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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) VW-Abgasverfahren am Landgericht Magdeburg ? weitere klageabweisende Urteile rechtskräftig

20.12.2018, Magdeburg – 40

  • Landgericht Magdeburg

 

 

10.

Zivilkammer

 

 

 

Seit

Mai 2017 sind sämtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung einer

Software zur Steuerung des Motors und/oder der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen

in der 10. Zivilkammer konzentriert. Bislang sind rund 280 Verfahren beim

Landgericht eingegangen. Ca. 1/3 der Verfahren wurden meist durch Urteil

beendet. Soweit der Hersteller VW verklagt wurde, sind bislang sämtliche Klagen

aus unterschiedlichen Rechtsgründen abgewiesen worden. Vereinzelte Klagen gegen

Audi, Skoda und Mercedes wurden ebenfalls abgewiesen. Die Klagen gegen Händler

wurden ebenfalls weit überwiegend abgewiesen. Klagen gegen den Händler hatten aber

immer dann Erfolg, wenn der Kunde vom Kaufvertrag bereits zu einem Zeitpunkt

zurückgetreten ist, zu dem das vom Hersteller entwickelte Update noch nicht zur

Verfügung stand.

 

 

 

Gegen

fast alle Urteile wurde Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg eingelegt. In

vier Verfahren (10 O 440/1710 O 532/17, 10 O 645/17, 10 O 1247/17) sind in

letzter Zeit die klageabweisenden Urteile des Landgerichts rechtskräftig

geworden, da die Kläger ihre jeweilige Berufung zurückgenommen haben. Urteile

des Oberlandesgerichts Naumburg betreffend Verfahren aus Magdeburg gibt es

bislang nicht.

 

 

 

Beispiele: 10

O 1247/17: Die Klage eines Mannes aus Magdeburg gegen einen VW-Händler in

Magdeburg und die Volkswagen-AG ist rechtskräftig abgewiesen worden.

 

 

 

Im April 2012

erwarb der Kläger gebraucht bei einem Händler in Magdeburg einen VW Passat zu

einem Kaufpreis von rd. 28.000,00 ? brutto. Das Fahrzeug war  von dem sog. "VW-Abgasskandal"

betroffen, da es einen Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 hatte. Am 30.11.2015

erklärte der Kläger gegenüber dem Händler den Rücktritt und Anfechtung des

Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung Im April 2016 verkaufte er sein

Fahrzeug an den Händler zu einem Preis von knapp 11.00,00 ?. Der Kläger beantragte

vor der 10. Zivilkammer im Wesentlichen, dass der Händler zur Rückzahlung des

Kaufpreises von knapp 28.000,00 ? abzüglich der vom Händler gezahlten 11.000,00

? verurteilt wird. Zudem sollte die VW-AG den Schaden bezahlen, der dem Kläger

aus der Manipulation des Fahrzeuges entstanden sein sollte.

 

 

 

Die 10.

Zivilkammer hat mit Urteil vom 08.03.2018 die Klage abgewiesen. Im Verhältnis

zu dem Händler fehlt dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger

kann nicht mehr die Rückgabe des Fahrzeuges anbieten, da er dieses bereits an

den Händler verkauft hatte. Zudem geht die Anfechtung des Kaufvertrages wegen

arglistiger Täuschung ins Leere. Der Händler ist in keinem Fall für eine

etwaige arglistige Täuschung des Herstellers verantwortlich. Der Einsatz der Software

durch die VW-AG erfolgte heimlich und wurde, wie der Kläger auch selbst

ausgeführt hat, erst nachträglich öffentlich bekannt gemacht. Es bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Vertragshändler bereits zum Zeitpunkt des

Kaufvertragsabschlusses über die Software unterrichtet war.

 

 

 

Die Klage

gegen die VW-AG scheitert bereits daran, dass der Kläger hier seinen Schaden

hätte konkret beziffern müssen. Dies hat er nicht getan, sondern lediglich auf

Feststellung geklagt.

 

 

 

10 O 532/17

und 10 O 440/17: Die Klage gegen die VW-AG scheitert bereits daran, dass der

Kläger hier seinen Schaden hätte konkret beziffern müssen. Dies hat er nicht

getan, sondern lediglich auf Feststellung geklagt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Löffler)

 

Pressesprecher

 

 

Impressum:Landgericht MagdeburgPressestelleHalberstädter Str. 839112 MagdeburgTel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-md.sachsen-anhalt.de