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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Urteil: Auch beim Kauf
eines Tieres gelten die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften

22.11.2011, Magdeburg – 60

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 060/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 060/11

 

 

 

Magdeburg, den 22. November 2011

 

 

 

(LG MD) Urteil: Auch beim Kauf

eines Tieres gelten die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften

 

 

 

2 S 117/11 ? 2. Zivilkammer

 

 

 

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts als

Berufungsgericht hat mit kürzlich ergangenen Urteil  entscheiden, dass auch

beim Tierkauf dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung

eingeräumt werden muss.

 

 

 

Die Kläger als Käufer eines Ponys, wollten den

Kaufpreis für das Tier vom Verkäufer zurückbezahlt bekommen, da das Tier

verhaltensauffällig war. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da auch beim

Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss

?Nacherfüllung? zu leisten. Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des

Mangels (z.B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger

hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die

Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu ?heilen? oder aber ein anderes Pony ohne

Verhaltensauffälligkeiten zu liefern.

 

 

 

Die 2. Zivilkammer hat damit klargestellt, das auch

beim Tierkauf grundsätzlich die gleichen Gewährleistungsregeln gelten wie

beispielsweise beim Kauf eines Fernsehers.

 

 

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

 

 

§ 90 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB Tiere sind keine

Sache. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend

anzuwenden.

 

 

 

 

 

Urteil: Kellersturz oder Vorsicht beim Öffnen von

Türen in fremden Häusern

 

10 O 1672/10 ? 10. Zivilkammer

 

 

 

Der Einzelrichter der 10. Zivilkammer hat mit

mittlerweile rechtskräftigem Urteil entschieden, dass eine 55jährige Frau

keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hat. Die 56jährige

Klägerin besuchte im Februar 2009 ein Kosmetikstudio in Wernigerode. Auf dem

Rückweg von der im Hausflur befindlichen Toilette irrte sich die Klägerin,

öffnete die falsche Tür und stürzte eine steile unbeleuchtete Kellertreppe

hinab, deren erste Stufe fehlte. Beim Sturz in den Keller verletzte sich die

Klägerin, Brille, Uhr und Kleidung wurden beschädigt. Von der Betreiberin des

Kosmetikstudios und der Eigentümerin des Grundstücks verlangte die Klägerin

Schmerzensgeld von mindestens 4.000 ? und Schadensersatz von rund 700 ?.

 

 

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der

Richter hat entschieden dass die Klägerin ihren Unfall allein verschuldet hat. Der

Unfall der Klägerin wäre vermeidbar gewesen. Nach eigenen Angaben hat sie das

Kosmetikstudio zum ersten Mal besucht. Die Klägerin befand sich folglich in

fremden Räumlichkeiten. Derjenige der sich in fremder Umgebung aufhält, ist zu

besonderer Vorsicht verpflichtet, um eine Selbstgefährdung auszuschließen. Nur

aufgrund eigener Unachtsamkeit ist die Frau die Kellertreppe hinunter gestürzt.

Sie ist in den Keller getreten, ohne zuvor das Licht anzuschalten und ohne sich

davon zu überzeugen, dass es sich um die richtige Tür handelt. Auch dem

Personal des Kosmetikstudios ist kein Vorwurf zu machen. Die Klägerin wurde vom

Studio bis zu Toilette begleitet, der Rückweg wurde ihr beschrieben. Mehr kann

nicht verlangt werden.

 

 

 

Das Urteil ist rechtskräftig nachdem der Klägerin

für ihre Berufung vom Oberlandesgericht Naumburg mangels Erfolgssaussicht keine

Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

 

 

 

 

 

Urteil: Überholt ein PKW Fahrer im Bereich eines

Bahnübergangs trotz Überholverbots einen verbotswidrig (durchgezogene Linie)

nach links abbiegenden PKW und es kommt zum Zusammenstoß haften beide Fahrer zu

je 50 %

 

10 O 1030/11 ? 10. Zivilkammer

 

 

 

Der

Einzelrichter der 10. Zivilkammer hat mit kürzlich ergangenen Urteil  entscheiden,

dass beide PKW Fahrer zu je 50% schuld sind, wenn ein PKW Fahrer im Bereich

eines Bahnübergangs trotz Überholverbots mit einem einen verbotswidrig

(durchgezogene Linie) nach links abbiegenden PKW zusammenstößt.

 

 

 

Am

15.02.2011 fuhr der Kläger mit seinem Audi im Landkreis Harz. Und wollte unmittelbar

hinter einem Bahnübergang w mit seinem Fahrzeug nach links in ein Grundstück

abbiegen, um einen Parkplatz zu erreichen. Vor und hinter dem Bahnübergang

befand sich eine durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295, § 35a StVO).

 

Als

der Kläger über die durchgezogene Sperrlinie nach links auf den Parkplatz

abbog, kam es zu einer Kollision mit einem VW Golf. Der Golf-Fahrer hatte

verbotswidrig im Bereich des Bahnübergangs einen hinter dem Audi befindlichen

Pkw überholt und kollidierte schließlich mit dem Audi, weil dieser nach links

abbog. An beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. Die Insassen blieben

unverletzt.

 

 

 

Das

Gericht hat entschieden, dass beiden Fahrern gleichschwere Verkehrsverstöße zur

Last zu legen sind. Der Kläger und Audi-Fahrer hat beim Linksabbiegen

verbotswidrig die durchgezogene Mittellinie überholt. Zudem hätte er sich beim

Abbiegen in ein Grundstück so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 

 

 

Der

VW-Fahrer hat  gegen die Verkehrsregeln verstoßen, wogegen man sich Bahnübergängen

nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und Kraftfahrzeuge dort nicht überholt

werden dürfen.

 

 

 

Das

Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

 

 

§

9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

Beim

Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der

Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich

einweisen zu lassen.

 

 

 

§

19 Abs. 1 StVO

 

Der

Straßenverkehr darf sich ? Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit

nähern. Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis

einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht

überholen.

 

 

 

 

 

Christian

Löffler

 

Pressesprecher

 

 

 

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Landgericht

Magdeburg

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