Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Urteil: Der Mieter muss
dem Vermieter die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern als
Nebenkosten der Miete bezahlen
12.12.2011, Magdeburg – 65
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 065/11
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 065/11
Magdeburg, den 12. Dezember 2011
(LG MD) Urteil: Der Mieter muss
dem Vermieter die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern als
Nebenkosten der Miete bezahlen
1 S 171/11 ? 1. Zivilkammer
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts als
Berufungsgericht hat mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 27.09.2011 (1
S 171/11) entschieden, dass die Kosten für die Anmietung und Wartung von
Rauchwarnmeldern zu den Nebenkosten gehören, die auf den Mieter umlegbar sind
Damit hat das Landgericht Magdeburg ein
entgegenstehendes Urteil des Amtsgerichts Schönebeck (Elbe) vom 04.05.2011 (4 C
148/11) in 2. Instanz aufgehoben.
Die Mieter einer Wohnung waren nicht damit
einverstanden, dass die örtliche Wohnungsbau-gesellschaft als Vermieterin die
Kosten für die Anmietung und Wartung der Geräte auf die Mieter im Rahmen der
Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten umlegt.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass
die insoweit maßgebliche Betriebskostenverordnung (BetrKV) keine abschließende
Regelung über umlegbare Kosten enthalte. So sehe § 2 Nr. 17 BetrKV die ?Umlage
sonstiger Kosten? vor. Hierbei handle es sich um einen Auffangtatbestand, der
auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen soll. Darunter fallen auch
Rauchmelder, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung
zum 1.01.2004 die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme war und der
Gesetzgeber daher keine Veranlassung hatte diese in der Verordnung zu regeln.
Im Übrigen sah das Gericht Rauchmelder als vergleichbar mit Wasser- oder
Wärmezähler an, deren Kosten umgelegt werden können.
Da die von der Kammer zu beurteilende Frage ?
soweit ersichtlich ? in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist
und angesichts der mittlerweile ergangen gesetzliche Regelungen zur Ausstattung
von Wohnungen mit Rauchmeldern in den Bundesländern die hier zu beurteilen de
Frage in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich ist, hat das Gericht
die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Da die unterlegenen Mieter keine
Revision eingelegt haben, ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Das Amtsgericht hatte die Auffassung vertreten,
dass es sich bei den Kosten für die Rauchmelder nicht um Betriebskosten,
sondern um Kapitalersatzkosten handele, die der Vermieter ähnlich, wie bei
anderen Einrichtungen ( z.B. Fenstern, Türen oder Briefkästen) zu tragen habe.
Christian
Löffler
Pressesprecher
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