Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(OVG LSA) Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig
12.12.2017, Magdeburg – 11
- Oberverwaltungsgericht
Der 2. Senat
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 22.
November 2017 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Rechtmäßigkeit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Kormoranverordnung
des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. September 2014 bestätigt. Geklagt hatte der
Naturschutzbund Deutschland (NABU).
Der Kormoran (Phalacrocorax carbo) ist als europäische
Vogelart nach der EG-Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz
besonders geschützt. Es ist grundsätzlich verboten, Kormorane zu töten. Mit der
Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird hiervon eine Ausnahme
zugelassen. Mit ihr wird die Tötung von Kormoranen durch Abschuss unter
bestimmten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen gestattet. Hierdurch sollen
die Kormorane bei drohenden Schäden von schutzwürdigen Gewässern vergrämt
werden. Zusätzlich ist die Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien
möglich.
Der 2. Senat
hat festgestellt, dass die Kormoranverordnung zur Abwendung erheblicher
fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden
Tierwelt geeignet und notwendig ist. Der erhebliche Rückgang der Erträge der
Fluss- und Seenfischerei in Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2002 sei - so der
Senat - hauptsächlich auf die gleichzeitig stark gestiegene Zahl an Kormoranen
zurückzuführen. Die Zunahme der Kormoranbestände in Sachsen-Anhalt sei auch
hauptverantwortlich für die Bedrohung zahlreicher heimischer Fischarten,
insbesondere der Äsche (Thymallus
thymallus). Die Kormoranverordnung könne zumindest einen Beitrag zum Schutz
der natürlichen Fischfauna und der Abwendung erheblicher
fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Vergrämung der Vögel von
schutzbedürftigen Gewässern leisten. Eine räumliche Beschränkung der
Kormoranverordnung auf bestimmte Gewässer mit besonders schützenswerter
Fischfauna ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Der Verzicht auf eine
solche Beschränkung sei gerechtfertigt, da hierdurch rascher und
unmittelbarer auf in Gewässer einfliegende Kormorane reagiert werden könne.
OVG LSA, Urteil vom 22. November
2017 ? 2 K 127/15 ?
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