Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(OVG LSA) Suspendierung des
Direktors der Universitätsklinik für Augenheilkunde der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestätigt
28.01.2011, Magdeburg – 2
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 002/11
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/11
Magdeburg, den 28. Januar 2011
(OVG LSA) Suspendierung des
Direktors der Universitätsklinik für Augenheilkunde der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestätigt
Der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
hatte mit Verfügung vom 30. Juli 2010 den Direktor der Universitätsklinik und
Poliklinik für Augenheilkunde vorläufig des Dienstes enthoben und zugleich 50 %
seiner Dienstbezüge ab dem 1. September 2010 einbehalten. Daneben wurde dem
Direktor unter Anordnung des Sofortvollzuges ein Hausverbot erteilt. Hintergrund
dieser Verfügung war der Vorwurf, dass der Klinikdirektor gegen ihm obliegende
Dienstpflichten verstoßen habe, da er mit einem von ihm gegründeten
Augenlaserzentrum ein Konkurrenzunternehmen zur Universitätsklinik betreibe,
was nicht im Einklang mit seinem Amt als beamteter Universitätsprofessor stehe.
Außerdem habe er in verschiedenen Sitzungen des Klinikvorstandes im Hinblick
auf die Beantragung einer kassenärztlichen Zulassung und die geplante
Durchführung von Tierversuchen in dem Augenlaserzentrum bewusst die Unwahrheit
gesagt. Hierdurch sei ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust eingetreten und
daher die vorläufige Dienstenthebung und das Hausverbot unerlässlich. Die
Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte mit Beschluss vom 11.
November 2010 einem Eilantrag des Klinikdirektors stattgegeben und die
Verfügung der Universität aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der
Universität hatte Erfolg. Der Senat für Landesdisziplinarsachen beim
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 28.
Januar 2011 den Eilantrag des Klinikdirektors abgelehnt. Der Senat hat zunächst
klargestellt, dass die Anordnung der Suspendierung keine Disziplinarmaßnahme und
damit keine Sanktion gegen den Beamten darstellt, sondern nur eine dem
Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregelung sei. Im Gegensatz zur
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts habe es keine ernstlichen Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Suspendierungsverfügung. Aufgrund der dem Gericht
vorgelegten Akten sei von konkreten Verstößen des Klinikdirektors gegen die ihm
aus seinem Beamtenverhältnis als Universitätsprofessor obliegenden Dienstpflichten
auszugehen. Dabei bezögen sich sämtliche Vorwürfe der Verletzung von
Dienstpflichten nicht auf die fachliche Qualität seiner Tätigkeit in der
Universitätsklinik, sondern auf wahrheitswidrige Angaben gegenüber der
Universität im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Augenlaserzentrums sowie auf
den Vorwurf der verbotswidrigen Erbringung von Leistungen der
Krankenversorgung. Die fortgesetzte Verletzung zentraler Dienstpflichten durch
einen beamteten Universitätsprofessor rechtfertige die Annahme, dass von einer
endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Klinikdirektor
und der Universität auszugehen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass die
Öffentlichkeit endgültig kein Vertrauen in die Amtsführung eines Universitätsprofessors
hätte, wenn ihr bewusst wäre, dass dieser aus bloßem Gewinnstreben entgegen
seinen dienstlichen Pflichten und unter Abgabe falscher Erklärungen
verbotswidrig Patienten behandele. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte in
seinem Beschluss auch das von der Universität verfügte Hausverbot aufgehoben.
Diese Aufhebung des Hausverbotes hat das Oberverwaltungsgericht nicht
abgeändert, aber darauf hingewiesen, dass sich der suspendierte Professor
jeglicher Tätigkeit als Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde
zu enthalten hat (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 8 B 15/10 MD,
Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 10 M 7/10). Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
In einem weiteren Verfahren, welches den Direktor
der Augenklinik betrifft, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7.
Januar 2011 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. September 2010
bestätigt. Die
Universitätskliniken des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht befugt, gegenüber Professoren
einer Universität, die Sach- und Personalmittel des Universitätsklinikums im
Rahmen einer Nebentätigkeit in Anspruch nehmen, ein Nutzungsentgelt durch
Verwaltungsakt festzusetzen. Es ist dem Universitätsklinikum allerdings unbenommen, im Wege einer
(allgemeinen) Leistungsklage einen entsprechenden Zahlungsanspruch aufgrund der
von einem Universitätsprofessor zu Lasten des Universitätsklinikums gezogenen
Nutzungen geltend zu machen (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 5 A 246/09
HAL, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 1 L 155/10). Mit dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts ist das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig geworden.
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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