Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) VW-Abgasverfahren am Landgericht Magdeburg ? weitere klageabweisende Urteile rechtskräftig
20.12.2018, Magdeburg – 40
- Landgericht Magdeburg
10.
Zivilkammer
Seit
Mai 2017 sind sämtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung einer
Software zur Steuerung des Motors und/oder der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen
in der 10. Zivilkammer konzentriert. Bislang sind rund 280 Verfahren beim
Landgericht eingegangen. Ca. 1/3 der Verfahren wurden meist durch Urteil
beendet. Soweit der Hersteller VW verklagt wurde, sind bislang sämtliche Klagen
aus unterschiedlichen Rechtsgründen abgewiesen worden. Vereinzelte Klagen gegen
Audi, Skoda und Mercedes wurden ebenfalls abgewiesen. Die Klagen gegen Händler
wurden ebenfalls weit überwiegend abgewiesen. Klagen gegen den Händler hatten aber
immer dann Erfolg, wenn der Kunde vom Kaufvertrag bereits zu einem Zeitpunkt
zurückgetreten ist, zu dem das vom Hersteller entwickelte Update noch nicht zur
Verfügung stand.
Gegen
fast alle Urteile wurde Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg eingelegt. In
vier Verfahren (10 O 440/1710 O 532/17, 10 O 645/17, 10 O 1247/17) sind in
letzter Zeit die klageabweisenden Urteile des Landgerichts rechtskräftig
geworden, da die Kläger ihre jeweilige Berufung zurückgenommen haben. Urteile
des Oberlandesgerichts Naumburg betreffend Verfahren aus Magdeburg gibt es
bislang nicht.
Beispiele: 10
O 1247/17: Die Klage eines Mannes aus Magdeburg gegen einen VW-Händler in
Magdeburg und die Volkswagen-AG ist rechtskräftig abgewiesen worden.
Im April 2012
erwarb der Kläger gebraucht bei einem Händler in Magdeburg einen VW Passat zu
einem Kaufpreis von rd. 28.000,00 ? brutto. Das Fahrzeug war von dem sog. "VW-Abgasskandal"
betroffen, da es einen Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 hatte. Am 30.11.2015
erklärte der Kläger gegenüber dem Händler den Rücktritt und Anfechtung des
Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung Im April 2016 verkaufte er sein
Fahrzeug an den Händler zu einem Preis von knapp 11.00,00 ?. Der Kläger beantragte
vor der 10. Zivilkammer im Wesentlichen, dass der Händler zur Rückzahlung des
Kaufpreises von knapp 28.000,00 ? abzüglich der vom Händler gezahlten 11.000,00
? verurteilt wird. Zudem sollte die VW-AG den Schaden bezahlen, der dem Kläger
aus der Manipulation des Fahrzeuges entstanden sein sollte.
Die 10.
Zivilkammer hat mit Urteil vom 08.03.2018 die Klage abgewiesen. Im Verhältnis
zu dem Händler fehlt dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger
kann nicht mehr die Rückgabe des Fahrzeuges anbieten, da er dieses bereits an
den Händler verkauft hatte. Zudem geht die Anfechtung des Kaufvertrages wegen
arglistiger Täuschung ins Leere. Der Händler ist in keinem Fall für eine
etwaige arglistige Täuschung des Herstellers verantwortlich. Der Einsatz der Software
durch die VW-AG erfolgte heimlich und wurde, wie der Kläger auch selbst
ausgeführt hat, erst nachträglich öffentlich bekannt gemacht. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Vertragshändler bereits zum Zeitpunkt des
Kaufvertragsabschlusses über die Software unterrichtet war.
Die Klage
gegen die VW-AG scheitert bereits daran, dass der Kläger hier seinen Schaden
hätte konkret beziffern müssen. Dies hat er nicht getan, sondern lediglich auf
Feststellung geklagt.
10 O 532/17
und 10 O 440/17: Die Klage gegen die VW-AG scheitert bereits daran, dass der
Kläger hier seinen Schaden hätte konkret beziffern müssen. Dies hat er nicht
getan, sondern lediglich auf Feststellung geklagt.
(Löffler)
Pressesprecher
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