Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(OVG LSA) Wahl des Ortschaftsrates von Bottmersdorf gültig
17.10.2017, Magdeburg – 10
- Oberverwaltungsgericht
Die Wahl des Ortschaftsrates von Bottmersdorf, ein
Ortsteil der Stadt Wanzleben-Börde, vom 25. Mai 2014 ist gültig. Dies
entschied heute das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
und gab damit der Berufung eines der gewählten Ortschaftsräte gegen ein Urteil
des Verwaltungsgerichts Magdeburg statt.
Gegen die Wahl hatte der frühere
Ortsbürgermeister von Bottmersdorf Einspruch mit der Begründung eingelegt, aufgrund
einer Rechtsauskunft des Landkreises Börde habe er darauf vertraut, nach der
Regelung des § 58 Abs. 1b der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt - GO LSA - bereits kraft Gesetzes Mitglied des Ortschaftsrates
Bottmersdorf für die Wahlperiode 2014-2019 zu sein; deshalb sei er nicht bei
der Wahl angetreten. Erst nach Ablauf der zweiwöchigen Wahleinspruchsfrist nach
§ 50 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA
- habe der Landkreis Börde seine fehlerhafte Rechtsauffassung korrigiert und
mitgeteilt, dass frühere Ortsbürgermeister, die nicht zur Wahl angetreten
seien, nicht Mitglied in den neuen Ortschaftsräten seien. Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben-Börde als zuständige Stelle für die Entscheidung über die
Wahleinsprüche erklärte die Wahl daraufhin für ungültig. Die dagegen gerichtete
Klage eines der am 25. Mai 2014 gewählten Ortschaftsräte wies das
Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus,
aufgrund der fehlerhaften Auskunft des Landkreises Börde liege ein
schwerwiegender Wahlfehler vor. Der Wahleinspruch sei auch nicht verfristet,
obwohl er erst nach Ablauf der zweiwöchigen Wahleinspruchsfrist eingereicht
worden sei. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie zur Gewährung
des verfassungsrechtlich determinierten Vertrauensschutzes sei der Wahleinspruch
als fristgemäß anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt.Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der
Wahleinspruchsführer mit seinen Einwendungen gegen die Gültigkeit der
Ortschaftsratswahl Bottmersdorf ausgeschlossen. Bei der Einspruchsfrist nach
§ 50 Abs. 2 KWG LSA handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die für
Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Gegenstand der Wahlprüfung
sind nur diejenigen Einspruchsgründe, die fristgerecht vorgebracht worden sind.
Die zeitliche Beschränkung des Vorbringens von Wahlanfechtungsgründen gehört zu
den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens. Sie rechtfertigt sich
im Hinblick auf das öffentliche Interesse, möglichst rasch Gewissheit über die
rechtsgültige Zusammensetzung der gewählten Vertretung zu erhalten. Ob die
Fristversäumnis durch den Wahleinspruchsführer unverschuldet gewesen ist, weil
er bis zum Ablauf der Einspruchsfrist auf die Rechtsauskunft des Landkreises
Börde vertraut hat, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein
sollte, könnte der verspätete Einspruch nicht berücksichtigt werden, weil
dadurch der Zweck des gesetzlich geregelten Wahlprüfungsverfahrens verfehlt würde.
Es muss daher auch nicht entschieden werden, ob die Rechtsauskunft des Landkreises
Börde einen Wahlfehler verursacht hat, der sich auf das Ergebnis der Wahl
ausgewirkt hat.
OVG LSA, Urteil vom 17. Oktober 2017 - Az. 4 L
84/16 -Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom
23. März 2016 - Az. 9 A 377/14 MD -
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