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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Urteil: Zoobetreiber
haftet nicht für Affenbiss

03.11.2010, Magdeburg – 72

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 072/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 072/10

 

 

 

Magdeburg, den 3. November 2010

 

 

 

(LG MD) Urteil: Zoobetreiber

haftet nicht für Affenbiss

 

10

O 1082/10

 

 

 

Die 10. Zivilkammer hat heute die Klage der AOK auf

Ersatz der Behandlungskosten für einen Affenbiss abgewiesen. Die Stadt

Aschersleben als Zoobetreiberin hat damit den Zivilprozess gewonnen.

 

 

 

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass

der verletzten 65jährigen Zoobesucherin ein Mitverschulden von 100 % anzulasten

ist. Der Besucherin war aufgrund der Hinweisschilder klar, dass sie sich beim

Betreten des Geheges einer wenn auch überschaubaren Gefahr (Affenbiss)

aussetzt. Wer sich bewusst aufgrund einer freien eigenverantwortlichen

Entscheidung in eine Gefahrensituation begeben hat, kann dann aber nicht

Schadensersatz verlangen, wenn sich gerade diese Gefahr realisiert hat.

 

 

 

Die gesetzliche Krankenkasse AOK nimmt die Stadt

Aschersleben wegen Behandlungskosten ihrer Versicherten Monika S. in Anspruch.

Die Frau besuchte am 23. Mai 2009 den Zoo in Aschersleben und betrat dort auch

das Affengehege. Bei dem Gehege handelt es sich um ein für Besucher zugängiges

Freilaufgehege, das über eine Schleuse betreten werden kann. Gleich nach dem

Betreten des Geheges sprang der Frau ein Totenkopfäffchen auf den Kopf.

Erschrocken riss die Frau ihre Hände nach oben, woraufhin der Affe der

Versicherten in einen Finger biss. Die Wunde entzündete sich, so dass die Frau

stationär behandelt werden musste. Die AOK bezahlte die Behandlungskosten von

rund 5.400,00 ¿ und wollte das Geld nun von der Stadt als Zoobetreiberin

erstattet haben.

 

 

 

An dem Freigehege waren unterschiedliche Schilder

und Hinweise angebracht waren, die die Besucherin sowohl zu einem bestimmten

Verhalten ermahnten als auch deutlich machten, dass mit dem Betreten des Geheges

gewisse Gefahren verbunden sind.

 

 

 

Allein die Frau vermochte zu beurteilen, ob sie

sich dieser Situation aussetzen wollte. Sie konnte sich frei entscheiden das

Gehege zu besuchen oder sich nur den restlichen Zoo anzuschauen. Wen die Frau

sich aber für den Besuch entscheidet ist ihr auch bewusst, dass sie sich in

möglicherweise selbst gefährdet. Um das Risiko weiter zu minimieren, war sie

verpflichtet, sich an die Verhaltensregeln zu halten und auch in einem

vorhersehbaren Überraschungsmoment keine schnellen und hastigen Handbewegungen

zu machen. Gegen dieses Gebot hat die Zoobesucherin verstoßen, weil sie ihre

Arme/ Hände nach Ansicht des Gerichts wenigstens schnell hoch gerissen hat,

obwohl wenigstens ein Hinweisschild die Besucher dazu anhielt, keine hastigen

Handbewegungen zu machen. Das Verhalten ihrer Versicherten muss sich die AOK

zurechnen lassen.

 

 

 

Auf den Schildern standen folgende Hinweise:

 

 

 

Betreten auf eigene Gefahr¿   ¿Affen sind sehr neugierig, können aber auch

empfindlich zubeißen¿ Bitte Ruhe! Machen Sie keinen Lärm und keine hastigen

Bewegungen!¿ und ¿Hände weg! Auch kleine Affen können empfindlich

zubeißen!¿

 

 

 

Zusätzlich zu den Texten waren auf diesen Schildern

Bilder angebracht, die u.a. einen blutenden Finger sowie einen brüllenden Affen

symbolisieren.

 

 

 

Das

Urteil ist nicht rechtskräftig. Die AOK hat die Möglichkeit binnen 1 Monats

nach Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung beim Oberlandesgericht in

Naumburg einzulegen.

 

 

 

 

 

Christian

Löffler

 

Pressesprecher

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landgericht Magdeburg

Pressestelle

Halberstädter Str. 8

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