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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Urteil: Der Mieter muss
dem Vermieter die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern als
Nebenkosten der Miete bezahlen

12.12.2011, Magdeburg – 65

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 065/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 065/11

 

 

 

Magdeburg, den 12. Dezember 2011

 

 

 

(LG MD) Urteil: Der Mieter muss

dem Vermieter die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern als

Nebenkosten der Miete bezahlen

 

 

 

1 S 171/11 ? 1. Zivilkammer

 

 

 

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts als

Berufungsgericht hat mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 27.09.2011 (1

S 171/11)  entschieden, dass die Kosten für die Anmietung und Wartung von

Rauchwarnmeldern zu den Nebenkosten gehören, die auf den Mieter umlegbar sind

 

 

 

Damit hat das Landgericht Magdeburg ein

entgegenstehendes Urteil des Amtsgerichts Schönebeck (Elbe) vom 04.05.2011 (4 C

148/11) in 2. Instanz aufgehoben.

 

 

 

Die Mieter einer Wohnung waren nicht damit

einverstanden, dass die örtliche Wohnungsbau-gesellschaft als Vermieterin die

Kosten für die Anmietung und Wartung der Geräte auf die Mieter im Rahmen der

Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten umlegt.

 

 

 

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass

die insoweit maßgebliche Betriebskostenverordnung (BetrKV) keine abschließende

Regelung über umlegbare Kosten enthalte. So sehe § 2 Nr. 17 BetrKV die ?Umlage

sonstiger Kosten? vor. Hierbei handle es sich um einen Auffangtatbestand, der

auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen soll. Darunter fallen auch

Rauchmelder, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der  Betriebskostenverordnung

zum 1.01.2004 die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme war und der

Gesetzgeber daher keine Veranlassung hatte diese in der Verordnung zu regeln.

Im Übrigen sah das Gericht Rauchmelder als vergleichbar mit Wasser- oder

Wärmezähler an, deren Kosten umgelegt werden können.

 

 

 

Da die von der Kammer zu beurteilende Frage ?

soweit ersichtlich ? in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist

und angesichts der mittlerweile ergangen gesetzliche Regelungen zur Ausstattung

von Wohnungen mit Rauchmeldern in den Bundesländern die hier zu beurteilen de

Frage in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich ist, hat das Gericht

die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Da die unterlegenen Mieter keine

Revision eingelegt haben, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

 

 

 

Das Amtsgericht hatte die Auffassung vertreten,

dass es sich bei den Kosten für die Rauchmelder nicht um Betriebskosten,

sondern um Kapitalersatzkosten handele, die der Vermieter ähnlich, wie bei

anderen Einrichtungen ( z.B. Fenstern, Türen oder Briefkästen) zu tragen habe.

 

 

 

 

 

Christian

Löffler

 

Pressesprecher

 

 

 

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