wobei einer der Angeklagten mit einem
zuvor aufgesammelten Knüppel geschlagen haben soll.
Motiv
für die Handlung soll gewesen sein, dass die Angeklagten sich über eine
"Zurechtweisung" im Laufe der Tanzveranstaltung geärgert haben
sollen.
Die
Angeklagten D. und G. haben den Tatvorwurf eingeräumt, der H. ist teilweise
geständig. Der Angeklagte R. bestreitet jede Tatbeteiligung.
Der
Angeklagte R. war zur Tatzeit Jugendlicher, ihm droht eine Sanktion nach
Jugendstrafrecht bis hin zu einer Jugendstrafe von maximal 10 Jahren. Die
Angeklagten H. und D. waren Heranwachsende, bei ihnen hängt die Anwendung von
Jugendstrafrecht davon ab, ob sie hinsichtlich ihrer "sittlichen und
geistigen Entwicklung" (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstanden.
Dem
Angeklagten G. droht nach Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe zwischen
6 Monaten und 10 Jahren.
Tag Uhrzeit
08.04.14 09:30
10.04.14 09:30
23.04.14 09:30
28.04.14 09:30
05.05.14 09:30
12.05.14 09:30
15.05.14 09:30
02.06.14 09:30
Raum 187
4 Ks 1/13
Dem
im Februar 1992 geborenen Angeklagten wird Körperverletzung mit Todesfolge
zur Last gelegt.
Er
soll am 02.08.2012 in Halle mit einem
Freund auf einer Bank gesessen und Bier getrunken haben, als der
später Geschädigte C. in Begleitung zweier Personen erschienen sei. Der
Angeklagte sei aufgestanden und habe den C. nach kurzer verbaler
Auseinandersetzung einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin der
C. rücklings zu Boden gestürzt und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen sei.
Während der Angeklagte dann davongegangen sei, sei der C. von seinen
Begleitern nach Hause begleitet worden, wo er dann am 04.08.2012 tot
aufgefunden worden sei. Als Todesursache sei eine durch den Sturz verursachte
Blutung im Hirngewebe ermittelt worden.
Der
Angeklagte hat den Schlag eingeräumt, dies sei allerdings am 30.07. 2012
gewesen und der C. sei danach nicht verletzt gewesen.
Der
Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Im Falle der Anwendung von
Jugendstrafrecht drohen Sanktionen bis hin zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren.
Sollte Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen, droht eine Freiheitsstrafe
zwischen 3 und 15 Jahren.
Tag Uhrzeit
16.04.14 08:30
29.04.14 08:30
08.05.14 08:30
22.05.14 08:30
Raum 141
1 Ks 1/14
Dem
im Juni 1965 geborenen Angeklagten wird versuchter Totschlag in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt.
Er
soll am 29.05.2013 nach einer verbalen Auseinandersetzung im Schlachthof in
Weißenfels seinem Vorarbeiter ein Schlachtermesser mit einer Klingenlänge von
14 cm in die linke Thoraxflanke gestoßen haben, wodurch dieser lebensgefährliche
Verletzungen der Milz sowie massive Blutungen in Bauch- und Brusthöhle
erlitten habe und nur durch eine ärztliche Notbehandlung habe gerettet werden
können.
Der
Angeklagte hat eingeräumt, das Messer
geführt zu haben, allerdings habe er nicht zugestoßen, vielmehr sei der Geschädigte
auf hin zugelaufen.
Im
Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren und
9 Monaten.
Tag Uhrzeit
22.04.14 09:00
12.05.14 09:00
22.05.14 09:00
27.05.14 09:00
Raum 96
6 KLs 14/13
Der
Angeklagte R. ist im Oktober 1993 geboren, der Angeklagte G. im Juni 1993,
der Angeklagte R. im Juli 1991.
Den
drei Angeklagten wird gefährliche Körperverletzung in insgesamt 7 Fällen zur
Last gelegt.
Sie
sollen zwischen März 2010 und November 2011 in Morl und anderen Orten
wiederholt mit Stöcken, Baseballschlägern, einem Schlagstock und einem
Schlagring einen anfangs 15-jährigen
Klassenkameraden des R. geschlagen und ihm so Schmerzen und Verletzungen
zugefügt haben. Bei unterschiedlichen Gelegenheiten sollen sie den
Geschädigten mit Zigaretten verbrannt und mit einer Softgun beschossen haben.
Die
drei Angeklagten bestreiten die Taten. Im Falle der Verurteilung drohen bei
Anwendung von Jugendstrafrecht Sanktionen bis hin zu Jugendstrafen von bis zu
10 Jahren. Den
Tag Uhrzeit
29.04.14 09:00
13.05.14 09:00
20.05.14 09:00
26.05.14 09:00
03.06.14 09:00
Raum 96
13 KLs 28/13
Der
im Juli 1951 geborene Angeklagte war mit Urteil der 3. Strafkammer des
Landgerichts Halle vom 10.02.2012 vom Vorwurf der Rechtsbeugung, der
Urkundenfälschung sowie der Strafvereitelung im Amt freigesprochen worden.
Ihm
war zur Last gelegt worden, er habe als Vorsitzender Richter am Landgericht
Dessau zwischen April 2005 und August 2007 in fünf Fällen Strafurteile vor
Ablauf der gesetzlichen Urteilsabsetzungsfrist zur Geschäftsstelle gereicht
und diese Urteile dann, nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den
Eingang des vollständigen Urteils in den Akten vermerkt hatte, noch ergänzt
und überarbeitet. Dann soll er einige Seiten des ursprünglich zur Akte
genommenen, unvollständigen Urteils wieder entnommen und durch die
überarbeiteten Seiten ersetzt haben.
Dadurch
soll er der Anklage zufolge die ursprünglichen Urteile - Urkunden im Sinne
des StGB - verfälscht haben. Weil durch die nachträgliche
Urteilsüberarbeitung auch eine Verfahrensverzögerung eingetreten ist, soll
schließlich auch der Tatbestand der Strafvereitelung durch Verzögerung der
Strafvollstreckung erfüllt sein.
Die
Anklage wurde im Dezember 2008 zunächst zum Landgericht Dessau erhoben. Die
dortige Strafkammer lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens aus
Rechtsgründen ab. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das
Oberlandesgericht Naumburg die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 23.04.2012
vor einer Strafkammer des Landgerichts Halle eröffnet. Die hiesige
Strafkammer hatte den Angeklagten dann freigesprochen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, die vom Angeklagten weitgehend eingeräumten Handlungen
erfüllten nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung: Zwar habe der Angeklagte in
erheblicher Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen, gleichwohl sei
darin nicht der für den Vorwurf der Rechtsbeugung erforderliche elementare
Rechtsverstoß und auch kein offensichtlicher Willkürakt zu sehen, so dass die
Schwelle zur Rechtsbeugung nicht überschritten sei und daher aus
Rechtsgründen wegen der so genannten Sperrwirkung auch keine Verurteilung
wegen Urkundenfälschung oder Freiheitsberaubung in Betracht komme.
Auf
die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit
Urteil vom 18.07.2013 das Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere
Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Zur Begründung hat der
BGH im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe
es sich um gravierende Verletzungen des Verfahrensrechts gehandelt, die einen
elementaren Rechtsverstoß darstellen. Die Entscheidung kann auf der Webseite
des BGH abgerufen werden (Az.: 4 StR 84/13)
Nunmehr
wird eine andere Strafkammer die Beweisaufnahme zu wiederholen und unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH eine neue Entscheidung zu
treffen haben.
Im
Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Der
Angeklagte wurde vorläufig des Dienstes enthoben und ist nicht als Richter
tätig. Zu weiteren dienstrechtlichen Fragen können von hier aus keinerlei
weiteren Auskünfte erfolgen.
Tag Uhrzeit
29.04.14 09:30
06.05.14 09:30
Raum 187
3 KLs 24/13
Dem
im September 1974 geborenen Angeklagten wird Anstiftung zur Falschaussage zur
Last gelegt.
Gegen
den Angeklagten wurde ein
Ermittlungs-/Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln geführt. Im Oktober 2011 soll er dann eine ihm bekannte
Frau dazu angestiftet haben, in diesem Verfahren wahrheitswidrig auszusagen,
ein beim Angeklagten vorgefundener Rucksack mit Marihuana-Blüten habe ihr und
nicht dem Angeklagten gehört. Tatsächlich soll die Angestiftete dann
tatsächlich im Dezember 2012 vor der Strafkammer des Landgerichts Halle diese
wahrheitswidrigen Angaben gemacht haben.
Der
Angeklagte wurde gleichwohl in dem vorgenannten Verfahren rechtskräftig zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Der
Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen, die Anklage basiert im
Wesentlichen auf Angaben der Frau.
Es
droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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