Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei einem Verkehrsunfall - Verhandlung aufgrund einem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs
16.01.2019, Magdeburg – 3
- Landgericht Magdeburg
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S 15/17 ? 1. Zivilkammer
Mit
Urteil vom 15.05.2018 hat der Bundesgerichthof (Az. VI ZR 233/17;
Pressemitteilung des BGH 88/2018) ein Berufungsurteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Magdeburg vom 5. Mai 2017 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung
an das Landgericht zurückverwiesen.
Diese
Verhandlung findet am
Donnerstag,
den 24. Januar 2019 um 10.00 Uhr in Saal A 14 statt.
Entsprechend
dem Urteil des BGH hat das Landgericht den technischen Sachverständigen
beauftragt, bei seinem Unfallrekonstruktionsgutachten auch die
Videoaufzeichnung der Dashcam zu verwerten. Bislang hatten das Landgericht als
Gericht 2. Instanz und das Amtsgericht als Gericht 1. Instanz die
Videoaufzeichnung nicht verwertet, da die Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen verstoßen haben. In seinem Urteil vom 15. Mai 2018 hat der BGH als
oberstes Zivilgericht zwar bestätigt, dass die Videoaufzeichnung nach den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig gewesen ist. Dennoch dürfe das
Video nach einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen als Beweismittel
verwertet werden. "Früchte des verbotenen Baumes dürfen gegessen
werden."
In
dem Termin am 24.01. wird die 2. Zivilkammer den technischen Sachverständigen
mündlich zu den möglichen neuen Erkenntnissen aus dem Video anhören.
Zum Sachverhalt nach der Pressemitteilung des BGH 88/2018:
"Der Kläger
nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall
auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren
innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden
Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer
von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt
vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die
im Fahrzeug des Klägers angebracht war.
Das Amtsgericht
hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines
Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte
sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur
geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten
zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien
zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von
ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht
nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die
Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege
einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. "
Löffler
Pressesprecher
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