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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Anklage gegen Verlagsgeschäftsführer wegen Behinderung des Betriebsrates zugelassen

09.12.2013, Magdeburg – 56

  • Landgericht Magdeburg

21 Qs 76/13 Landgericht Magdeburg 12 Ds 624 Js 37239/12 (287/13) Amtsgericht Magdeburg

 

 

Die 1. Strafkammer des Landgerichts als Beschwerdekammer hat mit Beschluss vom 28.11.2013 eine Anklage gegen einen der Geschäftsführer eines Magdeburger Zeitungshauses zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Magdeburg eröffnet. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Geschäftsführer vor, einen Gewerkschaftsvertreter durch ein Zutrittsverbot daran gehindert zu haben, an einer Betriebsratssitzung am 12.11.2012  teilzunehmen.

 

Mit Beschluss vom 02.09.2013 hat das Amtsgericht Magdeburg die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt, über die nun das Landgericht entschieden hat. Die Beschwerdekammer des Landgerichts ist der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat einen hinreichenden Tatverdacht für die angeklagte Straftat gesehen. Hinreichender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach einer Prognoseentscheidung aufgrund des bisherigen Standes der Ermittlungen mehr für eine Verurteilung als einen Freispruch spricht. In der Hauptverhandlung muss aufgrund der dort erhobenen Beweise dann geklärt werden, ob der Angeklagte verurteilt oder freigesprochen wird.

 

Die Verhandlung wird vor dem Amtsgericht Magdeburg stattfinden. Ein Termin steht noch nicht fest. Die weitere Pressearbeit erfolgt durch das Amtsgericht Magdeburg.

 

Im Fall einer Verurteilung droht die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

 

 

§ 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lautet auszugsweise

 

§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

?.

2.

die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder ?

 

 (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

 

 

 

 

(Christian Löffler)

Pressesprecher

Impressum:Landgericht MagdeburgPressestelleHalberstädter Str. 839112 MagdeburgTel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-md.sachsen-anhalt.de