Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG HAL) Volksbank nimmt ehemaligen Vorstand auf Schadenersatz in Anspruch
20.09.2017, Halle (Saale) – 38
- Landgericht Halle
Die Volksbank
Halle (Saale) eG nimmt ihren ehemaligen Vorstand auf Zahlung von 7,2 Mio.
Euro in Anspruch.
Die Volksbank
hatte im August 2015 den Vorstand abberufen und die Kündigung des
Vorstandsdienstvertrages aus wichtigem Grund ausgesprochen. Eine hiergegen
gerichtete Klage des ehemaligen Vorstandes war vom Landgericht Halle mit Urteil
vom 21.03.2017 abgewiesen worden (8 O 14/16). Hiergegen hat der
ehemalige Vorstand Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht Naumburg
unter dem Aktenzeichen 2 U 31/17 anhängig ist.
Mit einer
Klageschrift vom 16.08.2017, deren Zustellung nach Eingang des Gebührenvorschusses
nunmehr veranlasst wurde, nimmt die Volksbank ihren ehemaligen Vorstand jetzt
auf Schadenersatz in Anspruch. Unter anderem verlangt sie Rückzahlung der in
den Jahren 2007 bis 2015 gezahlten Vorstandsbezüge in Höhe von insgesamt mehr
als 5 Mio. Euro sowie Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 1,3 Mio. Euro.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Vorstand habe es unterlassen,
die Volksbank und auch die zuständige BaFin davon zu unterrichten, dass er im
Jahr 2007 wegen mehrerer Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Volksbank
behauptet, wenn sie diese Information bereits im Jahre 2007 erhalten hätte,
hätte sie unverzüglich die Abberufung des Vorstandes betrieben, so dass es
nicht zur Auszahlung der vorgenannten Beträge gekommen wäre.
Die
weitergehende Klageforderung setzt sich aus geringeren Beträgen zusammen, die
unter anderem im Zusammenhang mit Reisen gezahlt wurden, von denen die
Volksbank jetzt behauptet, diese hätten ohne dienstlichen Anlass stattgefunden.
In dem
nunmehr durchzuführenden Zivilverfahren werden die Parteien zunächst schriftlich
ihre Argumente austauschen. Hierbei handelt es sich um einen nicht-öffentlichen
Teil des Verfahrens, über den keine weiteren Einzelheiten bekannt gegeben
werden können. Ein Termin zur (öffentlichen) mündlichen Verhandlung steht noch
nicht fest.
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