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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform amazon.de verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

18.01.2019, Magdeburg – 4

  • Landgericht Magdeburg

 

 

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O 48/18 ? 4.Kammer für Handelssachen

 

 

 

Mit

Urteil vom 18.01.2019 hat die 4. Kammer für Handelssachen entscheiden, dass der

Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform

"Amazon" keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetz

gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

 

 

 

Der

in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige beklagte Apotheker bietet als

sogenannter Marktplatz Verkäufer über die Handelsplattform amazon.de

rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen

seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht

über Amazon, sondern über die Apotheke.

 

 

 

Ein

Apotheker aus München als Mitbewerber hat den Beklagten darauf verklagt, dass

dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten.

 

 

 

Die

Handelskammer hat in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche

Vorschriften gesehen. Sie bezieht sich damit auf eine Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 18.10.2012 Az. 3 C

25/11), wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien

Medikamenten erlaubt ist.

 

 

 

Wenn

aber grundsätzlich "Internetapotheken" erlaubt sind, dann darf ein

Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform -  wie amazon.de - wählen.

 

 

 

Die

Handelsplattform vermittelt auch lediglich den Zugang zum Angebot des

Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit ist die Handelsplattform nicht

beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgen. Der

Beklagte betreibt aber eine Apotheke und besitzt die behördliche Erlaubnis zum

Versand von Medikamenten.

 

 

 

Ein

Gesetzesverstoß liegt auch nicht darin, dass bei amazon.de es

Kundenbewertungen, sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst gibt. So

weist das Verkäuferprofil auf amzon.de 100% - 511 positive Bewertungen in den

letzten 12 Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite kann aber

sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der

Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt. Damit hat der

Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen.

 

 

 

Das

Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen 1 Monats nach Zustellung

hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.

 

 

 

Die Kammer für Handelssachen  beim Landgericht ist durch eine

Berufsrichterin als Vorsitzende und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern /-innen

besetzt. Die Handelsrichter werden durch die Industrie- und Handelskammern

vorgeschlagen. Sie müssen Kaufleute sein oder eine leitende Tätigkeit als

Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Prokurist in einer juristischen Person

ausüben. Handelsrichter gibt  es, weil

neben juristischen Kenntnissen auch kaufmännischen Sachverstand und

kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts einzubringen. Die

ehrenamtlichen Handelsrichter sind deshalb keine Laienrichter, wie Schöffen,

sondern Fachrichter mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der

Unternehmensführung. Ehrenamtliche Handelsrichter haben die gleichen Rechte und

Pflichten wie Berufsrichter. Sie haben auch gleiches Stimmrecht wie ein

Berufsrichter: jede Stimme zählt gleich viel. Anders als die Schöffen in

Strafverhandlungen tragen die Handelsrichter Robe und wirken auch an der

Abfassung des schriftlichen Urteils mit.

 

 

 

 

 

Löffler

 

Pressesprecher

 

Impressum:Landgericht MagdeburgPressestelleHalberstädter Str. 839112 MagdeburgTel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-md.sachsen-anhalt.de