Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Stadt Magdeburg haftet zu
50 % wegen Verletzung der Streupflicht
16.12.2010, Magdeburg – 84
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 084/10
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 084/10
Magdeburg, den 16. Dezember 2010
(LG MD) Stadt Magdeburg haftet zu
50 % wegen Verletzung der Streupflicht
Mit rechtskräftigem Urteil hat die
10. Zivilkammer am 08.09.2010 (10 O 458/10) die Stadt Magdeburg verurteilt, der
AOK Sachsen-Anhalt die ärztlichen Behandlungskosten von insgesamt rund 3.200 ¿
zu 50% für ein bei Glatteis gestürztes Mitglied der Krankenkasse zu erstatten.
Die mittlerweile 40-jährige Bettina
O. wollte am 12.01.2009 gegen 09.30 Uhr in der Landeshauptstadt an einer Ampel
die Kreuzung Olvenstedter Strasse / Editharing überqueren. Die Strasse selbst
war gestreut und abgestumpft. Der Übergang von der Straße bei dem
Fußgängerüberweg zum Bürgersteig hin war dagegen völlig vereist und mit
Trittspuren versehen. Bettina O. stürzte infolge der Glätte. Sie verletzte sich
am Ellbogen und musste 2 Wochen stationär behandelt werden. Die
Behandlungskosten hat die AOK übernommen und forderte eine Erstattung von der
Stadt.
Das Gericht hat festgestellt, dass
die Stadt eine Amtspflichtverletzung begangen hat, da sie die ihr obliegende
Streu- und Räumpflicht nicht ausreichend erfüllte.
Zwar muss die Stadt nicht alle
Strassen und Wege räumen und streuen. Allerdings müssen verkehrswesentliche
Kreuzungen mit zahlreichem Fußgängerverkehr so gestreut werden, dass die
entsprechenden Bürgersteige und Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden
können. Sollte sich der Schnee aufgrund Vereisung nicht mehr ohne weiteres
wegschaufeln lassen, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ihn zu
entfernen. Es ist Fußgängern auch nicht zuzumuten, vom ungeräumten Gehweg auf
die (geräumte) Fahrbahn für Fahrzeuge auszuweichen.
Allerdings hat die Zivilkammer
Bettina O. ein Mitverschulden von 50% zur Last gelegt. Wenn erkennbar Glatteis
vorliegt muss man sich besonders vorsichtig bewegen. Dies ist auch grundsätzlich
möglich gewesen, da der Bettina O. begleitende Ehemann an der gleichen Stelle
nicht gestürzt ist.
Die 50% Quote bedeutet nicht, dass
die AOK nun ihrerseits die Hälfte der Behandlungskosten von Bettina O.
zurückfordern kann. Im Verhältnis zu ihrer Versicherten muss die AOK die
gesamten Behandlungskosten tragen.
(Christian Löffler)
Pressesprecher
Impressum:
Landgericht Magdeburg
Pressestelle
Halberstädter Str. 8
39112 Magdeburg
Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142
Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70
Mail:
pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
Impressum:Landgericht MagdeburgPressestelleHalberstädter Str. 839112 MagdeburgTel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-md.sachsen-anhalt.de