Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(VG DE) Verpflichtung des Umweltbundesamtes zur Gestattung der Einsichtnahme in messtechnische Untersuchungen über Dieselrußfilter
23.11.2007, Halle (Saale) – 2
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau
hat mit Urteil vom heutigen Tage das Umweltbundesamt verpflichtet, die ihm
vorliegenden messtechnischen Untersuchungen zur Wirksamkeit von Rußfiltern für
Dieselkraftfahrzeuge an den Kläger zur Einsicht herauszugeben. Das
Umweltbundesamt ließ durch ein Institut in der Schweiz seit März 2006 die
Grenzen der Leistungsfähigkeit sogenannter offener Abgasbehandlungssysteme im
Hinblick auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit dieser Partikelfilter
untersuchen. Die Gutachten zu den untersuchten Nachrüstfiltern lagen dem
Umweltbundesamt im Oktober 2006 vor. Anfang Dezember 2006 stellte das
Umweltbundesamt im Beisein von Mitarbeitern der Gutachterstelle und des
Bundesumweltministeriums die Ergebnisse der Studie den Herstellern vor. Auf der
Grundlage dieser Erörterungen wurde der Gesamtbericht im Dezember 2006 nochmals
überarbeitet. Das Umweltbundesamt gelangte auf der Grundlage von Erörterungen
mit Mitarbeitern des Bundesumweltamtes zu der Auffassung, dass ergänzende
Messungen durchzuführen seien, um prüfen zu können, ob die Filteranlagen den
Maßgaben der Anlage 26 zur Straßenverkehrszulassungsordnung genügten. Einen
Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in diese Unterlagen beschied das
Umweltbundesamt zunächst nicht. Auf die deshalb erhobene Untätigkeitsklage hat
das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau das Umweltbundesamt verpflichtet, die
Unterlagen zur Einsichtnahme herauszugeben. Der Einwand des Umweltbundesamtes,
die Untersuchungsergebnisse beruhten auf einer methodisch fehlerhaften
Vorgehensweise des Gutachters und sei deshalb geeignet, zu Missverständnissen
und Fehlinterpretationen zu führen, hielt das Gericht nicht für stichhaltig.
Dabei könne dahinstehen, ob das dem Umweltbundesamt vorliegende Gutachten die
behaupteten methodischen Mängel tatsächlich aufweise. Das Umweltbundesamt habe
auf die Klage im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Studie fehlerhaft
sei. Die Herausgabe eines Gutachtens, das mit solchen seine Aussagekraft
relativierenden Anmerkungen versehen sei, sei nicht mehr geeignet,
Fehlvorstellungen hervorzurufen. Ohne Erfolg blieb auch der Einwand des
Umweltbundesamtes, es seien im Anschluss an die Vorlage der Ergebnisse der
Studie weitere Forschungsaufträge vergeben worden deren Ergebnisse abzuwarten
sei. Die Vergabe weiterer Forschungsaufträge mit dem Ziel zu ermitteln, ob die
Abgasnachbehandlungsanlagen den Vorgaben nach der Anlage 26 zur
Straßenverkehrszulassungsordnung genügten, war nicht Gegenstand des
ursprünglichen Untersuchungsauftrags, der mit dem Abschluss im Dezember 2006
vorlag.
Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau,
Urteil vom 23.11.2007 ? Az. 1 A 156/07 DE ?
Engels, Helmut
Pressesprecher
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