Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(OVG LSA) Besetzung einer
Abteilungsleiterstelle im Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt gestoppt
31.01.2011, Magdeburg – 3
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 003/11
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/11
Magdeburg, den 31. Januar 2011
(OVG LSA) Besetzung einer
Abteilungsleiterstelle im Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt gestoppt
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte
mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 auf den Antrag eines unterlegenen
Mitbewerbers hin, dem Ministerpräsidenten und der Kultusministerin des Landes
Sachsen-Anhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, den
Dienstposten des Abteilungsleiters für die Abteilung 2 ¿Allgemeinbildendes
Schulwesen, Qualitätsentwicklung, Planung¿ mit dem ausgewählten Bewerber zu
besetzen. Der unterlegene Bewerber ist Referatsleiter im Kultusministerium, der
ausgewählte Bewerber ist im Leitungsstab des Ministeriums tätig. Die Beschwerde
des Ministerpräsidenten und der Kultusministerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
mit Beschluss vom 20. Januar 2011 zurückgewiesen. Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht haben es als fehlerhaft angesehen, dass der ausgewählte
Bewerber, welcher nicht Beamter ist, die Funktion des Abteilungsleiters im
Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitnehmerbeschäftigungsverhältnisses ausüben
sollte. Dies verstößt nach Auffassung beider Verwaltungsgerichte gegen den im
Grundgesetz verankerten sogenannten Funktionsvorbehalt (Artikel 33 Absatz 4
Grundgesetz), wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige
Aufgabe in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des
öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. Der hiergegen gerichteten Argumentation
des Ministerpräsidenten und der Kultusministerin, wonach sich die Tätigkeit
eines Abteilungsleiters in einem Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt in
¿Koordinierung und Management¿ erschöpfe und das Ministerium nicht außen wirke,
weil dies nachgeordnete Behörden täten, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Abteilungsleiter in den Landesministerien
sind nach dem Staatssekretär die ranghöchsten Beamten. Einem Abteilungsleiter obliegt die
Vertretung des Ministeriums nach außen und er ist sowohl für die sach- und
fachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben seiner Abteilung als auch für die Umsetzung
der politischen Richtlinien und Grundsätze der Landesregierung verantwortlich.
Die Abteilung 2 ist die schulpolitische und schulfachliche Grundsatzabteilung
des Kultusministeriums, zu deren Zuständigkeit auch die Schulaufsicht, mithin
ein Bereich eindeutig hoheitlicher Verwaltung gehört. Insofern handelt es sich
nach Auffassung der Verwaltungsgerichte bei dem streitigen Dienstposten des
Abteilungsleiters um einen, welcher nur einem Beamten übertragen werden kann.
Das Auswahlverfahren bezüglich der streitigen Stelle ist daher erneut
durchzuführen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar
(Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 5 B 62/10 MD, Aktenzeichen des
Oberverwaltungsgerichts 1 M 159/10).
Zum Hintergrund: Die
Besoldung des Abteilungsleiters erfolgt nach der Besoldungsgruppe B 5
(Grundgehalt: 7357,- Euro brutto).
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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