Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Urteil: Auch beim Kauf
eines Tieres gelten die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften
22.11.2011, Magdeburg – 60
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 060/11
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 060/11
Magdeburg, den 22. November 2011
(LG MD) Urteil: Auch beim Kauf
eines Tieres gelten die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften
2 S 117/11 ? 2. Zivilkammer
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts als
Berufungsgericht hat mit kürzlich ergangenen Urteil entscheiden, dass auch
beim Tierkauf dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung
eingeräumt werden muss.
Die Kläger als Käufer eines Ponys, wollten den
Kaufpreis für das Tier vom Verkäufer zurückbezahlt bekommen, da das Tier
verhaltensauffällig war. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da auch beim
Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss
?Nacherfüllung? zu leisten. Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des
Mangels (z.B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger
hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die
Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu ?heilen? oder aber ein anderes Pony ohne
Verhaltensauffälligkeiten zu liefern.
Die 2. Zivilkammer hat damit klargestellt, das auch
beim Tierkauf grundsätzlich die gleichen Gewährleistungsregeln gelten wie
beispielsweise beim Kauf eines Fernsehers.
Das Urteil ist rechtskräftig.
§ 90 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB Tiere sind keine
Sache. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
Urteil: Kellersturz oder Vorsicht beim Öffnen von
Türen in fremden Häusern
10 O 1672/10 ? 10. Zivilkammer
Der Einzelrichter der 10. Zivilkammer hat mit
mittlerweile rechtskräftigem Urteil entschieden, dass eine 55jährige Frau
keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hat. Die 56jährige
Klägerin besuchte im Februar 2009 ein Kosmetikstudio in Wernigerode. Auf dem
Rückweg von der im Hausflur befindlichen Toilette irrte sich die Klägerin,
öffnete die falsche Tür und stürzte eine steile unbeleuchtete Kellertreppe
hinab, deren erste Stufe fehlte. Beim Sturz in den Keller verletzte sich die
Klägerin, Brille, Uhr und Kleidung wurden beschädigt. Von der Betreiberin des
Kosmetikstudios und der Eigentümerin des Grundstücks verlangte die Klägerin
Schmerzensgeld von mindestens 4.000 ? und Schadensersatz von rund 700 ?.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der
Richter hat entschieden dass die Klägerin ihren Unfall allein verschuldet hat. Der
Unfall der Klägerin wäre vermeidbar gewesen. Nach eigenen Angaben hat sie das
Kosmetikstudio zum ersten Mal besucht. Die Klägerin befand sich folglich in
fremden Räumlichkeiten. Derjenige der sich in fremder Umgebung aufhält, ist zu
besonderer Vorsicht verpflichtet, um eine Selbstgefährdung auszuschließen. Nur
aufgrund eigener Unachtsamkeit ist die Frau die Kellertreppe hinunter gestürzt.
Sie ist in den Keller getreten, ohne zuvor das Licht anzuschalten und ohne sich
davon zu überzeugen, dass es sich um die richtige Tür handelt. Auch dem
Personal des Kosmetikstudios ist kein Vorwurf zu machen. Die Klägerin wurde vom
Studio bis zu Toilette begleitet, der Rückweg wurde ihr beschrieben. Mehr kann
nicht verlangt werden.
Das Urteil ist rechtskräftig nachdem der Klägerin
für ihre Berufung vom Oberlandesgericht Naumburg mangels Erfolgssaussicht keine
Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Urteil: Überholt ein PKW Fahrer im Bereich eines
Bahnübergangs trotz Überholverbots einen verbotswidrig (durchgezogene Linie)
nach links abbiegenden PKW und es kommt zum Zusammenstoß haften beide Fahrer zu
je 50 %
10 O 1030/11 ? 10. Zivilkammer
Der
Einzelrichter der 10. Zivilkammer hat mit kürzlich ergangenen Urteil entscheiden,
dass beide PKW Fahrer zu je 50% schuld sind, wenn ein PKW Fahrer im Bereich
eines Bahnübergangs trotz Überholverbots mit einem einen verbotswidrig
(durchgezogene Linie) nach links abbiegenden PKW zusammenstößt.
Am
15.02.2011 fuhr der Kläger mit seinem Audi im Landkreis Harz. Und wollte unmittelbar
hinter einem Bahnübergang w mit seinem Fahrzeug nach links in ein Grundstück
abbiegen, um einen Parkplatz zu erreichen. Vor und hinter dem Bahnübergang
befand sich eine durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295, § 35a StVO).
Als
der Kläger über die durchgezogene Sperrlinie nach links auf den Parkplatz
abbog, kam es zu einer Kollision mit einem VW Golf. Der Golf-Fahrer hatte
verbotswidrig im Bereich des Bahnübergangs einen hinter dem Audi befindlichen
Pkw überholt und kollidierte schließlich mit dem Audi, weil dieser nach links
abbog. An beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. Die Insassen blieben
unverletzt.
Das
Gericht hat entschieden, dass beiden Fahrern gleichschwere Verkehrsverstöße zur
Last zu legen sind. Der Kläger und Audi-Fahrer hat beim Linksabbiegen
verbotswidrig die durchgezogene Mittellinie überholt. Zudem hätte er sich beim
Abbiegen in ein Grundstück so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Der
VW-Fahrer hat gegen die Verkehrsregeln verstoßen, wogegen man sich Bahnübergängen
nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und Kraftfahrzeuge dort nicht überholt
werden dürfen.
Das
Urteil ist nicht rechtskräftig.
§
9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Beim
Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der
Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich
einweisen zu lassen.
§
19 Abs. 1 StVO
Der
Straßenverkehr darf sich ? Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit
nähern. Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis
einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht
überholen.
Christian
Löffler
Pressesprecher
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