Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Urteil: Gemeinde darf
auch Nebenstraßen im Winter mit Salz streuen
10.11.2010, Magdeburg – 73
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 073/10
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 073/10
Magdeburg, den 10. November 2010
(LG MD) Urteil: Gemeinde darf
auch Nebenstraßen im Winter mit Salz streuen
Mit Urteil vom 09.11.2010 hat die 10. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg eine Klage eines Anwohners gegen die Stadt Oberharz
(Elbingerode) abgewiesen.
Der 62jährige Kläger hat die Stadt wegen
Amtspflichtverletzung verklagt. Er wollte Schadensersatz in Höhe von rund 2000
¿ wegen eines vermeintlichen Streusalzschadens an seinem Zaun.
Der Zaun grenzt das Grundstück des Klägers zur
Strasse ab. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an der lediglich
drei 2-Familien-Häuser liegen. Die Straße ist eng und hat ein Gefälle von
höchstens 2 Prozent. Es gilt ein Tempolimit von 30 km/h.
Nach der diesjährigen Schneeschmelze stellte der
Kläger im März Schäden an seinem Zaun fest. Hierfür sei das von der Beklagten
verwendete Streusalz verantwortlich. Die Stadt habe ihre Amtspflichten durch
das Streuen mit Salz verletzt. Es sei ausreichend und angemessen gewesen sei,
wenn auf dieser Anliegerstraße lediglich der Schnee geräumt worden wäre. Aber
selbst wenn Salz hätte gestreut werden müssen, hätte die Streuweitenregulierung
am Streufahrzeug so eingestellt werden können und müssen, dass das Salz
lediglich in der Straßenmitte auftreffe.
Der Einzelrichter der 10. Zivilkammer ist dieser
Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Nach Bewertung der Kammer war die Stadt
im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, die Anliegerstraße überhaupt
winterdienstlich zu behandeln. Dass die Beklagte es gleichwohl getan hat, ist
für sich genommen nicht pflichtwidrig Einen Rechtsanspruch des Anliegers auf
eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung von Anliegerstraßen besteht
nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Straßengesetz Sachsen-Anhalt (StrG LSA).
Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt eine willkürliche Auswahl unter den
Winterdienstmaßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlen
Anhaltspunkte für einen Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch.
Das Handeln der Stadt war demnach rechtmäßig und
der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung für den rechtmäßigen
Eingriff. Ein Sonderopfer des Klägers lag nicht vor. Der Kläger hat zum einen den
Zaun zu einer Zeit errichten lassen, zu welcher er wusste, dass die
Anliegerstraße winterdienstlich behandelt wird. Er durfte daher nicht darauf
vertrauen, dass nicht gestreut wird. Zum anderen Zum anderen kommen ihm die
Folgen des durchgeführten Winterdienstes unmittelbar zugute, weil er zum einen
eines besseren Zugang zu seinem Grundstück erhält, eine Anbindung des
Grundstücks an den Rettungsdienst gewährleistet ist und die Kosten der
Beklagten für den Winterdienst in einem erträglichen Rahmen gehalten werden.
Die vorgenannten Gründe des Allgemeinwohls setzen daher dem
Entschädigungsinteresse des Klägers an einer Unversehrtheit seines Eigentums
zumutbare Grenzen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat
die Möglichkeit binnen 1 Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils
Berufung beim Oberlandesgericht in Naumburg einzulegen.
Christian
Löffler
Pressesprecher
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