Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(OVG LSA) Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden
28.09.2017, Magdeburg – 6
- Oberverwaltungsgericht
Der
2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil
vom 23. August 2017 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des
Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 19. April 2016 zum Neubau der B 71n im
Abschnitt Ortsumfahrung Wedringen rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Geklagt hatte der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, auf
dem Ausgleichsmaßnahmen (sog. "Lerchenfenster" und
"Blühstreifen") verwirklicht werden sollten.
Der
2. Senat hat zwar einen Bedarf für die Ortsumgehung auf der geplanten Trasse
bejaht und die Variantenwahl nicht beanstandet. Fehlerhaft war aber die der
Landesstraßenbaubehörde aufgegebene artenschutzrechtliche Maßnahme, auf dem landwirtschaftlich
genutzten Grundstück des Klägers sog. "Lerchenfenster" und
"Blühstreifen" anzuordnen, mit denen die lokalen Populationen der
Feldlerche und des Rebhuhns, die durch die Straßenbaumaßnahme betroffen sind,
gestützt werden sollen. Grundsätzlich ist die Planfeststellungsbehörde befugt,
solche Maßnahmen anzuordnen. Der 2. Senat hat allerdings schon Bedenken angemeldet,
ob die konkret angeordneten Maßnahmen den ihnen zugedachten Zweck erfüllen
können. Jedenfalls hat das Gericht den Planfeststellungsbeschluss deshalb für rechtswidrig
gehalten, weil die Behörde nicht näher geprüft hat,
ob die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks erforderlich ist. Neben den
naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte
naturschutzrechtliche Maßnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
genügen. Der Zugriff auf private Grundstücksflächen gegen den Willen des Eigentümers
ist ? auch gegen Entschädigung ? dabei nur zulässig, wenn solche Maßnahmen im
Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption nicht an anderer Stelle, insbesondere
auf Flächen der öffentlichen Hand oder auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten
Flächen, gleichen Erfolg versprechen. Das Landesverwaltungsamt konnte nicht belegen,
dass es dies im Planfeststellungsverfahren ausreichend geprüft hat und sich die
Landesstraßenbaubehörde in dem erforderlichen Maß um die einvernehmliche
Zurverfügungstellung landwirtschaftlicher Flächen bemüht hat.
Da der 2. Senat den Planfeststellungsbeschluss nicht aufgehoben,
sondern lediglich seine Rechtswidrigkeit und mangelnde Vollziehbarkeit
festgestellt hat, hat die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, den
festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu beheben.
OVG
LSA, Urteil vom 23. August 2017 - 2 K 66/16 -
Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de