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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Urteil: Anbieten von
Sportwetten und Glücksspiel im Internet untersagt

15.03.2011, Magdeburg – 15

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 015/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 015/11

 

 

 

Magdeburg, den 15. März 2011

 

 

 

(LG MD) Urteil: Anbieten von

Sportwetten und Glücksspiel im Internet untersagt

 

 

 

In drei Urteilen vom 09.03.2011 (36 O 160/07, 36 O

162/07 und 36 O 235/07) hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Magdeburg

unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 ¿ und Ordnungshaft bis zu 6

Monaten es den beklagten Glücksspielbetreibern untersagt, Glücksspiel und

Sportwetten via Internet in Deutschland anzubieten.

 

 

 

Zudem wurden die Beklagten verurteilt Auskunft über

ihre Umsätze zu erteilen und der Klägerin einen etwaig entstandenen Schaden zu

ersetzen.

 

 

 

Die Lotto-Toto GmbH (Klägerin) hat damit drei

Prozesse gegen insgesamt 11 Personen und Firmen (Beklagte) aus Malta, England

und Deutschland gewonnen. Die Beklagten hatten in der Vergangenheit - auch an

Kunden in Deutschland gerichtet - Sportwetten und Glücksspiele wie Roulette und

Black Jack über das Internet angeboten.

 

 

 

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass

die Beklagten mit ihrem Verhalten gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag

verstoßen (GlüStV). Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist es in Deutschland verboten

öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Dieses Verbot gilt sowohl

für die öffentlichen Anbieter, wie die Lotto- und Toto GmbH als auch für alle

privaten Anbieter, auch wenn sie aus dem Ausland kommen.

 

 

 

Das Verbot des Internetglücksspiels verstößt weder

gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht. Es steht damit im Einklang

mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen

Gerichtshofs (EuGH).

 

 

 

Das Internetverbot verfolgt ein zulässiges Ziel. Der

Glücksspielstaatsvertrag dient der Verhinderung von Glücksspielsucht, der

Begrenzung des Spielangebots, dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz

vor Betrug und Begleitkriminalität. Gerade im Internet, das für die potentiellen

Spieler leicht zugänglich ist, kann ein Verbot des Internetglücksspieles einen

wichtigen Schutz gewährleisten, da das Internet nur schwer kontrollierbar ist.

Demgegenüber kann das Glücksspiel das stationär angeboten wird von den

Aufsichtsbehörden kontrolliert werden. Auch das Bundesverfassungsgericht und

der  EuGH haben festgestellt, dass die Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen

Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht, der Jugendschutz

und die Bekämpfung von Betrug legitime Ziele sind.

 

 

 

Das

Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagten können binnen 1 Monats nach

Zustellung beim Oberlandesgericht Naumburg und die Berufung gehen.

 

 

 

 

 

Christian

Löffler

 

Pressesprecher

 

 

 

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Landgericht

Magdeburg

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