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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Urteil: Gemeinde darf
auch Nebenstraßen im Winter mit Salz streuen

10.11.2010, Magdeburg – 73

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 073/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 073/10

 

 

 

Magdeburg, den 10. November 2010

 

 

 

(LG MD) Urteil: Gemeinde darf

auch Nebenstraßen im Winter mit Salz streuen

 

 

 

Mit Urteil vom 09.11.2010 hat die 10. Zivilkammer

des Landgerichts Magdeburg eine Klage eines Anwohners gegen die Stadt Oberharz

(Elbingerode) abgewiesen.

 

 

 

Der 62jährige Kläger hat die Stadt wegen

Amtspflichtverletzung verklagt. Er wollte Schadensersatz in Höhe von rund 2000

¿ wegen eines vermeintlichen Streusalzschadens an seinem Zaun.

 

 

 

Der Zaun grenzt das Grundstück des Klägers zur

Strasse ab. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an der lediglich

drei 2-Familien-Häuser liegen. Die Straße ist eng und hat ein Gefälle von

höchstens 2 Prozent. Es gilt ein Tempolimit von 30 km/h.

 

 

 

Nach der diesjährigen Schneeschmelze stellte der

Kläger im März Schäden an seinem Zaun fest. Hierfür sei das von der Beklagten

verwendete Streusalz verantwortlich. Die Stadt habe ihre Amtspflichten durch

das Streuen mit Salz verletzt. Es sei ausreichend und angemessen gewesen sei,

wenn auf dieser Anliegerstraße lediglich der Schnee geräumt worden wäre. Aber

selbst wenn Salz hätte gestreut werden müssen, hätte die Streuweitenregulierung

am Streufahrzeug so eingestellt werden können und müssen, dass das Salz

lediglich in der Straßenmitte auftreffe.

 

 

 

Der Einzelrichter der 10. Zivilkammer ist dieser

Argumentation des Klägers  nicht gefolgt. Nach Bewertung der Kammer war die Stadt

im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, die Anliegerstraße überhaupt

winterdienstlich zu behandeln. Dass die Beklagte es gleichwohl getan hat, ist

für sich genommen nicht pflichtwidrig Einen Rechtsanspruch des Anliegers auf

eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung von Anliegerstraßen besteht

nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Straßengesetz Sachsen-Anhalt (StrG LSA).

Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt eine willkürliche Auswahl unter den

Winterdienstmaßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlen

Anhaltspunkte für einen Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch.

 

 

 

Das Handeln der Stadt war demnach rechtmäßig und

der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung für den rechtmäßigen

Eingriff. Ein Sonderopfer des Klägers lag nicht vor. Der Kläger hat zum einen den

Zaun zu einer Zeit errichten lassen, zu welcher er wusste, dass die

Anliegerstraße winterdienstlich behandelt wird. Er durfte daher nicht darauf

vertrauen, dass nicht gestreut wird. Zum anderen Zum anderen kommen ihm die

Folgen des durchgeführten Winterdienstes unmittelbar zugute, weil er zum einen

eines besseren Zugang zu seinem Grundstück erhält, eine Anbindung des

Grundstücks an den Rettungsdienst gewährleistet ist und die Kosten der

Beklagten für den Winterdienst in einem erträglichen Rahmen gehalten werden.

Die vorgenannten Gründe des Allgemeinwohls setzen daher dem

Entschädigungsinteresse des Klägers an einer Unversehrtheit seines Eigentums

zumutbare Grenzen.  

 

 

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat

die Möglichkeit binnen 1 Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils

Berufung beim Oberlandesgericht in Naumburg einzulegen.

 

 

 

 

 

Christian

Löffler

 

Pressesprecher

 

 

 

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Magdeburg

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