Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Urteil: Zoobetreiber
haftet nicht für Affenbiss
03.11.2010, Magdeburg – 72
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 072/10
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 072/10
Magdeburg, den 3. November 2010
(LG MD) Urteil: Zoobetreiber
haftet nicht für Affenbiss
10
O 1082/10
Die 10. Zivilkammer hat heute die Klage der AOK auf
Ersatz der Behandlungskosten für einen Affenbiss abgewiesen. Die Stadt
Aschersleben als Zoobetreiberin hat damit den Zivilprozess gewonnen.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass
der verletzten 65jährigen Zoobesucherin ein Mitverschulden von 100 % anzulasten
ist. Der Besucherin war aufgrund der Hinweisschilder klar, dass sie sich beim
Betreten des Geheges einer wenn auch überschaubaren Gefahr (Affenbiss)
aussetzt. Wer sich bewusst aufgrund einer freien eigenverantwortlichen
Entscheidung in eine Gefahrensituation begeben hat, kann dann aber nicht
Schadensersatz verlangen, wenn sich gerade diese Gefahr realisiert hat.
Die gesetzliche Krankenkasse AOK nimmt die Stadt
Aschersleben wegen Behandlungskosten ihrer Versicherten Monika S. in Anspruch.
Die Frau besuchte am 23. Mai 2009 den Zoo in Aschersleben und betrat dort auch
das Affengehege. Bei dem Gehege handelt es sich um ein für Besucher zugängiges
Freilaufgehege, das über eine Schleuse betreten werden kann. Gleich nach dem
Betreten des Geheges sprang der Frau ein Totenkopfäffchen auf den Kopf.
Erschrocken riss die Frau ihre Hände nach oben, woraufhin der Affe der
Versicherten in einen Finger biss. Die Wunde entzündete sich, so dass die Frau
stationär behandelt werden musste. Die AOK bezahlte die Behandlungskosten von
rund 5.400,00 ¿ und wollte das Geld nun von der Stadt als Zoobetreiberin
erstattet haben.
An dem Freigehege waren unterschiedliche Schilder
und Hinweise angebracht waren, die die Besucherin sowohl zu einem bestimmten
Verhalten ermahnten als auch deutlich machten, dass mit dem Betreten des Geheges
gewisse Gefahren verbunden sind.
Allein die Frau vermochte zu beurteilen, ob sie
sich dieser Situation aussetzen wollte. Sie konnte sich frei entscheiden das
Gehege zu besuchen oder sich nur den restlichen Zoo anzuschauen. Wen die Frau
sich aber für den Besuch entscheidet ist ihr auch bewusst, dass sie sich in
möglicherweise selbst gefährdet. Um das Risiko weiter zu minimieren, war sie
verpflichtet, sich an die Verhaltensregeln zu halten und auch in einem
vorhersehbaren Überraschungsmoment keine schnellen und hastigen Handbewegungen
zu machen. Gegen dieses Gebot hat die Zoobesucherin verstoßen, weil sie ihre
Arme/ Hände nach Ansicht des Gerichts wenigstens schnell hoch gerissen hat,
obwohl wenigstens ein Hinweisschild die Besucher dazu anhielt, keine hastigen
Handbewegungen zu machen. Das Verhalten ihrer Versicherten muss sich die AOK
zurechnen lassen.
Auf den Schildern standen folgende Hinweise:
Betreten auf eigene Gefahr¿ ¿Affen sind sehr neugierig, können aber auch
empfindlich zubeißen¿ Bitte Ruhe! Machen Sie keinen Lärm und keine hastigen
Bewegungen!¿ und ¿Hände weg! Auch kleine Affen können empfindlich
zubeißen!¿
Zusätzlich zu den Texten waren auf diesen Schildern
Bilder angebracht, die u.a. einen blutenden Finger sowie einen brüllenden Affen
symbolisieren.
Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Die AOK hat die Möglichkeit binnen 1 Monats
nach Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung beim Oberlandesgericht in
Naumburg einzulegen.
Christian
Löffler
Pressesprecher
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