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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Auswahl aus den Prozessen im Landgerichtsbezirk Magdeburg im Mai 2017 (Stand: 28.04.2017)

20.06.2017, Magdeburg – 11

  • Landgericht Magdeburg

 

 

Versuchter Totschlag in Magdeburg

 

21 Ks 162 Js 945/17 (5/17)

? 1. Strafkammer

 

 

 

1 Angeklagter

 

2 Sachverständige

 

8 Zeugen

 

 

 

Prozessbeginn:                           Mittwoch, 03. Mai 2017,

08.30 Uhr,

 

Saal A 23

 

 

 

Fortsetzungstermine:                   Donnerstag, 04. Mai 2017 und

 

Mittwoch, 10. Ma1 2017, jeweils 08.30 Uhr,

 

                                                     jeweils Saal A 23

 

 

 

 

 

Dem

27-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, am 11. Januar 2017 in Magdeburg im

Rahmen eines Streits, bei dem es um die Ehre einer Frau gegangen sein soll, auf

den Geschädigten mehrfach eingestochen zu haben. Der Angeklagte soll dabei in

Tötungsabsicht gehandelt haben. Der nicht vorbestrafte Angeklagte befindet sich

in Untersuchungshaft.

 

 

 

 

 

Drogenhandel in Wolmirstedt

 

25 KLs 262 Js 27132/16 (6/17)

 - 5. Strafkammer

 

 

 

2 Angeklagte

 

7 Zeugen

 

 

 

 

 

Prozessbeginn:                           Mittwoch, 03. Mai

2017, 09.30 Uhr, Saal C 12

 

 

 

Fortsetzungstermine:                   Dienstag, 09. Mai 2017 und

 

Mittwoch, 17. Mai 2017, jeweils 09.30 Uhr,

 

Saal C 12

 

 

 

 

 

Den

23 und 24 Jahre alten Angeklagten wird vorgeworfen, im April 2016 und im

Dezember 2016 mit Marihuana, Methamphetamin, Ecstasy und Kokain Handel

getrieben zu haben. Zudem sollen die Angeklagten griffbereit bei den Betäubungsmitteln

Waffen gelagert haben, um den Besitz der Drogen zu sichern.

 

 

 

 

 

Sicherungsverfahren: Geiselnahme in einer Schule in

Wolmirstedt im September 2016

 

22 KLs 268 Js 31137/16 (4/17)

? 2. Strafkammer als Jugendschutzkammer

 

 

 

1 Beschuldigter

 

1 Sachverständiger

 

1 Nebenkläger

 

8 Zeugen

 

 

 

 

 

Prozessbeginn:                           Mittwoch, 03. Mai  2017, 09.30 Uhr, Saal E 12

 

 

 

Fortsetzungstermin:                    Donnerstag, 04. Mai 2017, 09.30 Uhr,

Saal E 12

 

 

 

 

 

Dem

mittlerweile 37-jährigen Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. September 2016

in Wolmirstedt mit einem Messer bewaffnet ein Gymnasium überfallen zu haben und

einen Schüler als Geisel genommen zu haben.

 

 

 

Die

Staatsanwaltschaft geht in ihrer Antragsschrift davon aus, dass der

Beschuldigte aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig ist. Sollte

der Beschuldigte schuldunfähig sein, ihm die Tat nachgewiesen werden und er

weiterhin gefährlich sein, muss er damit rechnen, dauerhaft in einem

psychiatrischen Krankenhaus untergebracht zu werden.

 

 

 

Der

Beschuldigte soll sich im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen haben.

 

 

 

Es handelt sich um ein

Sicherungsverfahren und um ein Verfahren vor der Jugendschutzkammer. Daher

besteht die Möglichkeit, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

 

 

 

 

 

Prozess wegen angeblicher Untreue des

Oberbürgermeisters von Halle wird neu aufgerollt

 

24 KLS 901 Js 14285/13

(5/16) ? 4. (Wirtschafts-)Strafkammer

 

 

 

1 Angeklagter

 

26 Zeugen

 

1 Sachverständiger für den

19. Mai

 

 

 

Prozessbeginn:                           Donnerstag, 4. Mai,

2017, 09.30 Uhr, Saal B12

 

 

 

Fortsetzungstermine:                   5.,

12. und 19. Mai, 2., 9., 16., 23. und 

30. Juni, 7. und 14. Juli, sowie ab dann freitags, jeweils 09.30 Uhr,

Saal B12

 

 

 

Dem

60-jährigem Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) Wiegand wirft die

Staatsanwaltschaft Halle mit Anklage vom 11.02.2014 Untreue zum Nachteil des

Vermögens der Stadt bei der Einstellung von drei städtischen Bediensteten vor.

 

 

 

Der

Angeklagte soll am Tag seines Dienstantritts als Oberbürgermeister am

01.12.2012 Arbeitsverträge mit drei von ihm ausgesuchten und genehmen Personen

abgeschlossen haben, die ihn bereits in der Vergangenheit bei seiner

kommunalpolitischen Arbeit unterstützt haben sollen. Es soll dabei um die

Position seiner Büroleiterin, eines Referenten für strategische Grundsatzfragen

und einer Referentin für Sicherheit und Ordnung gegangen sein. Der Angeklagte

soll pflichtwidrig unter Umgehung geltender Vorschriften über die Ausschreibung

derartiger Dienstposten die Beschäftigten gemessen an ihrer Qualifikation in zu

hohen Entgeltstufen der TVöD VKA in den höchsten drei Entgeltgruppen 13 ,14 und

15 eingeordnet haben. Der Stadt soll hierdurch ein

"Gefährdungsschaden" von rund 290.000 ? entstanden sein.

 

 

 

Das

Landgericht Halle hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.02.2015 aus

tatsächlichen Gründen freigesprochen, da sich die Gehaltseingruppierung im

tariflich vorgegebenen Rahmen bewege und dem Oberbürgermeister ein

Ermessensspielraum bei der Eingruppierung zustehe. Es sei auch nicht

nachzuweisen, dass der Angeklagte aus sachfremden Erwägungen gehandelt habe.

 

 

 

Auf

die Revision der Staatsanwaltschaft hin hob der 4. Strafsenat des

Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 24.05.2016 (4 StR 440/15) den Freispruch auf

und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine Wirtschaftsstrafkammer des

Landgerichts Magdeburg.

 

 

 

Das Urteil und zwei

Pressemitteilungen des BGH sind im Internet auf der Seite des BGH

veröffentlicht.

 

 

 

Zitat

aus der Pressemitteilung 91/2016 des BGH vom 24.05.2016:

 

 

 

"Der 4. Strafsenat ist der

Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt, wonach sich die Einordnung aller

drei Mitarbeiter in die jeweilige Erfahrungsstufe 5 innerhalb des dem

Angeklagten durch die Vorschriften des TVöD (VKA) eingeräumten Ermessens- und

Beurteilungsspielraums und damit im tariflich vorgegebenen Rahmen bewegt habe

und es deshalb schon an einem pflichtwidrigen Handeln fehle. Er hat ausgeführt,

dass bereits die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen

Tarifbestimmung (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 24/2016)

durch die Strafkammer unter Berücksichtigung der einschlägigen

arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Rechtsfehler aufweist. Die

Annahme, der Angeklagte habe daher nicht pflichtwidrig im Sinne einer Untreue

nach § 266 StGB gehandelt, ist schon aus diesem Grund nicht tragfähig."

 

 

 

 

 

§ 16 TVöD (VKA) lautet auszugsweise:

 

§ 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle

 

(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen

von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.

 

(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,

sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der

Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr,

erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine

einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei

Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur

Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur

Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz

oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit

für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

 

...

 

(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von

Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2-

nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben

Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

 

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

 

- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

 

- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

 

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

 

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

 

Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.

 

Strafgesetzbuch (StGB)

 

§ 266 Untreue

 

(1) Wer die ihm durch Gesetz,

behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes

Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die

ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines

Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,

verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat,

Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft.

 

(2) § 243 Abs. 2 und die §§

247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

 

 

 

 

 

Überfälle auf Supermärkte in Ermsleben und Ballenstedt

 

22 KLs 826 Js 75757/15

(29/16) ? 2. Strafkammer

 

 

 

1 Angeklagter

 

1  Sachverständiger

 

9 Zeugen

 

 

 

 

 

Prozessbeginn:                           Montag, 08. Mai 2017,

09.30 Uhr, Saal E 12

 

 

 

Fortsetzungstermine:                   Donnerstag,

11. Mai 2017 und

 

Freitag,

12. Mai 2017, jeweils 09.30 Uhr, Saal E 12.

 

 

 

 

 

Dem

31-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, im November 2014 jeweils einen

Supermarkt in Ermsleben und Ballenstedt überfallen zu haben. In Ermsleben soll

er ein Messer verwendet haben und rund 1.000,00 ? erbeutet haben. In

Ballenstedt soll er mit einem pistolenähnlichen Gegenstand einige Geldscheine

erbeutet haben.

 

 

 

 

 

Fahrlässige Tötung 

bei Hohendodeleben ? Lkw überfährt Fussgängerinnen

 

1 Ds 173 Js 17972/16 ?

Amtsgericht Oschersleben ? Strafrichter

 

 

 

 

 

1 Angeklagter

 

8 Nebenkläger

 

2 Sachverständige

 

11 Zeugen

 

 

 

Prozessbeginn.                           Dienstag, 16. Mai

2017, 10.00 Uhr, Saal 15

 

                                                   Amtsgericht

Oschersleben, Gartenstr. 1 in

 

                                                   Oschersleben

 

 

 

Fortsetzungstermine:                  Donnerstag, 01.06.2017,

Dienstag, 13. Juni 2017,

 

                                                   Dienstag, 27. Juni

2017 und Dienstag, 04. Juli 2017

 

                                                   jeweils 10.00 Uhr,

Saal 15 im Amtsgericht

 

                                                   Oschersleben

 

 

 

 

 

Dem

64-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, am 04.06.2016 auf der Kreisstraße

1220 aus Richtung Hohendodeleben kommend in Fahrtrichtung Magdeburg kurz nach

dem Ortsausgangsschild Hohendodeleben mit seinem Lkw aus Unachtsamkeit  auf den neben der Straße und einem

Grünstreifen befindlichen asphaltierten Geh/Radweg gekommen zu sein und drei

Frauen überfahren zu haben. Zwei der Fußgängerinnen starben noch am Unfallort,

eine der Fußgängerinnen überlebte schwerverletzt.

 

 

 

Im

Fall einer Verurteilung muss der Angeklagte mit der Verhängung einer

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

 

 

 

 

 

 

 

sexueller Missbrauch von Kindern in Magdeburg von 2013

bis Januar 2015

 

22 KLs 449 Js 11101/15 (9/17)  - 2. Strafkammer

 

 

 

1 Angeklagter

 

2 Nebenklägerinnen

 

1 Sachverständige

 

10 Zeugen

 

 

 

 

 

Prozessbeginn:                           Mittwoch, 31. Mai 2017,

09.90 Uhr, Saal E 12

 

 

 

Fortsetzungstermine:                   Donnerstag,

01. Juni 2017,

 

Freitag,

09. Juni 2017 und

 

Mittwoch,

14. Juni 2017,

 

jeweils

09.90 Uhr,  Saal E 12

 

 

 

 

 

Dem

36-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, zwei 6 Jahre alte Mädchen sowie 2

Jungen im Alter von 8 und 10 Jahren sexuell missbraucht zu haben, als diese

sich in der Wohnung des Angeklagten in Magdeburg aufgehalten haben.

 

 

 

Es

handelt sich hierbei um ein Verfahren vor der Jugendschutzkammer mit

minderjährigen Zeugen. Mit einem Ausschluss der Öffentlichkeit muss gerechnet

werden.

 

 

 

  

 

Löffler

 

Pressesprecher

 

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