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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Auswahl aus den Prozessen im Landgerichtsbezirk Magdeburg im Mai 2018 (Stand: 30.04.2018)

14.05.2018, Magdeburg – 13

  • Landgericht Magdeburg

 

 

I. Strafverfahren

 

 

 

Berufungsprozess

Geldfälschung am 15. Januar 2017 in Alleringersleben

 

26 Ns 521 Js 18284/17 (155/17)

? 6. Strafkammer

 

 

 

1 Angeklagter

 

 

 

 

 

Prozesstag:                       Donnerstag, 03. Mai 2018, 12.15

Uhr, Saal A 13

 

 

 

 

 

Dem

47-jährigen unter Betreuung stehenden Angeklagten, der weder lesen, schreiben

noch rechnen kann, wird vorgeworfen, am 15. Januar 2017 an einer Tankstelle in

zur Bezahlung der Rechnung einen gefälschten 10-?-Schein vorgelegt haben soll.

Bei der Fälschung handelt es sich um die Vorder- und Rückseite eines

ausgedruckten 10-?-Scheins, der verkehrt herum zusammengeklebt wurde.

 

 

 

Das

Amtsgericht Haldensleben hat den Angeklagten am 03.11.2017 von dem Vorwurf

freigesprochen und die Ansicht vertreten, dass der Angeklagte aufgrund seiner

psychischen Einschränkungen die Einsicht gefehlt habe, Unrecht zu handeln, so

dass er ohne Schuld gehandelt habe.

 

 

 

Hiergegen

wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Magdeburg, die davon ausgeht,

dass trotz der "dilettantischen Qualität" der Fälschung der

Angeklagte hätte zumindest erkennen können und müssen, dass es sich bei dem

Schein um Falschgeld und nicht um echtes Geld handelt, so dass er zu bestrafen

sei.

 

 

 

 

 

 

 

Drogenhandel in Ermsleben und Meisdorf

 

25

KLs 855 Js 82591/17 (6/18) ? 5. Strafkammer

 

 

 

1

Angeklagter

 

1

psychiatrischer Sachverständiger

 

8

Zeugen

 

 

 

Prozessbeginn:                 Montag, 07. Mai 2018, 09.30 Uhr, Saal C

12

 

 

 

Fortsetzungstermine:         09. und 24. Mai 2018, jeweils 09.30 Uhr, Saal

C 12

 

 

 

 

 

Dem

40-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, bis Ende November 2017 in Ermsleben

und Meisdorf eine Cannabisplantage betrieben zu haben und mit Cannabis und

Amphetaminen gehandelt zu haben. Zudem soll der Angeklagte zur Absicherung

seiner Geschäfte verschiedene Waffen besessen haben.

 

 

 

Der

Angeklagte befindet sich seit 29. November 2017 in Untersuchungshaft und hat im

Übrigen die Aussage verweigert.

 

 

 

 

 

Sicherungsverfahren Brandstiftung in Wernigerode

 

25

KLs 801 Js 81118/17 (10/18) ? 5. Strafkammer

 

 

 

1

Beschuldigter

 

1

psychiatrischer Sachverständiger

 

7

Zeugen

 

 

 

 

 

Prozessbeginn:                 Montag, 14. Mai 2018, 09.30 Uhr,

Saal C 12

 

 

 

Fortsetzungstermine:         17. und 25. Mai 2018, jeweils 09.30

Uhr, Saal C 12

 

 

 

 

 

Dem

31-jährigen Beschuldigten wird vorgeworfen, am 14. Juli 2017 in Wernigerode

einen Brandsatz gegen eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus geworfen zu haben,

wobei Teile des Fensters von der brennenden Flüssigkeit getroffen wurden. Der

Angeklagte soll infolge einer psychischen Erkrankung schuldunfähig sein. Sollte

der Angeklagte die Tat begangen, schuldunfähig sein und von ihm eine Gefährdung

für die Allgemeinheit ausgehen, muss er mit einer dauerhaften Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus rechnen.

 

 

 

Serie von

Raubüberfällen u.a. auf Tankstellen in Magdeburg

 

22 KLs 356 Js 39520/17

(6/18) ? 2. Jugend-Strafkammer

 

 

 

1 Angeklagter

 

1 psychiatrischer Sachverständige

 

16 Zeugen

 

 

 

Prozessbeginn:                  

Donnerstag, 17. Mai 2018, 09.00 Uhr, Saal E12

 

 

 

Fortsetzungstermine:      23.,

24. und 28. Mai, jeweils 09.00 Uhr, Saal E12

 

 

 

 

 

Dem

mittlerweile 18-jährigen Angeklagten werden insgesamt 6 Straftaten von Juni bis

Dezember 2017 in Magdeburg vorgeworfen. Am 06.08.2017 soll er einen Passanten

geschlagen haben. Am 17.11.2017 soll er auf dem Wochenmarkt Socken gestohlen

und Zeugen des Diebstahls bedroht haben. vorgeworfen. Am 13.12.2017 soll er

eine Tankstelle in der Lübecker Straße 70 

überfallen und rund 350 ? erbeutet haben. Am 18.12.2017 soll er

erfolglos versucht haben, die gleiche Tankstelle zu überfallen. Am gleichen Tag

soll er in einem Nachtbus erfolglos versucht haben den Fahrer auszurauben.

Danach soll er eine andere Tankstelle im Neuer Sülzeweg überfallen und rund 265

Euro erbeutet haben.

 

 

 

Der

Angeklagte soll bei der Polizei teilweise geständig gewesen sein. Er befindet

sich in Untersuchungshaft.

 

 

 

 

 

Neuverhandlung eines Strafprozesses aufgrund einer

Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs

 

24

KLs 253 Js 27636/16 (2/18) ? 4. Strafkammer

 

 

 

1

Angeklagter

 

 

 

Prozesstag:                       Mittwoch, 23. Mai 2018,

13.00 Uhr, Saal B 12

 

 

 

 

 

Der

mittlerweile 38-jährige Angeklagte wurde am 20. April 2017 durch die 5. Strafkammer

des Landgerichts Magdeburg wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von

Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren

und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte nach Überzeugung der Kammer mit

anderen gesondert verfolgten Personen in einem umgebauten Gastank von

umgebauten Fahrzeugen insgesamt knapp 60 kg Marihuana zu einem

Straßenverkaufspreis von knapp 600.000 ? vom Kosovo nach Magdeburg zum

Weiterverkauf eingeführt zu haben. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der

Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2018 (4 StR 481/17)

festgestellt, dass dem Angeklagten lediglich der Vorwurf des unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemacht werden

könne. Ausreichend Beweis dafür, dass der Angeklagte an der Einfuhr der Drogen

beteiligt gewesen ist, liegen aus Sicht des Bundesgerichtshofs nicht vor.

 

 

 

Die

nun zur Entscheidung berufene 4. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg muss

nun prüfen, ob aufgrund der Tatsache, dass dem Angeklagten "nur"

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aber keine Einfuhr

nachgewiesen werden muss, eine geringere Strafe als 7 Jahre und 6 Monate zu

verhängen ist.

 

 

 

 

 

Uneidliche Falschaussage des damaligen Landrats des Landkreises

Jerichower Land vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des

Landtages am 04. Mai 2009 in Magdeburg

 

21 Ns 418 Js 10212/09 (1/15) ? 1. Strafkammer

 

 

 

1

Angeklagter

 

1

rechtsmedizinischer Sachverständiger

 

3 Zeugen, die weiteren

Zeugen werden zu einem späteren

Zeitpunkt geladen

 

 

 

 

 

Prozessbeginn:                 Montag,

28. Mai 2018, 09.30 Uhr, Saal

 

 

 

Fortsetzungstermine:         30.

Mai 2018, 13., 14., 15., 21., 22., 25., 26. Juni 2018,

 

02., 05., 11.,17.

und 20. Juli 2018, 8., 13., 14., 20., 22., 23., 27., 28. und 31. August 2018,

05., 06., 10., 11., 17. und 28. September 2018 sowie danach jeden weiteren

Montag und Dienstag bis zum Ende der Hauptverhandlung. Der Beginn der

Hauptverhandlung ist jeweils 09.30 Uhr, Saal A 23.

 

 Die Staatsanwaltschaft Stendal wirft dem Angeklagten

vor, als Zeuge des 11. parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages

Sachsen-Anhalt in dessen Sitzung am 04. Mai 2009 in 5 Fragestellungen betreffend

die "Umweltschutz-Affäre" um die Tongruben Vehlitz und Möckern

falsche Angaben gemacht zu haben.

 

 

 

In 1. Instanz wurde der Angeklagte durch das

Amtsgericht Burg am 11. Dezember 2012 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses

Urteil legen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung

ein.

 

 

 

Am 22. Januar 2014 verurteilte das Landgericht

Stendal in 2. Instanz den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer

Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung. Hiergegen legte der Angeklagte

Revision ein.

 

 

 

Am 09. Februar 2015 hob das Oberlandesgericht

Naumburg das Urteil des Landgerichts Stendal auf und verwies das Verfahren zur

kompletten Neuverhandlung an das Landgericht Magdeburg. Das Oberlandesgericht

Naumburg führte aus, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht Stendal das sog.

"Selbstleseverfahren" fehlerhaft durchgeführt worden ist und insoweit

ein Verfahrensverstoß vorliege.Nach dem Selbstleseverfahren, das in der

Strafprozessordnung geregelt ist, besteht die Möglichkeit, dass die

Verfahrensbeteiligten bestimmte Urkunden außerhalb der Hauptverhandlung selbst

lesen. Dann ist es nicht erforderlich, diese Urkunden in der Hauptverhandlung

zu verlesen.

 

 

 

Zwischendurch begann am Landgericht Magdeburg vor

der 4. Wirtschaftsstraf-kammer am 28. Oktober 2015 über 59 Verhandlungstage

endend mit Urteil vom 23. Juni 2017 eine andere Hauptverhandlung gegen den

Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung. Hier wurde der

Angeklagte am 23. Juni 2017 wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung in 4

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt,

von denen 3 Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen wurde der Angeklagte frei

gesprochen. Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 55.740,00 ? wurde angeordnet.

 

 

 

 

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da

hiergegen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision

eingelegt haben. Dem Angeklagten ist in diesem Verfahren vorgeworfen worden, im

Zusammenhang mit der Behandlung und Lagerung von Abfällen Bestechungsgelder

angenommen und Steuern hinterzogen zu haben.

 

 

 

 

 

Strafprozeßordnung (StPO)

 

§ 249 Führung des Urkundenbeweises durch

Verlesung; Selbstleseverfahren

 

(1) Urkunden sind zum Zweck der

Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

 

(2) Von der Verlesung kann,

außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und

Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen

Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der

Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden,

nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des

Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit

hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

 

 

 

 

 

II. Zivilverfahren

 

 

 

 

 

Paketbote soll Fußbodenbelag aus Linoleum beschädigt haben

 

10 O 1312/17 

- Einzelrichterin der 10. Zivilkammer

 

 

 

Terminstag:            Dienstag,

08. Mai 2018, 11.00 Uhr, Saal B 11

 

 

 

 

 

Ein Unternehmen aus Magdeburg klagt gegen ein großes

Paketunternehmen auf Schadensersatz in Höhe von 19.000,00 ?.

 

 

 

Die Klägerin behauptet, eine Zustellerin der Beklagten

habe am 11. Mai 2016 zwei Pakete mit einem Gewicht von 15 kg bei der Klägerin

angeliefert und dabei den Fußbodenbelag aus Linoleum der Klägerin derart

beschädigt, dass hierdurch ein Schaden von rund 19.000,00 ? netto entstanden

sei. Das Gericht wird in dem Termin 3 Zeugen, darunter die Paketzustellerin,

vernehmen.

 

 

 

 

 

Löffler

 

Pressesprecher

 

Impressum:Landgericht MagdeburgPressestelleHalberstädter Str. 839112 MagdeburgTel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-md.sachsen-anhalt.de