Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LSG LSA) Hinterbliebenenrente
auch bei kurzer Ehedauer möglich
14.11.2007, Halle (Saale) – 10
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/07
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 010/07
Halle, 14. November 2007
(LSG LSA) Hinterbliebenenrente
auch bei kurzer Ehedauer möglich
Stirbt ein gesetzlichen
Rentenversicherter vor Ablauf von einem Jahr seit der Heirat, hat der Ehegatte
nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keinen Anspruch auf
Hinterbliebenenrente. Vielmehr wird vermutet, dass Zweck der Heirat die
Versorgung mit einer Rente war. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung im
Einzelfall widerlegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Tod durch ein
unvorhersehbares Ereignis, z. B. durch einen Verkehrsunfall eintritt.
Das Landessozialgericht hat einer aus
Halle/Saale stammenden Witwe einen solchen Anspruch, den die Rentenversicherung
abgelehnt hatte, zugesprochen. Sie hatte ihren langjährigen Lebensgefährten
nach der Diagnose Krebs im Endstadium auf dessen Wunsch geheiratet; kurze Zeit
darauf war er verstorben. Ihr war nach den Ermittlungen des Gerichts bei der
Heirat aber nicht bekannt gewesen, dass keine Heilungsaussicht mehr bestand.
Vielmehr hatte der Verstorbene ihr den Ernst der Erkrankung verschwiegen und
die Klägerin sich auf einen längeren Heilungsprozess eingestellt. Sie hatte dem
Heiratswunsch nur nachgegeben, um ihrem Ehemann bei der Überwindung seiner
schweren Erkrankung beizustehen. Daher war die gesetzliche Vermutung einer
Versorgungsehe widerlegt, die Klägerin erhält nun eine Witwenrente.
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 -)
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