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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Stadt Magdeburg haftet zu
50 % wegen Verletzung der Streupflicht

16.12.2010, Magdeburg – 84

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 084/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 084/10

 

 

 

Magdeburg, den 16. Dezember 2010

 

 

 

(LG MD) Stadt Magdeburg haftet zu

50 % wegen Verletzung der Streupflicht

 

 

 

Mit rechtskräftigem Urteil hat die

10. Zivilkammer am 08.09.2010 (10 O 458/10) die Stadt Magdeburg verurteilt, der

AOK Sachsen-Anhalt die ärztlichen Behandlungskosten von insgesamt rund  3.200 ¿

zu 50% für ein bei Glatteis gestürztes Mitglied der Krankenkasse zu erstatten.

 

 

 

Die mittlerweile 40-jährige Bettina

O. wollte am 12.01.2009 gegen 09.30 Uhr in der Landeshauptstadt an einer Ampel

die Kreuzung Olvenstedter Strasse / Editharing überqueren. Die Strasse selbst

war gestreut und abgestumpft. Der Übergang von der Straße bei dem

Fußgängerüberweg zum Bürgersteig hin war dagegen völlig vereist und mit

Trittspuren versehen. Bettina O. stürzte infolge der Glätte. Sie verletzte sich

am Ellbogen und musste 2 Wochen stationär behandelt werden. Die

Behandlungskosten hat die AOK übernommen und forderte eine Erstattung von der

Stadt.

 

 

 

Das Gericht hat festgestellt, dass

die Stadt eine Amtspflichtverletzung begangen hat, da sie die ihr obliegende

Streu- und Räumpflicht nicht ausreichend erfüllte.

 

 

 

Zwar muss die Stadt nicht alle

Strassen und Wege räumen und streuen. Allerdings müssen verkehrswesentliche

Kreuzungen mit zahlreichem Fußgängerverkehr so gestreut werden, dass die

entsprechenden Bürgersteige und Kreuzungsbereiche gefahrlos benutzt werden

können. Sollte sich der Schnee aufgrund Vereisung nicht mehr ohne weiteres

wegschaufeln lassen, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um ihn zu

entfernen. Es ist Fußgängern auch nicht zuzumuten, vom ungeräumten Gehweg auf

die (geräumte) Fahrbahn für Fahrzeuge auszuweichen.

 

 

 

Allerdings hat die Zivilkammer

Bettina O. ein Mitverschulden von 50% zur Last gelegt. Wenn erkennbar Glatteis

vorliegt muss man sich besonders vorsichtig bewegen. Dies ist auch grundsätzlich

möglich gewesen, da der Bettina O. begleitende Ehemann an der gleichen Stelle

nicht gestürzt ist.

 

 

 

Die 50% Quote bedeutet nicht, dass

die AOK nun ihrerseits die Hälfte  der Behandlungskosten von Bettina O.

zurückfordern kann. Im Verhältnis zu ihrer Versicherten muss die AOK die

gesamten Behandlungskosten tragen.

 

 

 

 

 

 

 

(Christian Löffler)

 

Pressesprecher

 

 

 

 

 

 

 

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