Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
Bundesparteitag in städtischen
Räumen zulässig
27.10.2010, Halle (Saale) – 6
- Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 006/10
Verwaltungsgericht Halle -
Pressemitteilung Nr.: 006/10
Halle, den 26. Oktober 2010
Bundesparteitag in städtischen
Räumen zulässig
Das Verwaltungsgericht Halle hat heute
entschieden, dass die Stadt Hohenmölsen (im Burgenlandkreis) zu Unrecht der NPD
das Bürgerhaus zur Durchführung eines Bundesparteitages verweigert hat.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht Halle aus, als
nicht verbotene Partei habe die NPD - wie andere politische Parteien auch -
einen Anspruch auf Überlassung des Bürgerhauses. Das Bürgerhaus in Hohenmölsen
sei eine öffentliche Einrichtung, die auch anderen politischen Parteien zur
Verfügung gestellt werde. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz und Art. 3 und
21 Abs. 1 GG habe auch die NPD einen Anspruch auf Überlassung des Bürgerhauses.
Dies entspreche ständiger - auch höchstrichterlicher - Rechtsprechung.
Die Stadt Hohenmölsen habe keine Gründe geltend gemacht, die einer Überlassung
des Bürgerhauses entgegenstünden. Das Schreiben, mit dem die Stadt Hohenmölsen
den Antrag der NPD auf Überlassung des Bürgerhauses abgelehnt habe, enthalte
keine Begründung. Auch im gerichtlichen Verfahren habe die Stadt Hohenmölsen
keinen Versagungsgrund geltend gemacht und keine Stellungnahme abgegeben.
Volker Albrecht, Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Halle: "Das
Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Durchführung des
NPD-Bundesparteitages in Hohenmölsen politisch erwünscht ist. Das Gericht hatte
die ablehnende Entscheidung der Stadt Hohenmölsen nur rechtlich zu überprüfen.
Dabei hatte das Gericht die verfassungsrechtlichen Regelungen anzuwenden, an
die auch die Stadt Hohenmölsen gebunden ist. Sicherheitsaspekte, etwa Störungen
durch Protestveranstaltungen in Hohenmölsen, konnte das Verwaltungsgericht
nicht überprüfen, da die Stadt Hohenmölsen dazu gegenüber dem Gericht keine
Angaben gemacht hat. Es sind insoweit auch keine konkreten Anhaltspunkte
ersichtlich."
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle (Aktenzeichen: 6 B 207/10 HAL)
hat die Stadt Hohenmölsen die Möglichkeit, Beschwerde beim
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg einzulegen.
Dr. Volker Albrecht
Pressesprecher
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