Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Urteil: Anbieten von
Sportwetten und Glücksspiel im Internet untersagt
15.03.2011, Magdeburg – 15
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 015/11
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 015/11
Magdeburg, den 15. März 2011
(LG MD) Urteil: Anbieten von
Sportwetten und Glücksspiel im Internet untersagt
In drei Urteilen vom 09.03.2011 (36 O 160/07, 36 O
162/07 und 36 O 235/07) hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Magdeburg
unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 ¿ und Ordnungshaft bis zu 6
Monaten es den beklagten Glücksspielbetreibern untersagt, Glücksspiel und
Sportwetten via Internet in Deutschland anzubieten.
Zudem wurden die Beklagten verurteilt Auskunft über
ihre Umsätze zu erteilen und der Klägerin einen etwaig entstandenen Schaden zu
ersetzen.
Die Lotto-Toto GmbH (Klägerin) hat damit drei
Prozesse gegen insgesamt 11 Personen und Firmen (Beklagte) aus Malta, England
und Deutschland gewonnen. Die Beklagten hatten in der Vergangenheit - auch an
Kunden in Deutschland gerichtet - Sportwetten und Glücksspiele wie Roulette und
Black Jack über das Internet angeboten.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass
die Beklagten mit ihrem Verhalten gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag
verstoßen (GlüStV). Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist es in Deutschland verboten
öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Dieses Verbot gilt sowohl
für die öffentlichen Anbieter, wie die Lotto- und Toto GmbH als auch für alle
privaten Anbieter, auch wenn sie aus dem Ausland kommen.
Das Verbot des Internetglücksspiels verstößt weder
gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht. Es steht damit im Einklang
mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH).
Das Internetverbot verfolgt ein zulässiges Ziel. Der
Glücksspielstaatsvertrag dient der Verhinderung von Glücksspielsucht, der
Begrenzung des Spielangebots, dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz
vor Betrug und Begleitkriminalität. Gerade im Internet, das für die potentiellen
Spieler leicht zugänglich ist, kann ein Verbot des Internetglücksspieles einen
wichtigen Schutz gewährleisten, da das Internet nur schwer kontrollierbar ist.
Demgegenüber kann das Glücksspiel das stationär angeboten wird von den
Aufsichtsbehörden kontrolliert werden. Auch das Bundesverfassungsgericht und
der EuGH haben festgestellt, dass die Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen
Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht, der Jugendschutz
und die Bekämpfung von Betrug legitime Ziele sind.
Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagten können binnen 1 Monats nach
Zustellung beim Oberlandesgericht Naumburg und die Berufung gehen.
Christian
Löffler
Pressesprecher
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