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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Entscheidung rechtskräftig, keine Hauptverhandlung, Anklage gegen Ex-Geschäftsführer des Klinikum Magdeburg nicht zugelassen

04.08.2014, Magdeburg – 35

  • Landgericht Magdeburg

24 KLs 642 Js 41495/10 (6/13) Landgericht Magdeburg

 

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 28.07.2014 (1 WS 67/14) die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom Dezember 2013 bestätigt, wonach gegen den ehemaligen Geschäftsführer des Klinikum Magdeburg keine Strafverhandlung stattfinden wird. Damit steht rechtskräftig fest, dass die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorgebrachten Argumente nicht ausreichen, um eine hinreichenden Tatverdacht zu bejahen. Ein hinreichender Tatverdacht ist Voraussetzung dafür, dass gegen einen Beschuldigten eine öffentliche Strafverhandlung statt finden darf. Besteht bereits kein hinreichender Tatverdacht darf nach dem Gesetz keine Hauptverhandlung durchgeführt werden. Hinreichender Tatverdacht bedeutet, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu erwarten ist. Dies haben nach der Aktenlage das Landgericht als auch das Oberlandesgericht verneint.

 

 

Die Wirtschaftsstrafkammer hat mit Beschluss vom 09.12.2013 die Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 28.02.2013 gegen den ehemaligen Geschäftsführer des Klinikum Magdeburg in Magdeburg Olvenstedt wegen Untreue in 61 Fällen in den Jahren 2009 bis 2011 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

 

Das Gericht hat sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen einen hinreichenden Tatverdacht für eine Strafbarkeit verneint. Hinreichender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach einer Prognoseentscheidung aufgrund des bisherigen Standes der Ermittlungen mehr für eine Verurteilung als einen Freispruch spricht. Die Kammer hat prognostiziert, dass nach der Aktenlage und den Beweismöglichkeiten der Angeschuldigte wahrscheinlich am Ende des Verfahrens freizusprechen sein würde.

 

Nach Meinung des Gerichts hat der Angeschuldigte weder seine rechtlichen Befugnisse als Geschäftsführer missbraucht noch seine Pflichten zur Wahrung der Vermögensinteressen des Klinikums verletzt. Zudem kann ihm auch vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden.

 

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat gegen die Nichteröffnung Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht nun als unbegründet verworfen hat.

 

 

§ 266 Strafgesetzbuch (StGB)  lautet auszugsweise

 

§ 266 Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(Christian Löffler)

Pressesprecher

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