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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei einem Verkehrsunfall - Verhandlung aufgrund einem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs

16.01.2019, Magdeburg – 3

  • Landgericht Magdeburg

 

 

1

S 15/17 ? 1. Zivilkammer

 

 

 

Mit

Urteil vom 15.05.2018 hat der Bundesgerichthof (Az. VI ZR 233/17;

Pressemitteilung des BGH 88/2018) ein Berufungsurteil der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Magdeburg vom 5. Mai 2017 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung

an das Landgericht zurückverwiesen.

 

 

 

Diese

Verhandlung findet am

 

 

 

Donnerstag,

den 24. Januar 2019 um 10.00 Uhr in Saal A 14 statt.

 

 

 

Entsprechend

dem Urteil des BGH hat das Landgericht den technischen Sachverständigen

beauftragt, bei seinem Unfallrekonstruktionsgutachten auch die

Videoaufzeichnung der Dashcam zu verwerten. Bislang hatten das Landgericht als

Gericht 2. Instanz und das Amtsgericht als Gericht 1. Instanz die

Videoaufzeichnung nicht verwertet, da die Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche

Bestimmungen verstoßen haben. In seinem Urteil vom 15. Mai 2018 hat der BGH als

oberstes Zivilgericht zwar bestätigt, dass die Videoaufzeichnung nach den

datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig gewesen ist. Dennoch dürfe das

Video nach einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen als Beweismittel

verwertet werden. "Früchte des verbotenen Baumes dürfen gegessen

werden."

 

 

 

In

dem Termin am 24.01. wird die 2. Zivilkammer den technischen Sachverständigen

mündlich zu den möglichen neuen Erkenntnissen aus dem Video anhören.

 

 

 

Zum Sachverhalt nach der Pressemitteilung des BGH 88/2018:

 

"Der Kläger

nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall

auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren

innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden

Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer

von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt

vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die

im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

 

Das Amtsgericht

hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines

Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte

sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur

geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten

zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien

zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von

ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht

nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die

Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege

einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision

verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. "

 

 

 

 

 

Löffler

 

Pressesprecher

 

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