Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Strafprozess um den Tod
von Ouri Jallow beginnt
08.12.2010, Magdeburg – 80
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 080/10
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 080/10
Magdeburg, den 8. Dezember 2010
(LG MD) Strafprozess um den Tod
von Ouri Jallow beginnt
21 Ks 141 Js
13260/10 (8/10) ¿ 1. große Strafkammer
Am
Mittwoch, 12. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23.
beginnt
die Neuauflage des Prozesses um den Tod von Herrn Ouri Jallow am 07.01.2005 im
Polizeirevier in Dessau.
Folgende
weitere Fortsetzungstermine wurden bereits festgesetzt:
Freitag, 14. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 21. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 4. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 10. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 11. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 3. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 4. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 10. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A
23,
Freitag, 11. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 31. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 1. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 7. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 8. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 14. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 15. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 28. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 5. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 12. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 19. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A
23,
Donnerstag, 26. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A
23,
Die
Anordnung weiterer Hauptverhandlungstermine jeweils mittwochs bis 31.08.2011
bleibt vorbehalten
Die
Hinweise für die Akkreditierung von Medienvertretern und den Möglichkeiten als
Zuhörer am Prozess teilzunehmen bitte ich gesonderten Pressemitteilungen zu
entnehmen.
Hintergrund nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
Nr. 3/10 vom 07.01.2010
¿Am 7. Januar 2005 verstarb der in
Sierra-Leone geborene Ouri Jallow in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers
Dessau. an den Folgen eines durch den Brand der Matratze, auf der er fixiert
worden war, ausgelösten Inhalationshitzeschocks.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem
Angeklagten, der als Dienstgruppenleiter der Polizei die Verantwortung für den
Gewahrsamsbereich getragen habe, zur Last gelegt, er habe es unterlassen,
sofort nach dem Ertönen des Alarmsignals des Rauchmelders Rettungsmaßnahmen
einzuleiten, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass beim Ansprechen eines
Rauchmelders stets vom Ausbruch eines Feuers auszugehen sei. Dabei habe er
mögliche Verletzungen Ouri Jallows durch Rauch- und Feuereinwirkung billigend
in Kauf genommen.
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat
den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf der Körperverletzung
mit Todesfolge im Amt freigesprochen.
Auf die Revisionen der
Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hat der 4. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts mit folgender Begründung
aufgehoben: Nach den Urteilsausführungen ist nicht nachvollziehbar, wie sich
der Brand der Matratze im Einzelnen entwickelt hat. Insbesondere bleibt unklar,
ob ein vom Landgericht angenommenes "Anschmoren" des Matratzenbezuges
ohne Verbrennungen der Hand und entsprechende Schmerzenslaute möglich wäre, die
den Angeklagten zu einem frühzeitigen Eingreifen hätten veranlassen müssen.
Zudem hat das Landgericht bei der Bemessung der für die Rettung Ouri Jallows
zur Verfügung stehenden Zeit nicht bedacht, dass der Rauchmelder bereits
Minuten vor dem Entzünden der Schaumstofffüllung der Matratze, das innerhalb
von zwei Minuten zu einem tödlichen Inhalationsschock führte, möglicherweise
bereits dadurch ausgelöst worden war, dass der schwer entflammbare Matratzenbezug
zunächst unter Verwendung eines Gasfeuerzeuges angeschmolzen wurde, um die
Schaumstofffüllung freizulegen. Dann hätte der Angeklagte aber möglicherweise
den Todeserfolg verhindern können, wenn er sofort nach dem Alarm die
erforderlichen Rettungsmaßnahmen eingeleitet hätte. Der 4. Strafsenat hat im
Übrigen die Annahme des Landgerichts beanstandet, der Angeklagte habe sich
pflichtgemäß verhalten, obwohl er den Alarm zunächst wegdrückte, anschließend
ein Telefongespräch mit seinem Vorgesetzen führte und danach auf dem Weg zu dem
Gewahrsamsbereich umkehren musste, weil er vergessen hatte, die
Fußfesselschlüssel mitzunehmen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht
Magdeburg zurückverwiesen. Dort muss sie nunmehr neu verhandelt werden.
BGH Urteil vom 7. Januar 2010 ¿ 4 StR 413/09
LG Dessau-Roßlau ¿ Urteil vom 8. Dezember 2008 ¿ 6 Ks 4/05¿
Christian
Löffler
Pressesprecher
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