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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG HAL) Terminvorschau für Juni 2024

29.05.2024, Halle (Saale) – 013/2024

  • Landgericht Halle

Schwerer Bandendiebstahl u. a. in Halle u. a.

Tag, Uhrzeit
03.06.24, 09:00 ; 10.06.24, 09:00 ; 17.06.24, 09:00 ; 08.07.24, 09:00 ; 09.07.24, 09:00 ; 16.07.24, 09:00 ; 18.07.24, 09:00

Raum 90

6 KLs 6/23

Dem im Juni 2000 geborenen Angeklagten werden zwei Fälle des Bandendiebstahls sowie sechs Fälle des schweren Bandendiebstahls zur Last gelegt.

Spätestens seit März 2022 soll der Angeklagte einer Gruppierung angehört haben, die sich zur fortgesetzten Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen habe. Im Einzelnen soll er als Mitglied dieser Gruppierung jeweils im September 2022 folgende Taten begangen haben:

Zunächst soll er mit zwei weiteren Bandenmitgliedern auf einem Firmengelände in Halle einen Kompressoranhänger im Wert von 12.000 Euro entwendet haben.

Ferner sollen drei unbekannt gebliebene Bandenmitglieder auf einer Baustelle in Eisleben einen Vibrationsstampfer im Wert von 2.500 Euro entwendet haben. Der Angeklagte habe bei dieser Tat die Aufgabe gehabt, das Diebesgut zu verladen, was vier Tage später erfolgt sei. Im August 2022 sollen mehrere unbekannt gebliebene Bandenmitglieder zwei Vertikal-Schwingstopfer im Wert von jeweils 3.318,23 Euro entwendet haben. Auch bei dieser Tat habe der Angeklagte die Aufgabe gehabt, das Diebesgut zu verladen, was im September 2022 erfolgt sei.

Weiterhin sollen mehrere unbekannt gebliebene Bandenmitglieder in Zörbig einen Anhänger mit Kompressor-Aufbau im Wert von 10.000 Euro entwendet haben, wobei sie mit einem Bolzenschneider den Zaun aufgeschnitten und zur Seite gebogen, das Diebesgut durch den geöffneten Zaun geschoben und dieses sodann in ein Fahrzeug verladen hätten. Der Angeklagte habe die Aufgabe gehabt, das Diebesgut zu einem späteren Zeitpunkt zu verladen und weiterzutransportieren, was zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erfolgt sei. Ferner sollen der Angeklagte und weitere Bandenmitglieder in ein Autohaus in Wernigerode eingedrungen sein, indem sie ein Zaunfeld durchtrennt hätten. Sodann hätten sie mit Winkelschleifern die Schlösser von zwei Containern aufgeschnitten und aus einem der Container 20 Komplettreifensätze im Wert von 31.403 Euro entwendet.

Mehrere unbekannt gebliebene Bandenmitglieder sollen von einer frei zugänglichen Ackerfläche nahe Bitterfeld-Wolfen einen nicht gesondert gesicherten benzinbetriebenen Stromgenerator von einem Anhänger entwendet haben. Außerdem sollen sie aus einer mit einem Vorhängeschloss gesicherten und aufgebrochenen Metallkiste 5 Spanngurte, 10 m Verlängerungskabel und ein 140 m langes Stromkabel entwendet haben. Der Angeklagte habe zusammen mit anderen Bandenmitgliedern die Aufgabe gehabt, das Diebesgut im Wert von 5.000 Euro zu verladen, was wenige Tage nach dessen Wegnahme erfolgt sei.

Weiterhin soll sich der Angeklagte zusammen mit weiteren Bandenmitgliedern zu einem Firmengelände in Jena begeben haben. Dort hätten sie ein Zaunfeld des das Gelände umgebenden Zauns mit einem Winkelschleifer aufgetrennt und 8 Rollen Baustromkabel im Wert von ca. 4.000 Euro entwendet.

Schließlich sollen sich der Angeklagte und weitere Bandenmitglieder zu einem Firmengelände in Apfelstädt begeben haben. Nachdem sie gewaltsam ein Zaunfeld durchtrennt hätten, hätten sie Baumaschinen im Gesamtwert von 19.091,32 Euro entwendet.

Der Angeklagte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Schwerer Bandendiebstahl wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, Bandendiebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Vergewaltigung u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
06.06.24, 09:00 ; 12.06.24, 09:00 ; 21.06.24, 09:00

Raum 187

3 KLs 9/22

Dem im November 1982 geborenen Angeklagten werden zwei Fälle der Vergewaltigung und ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt. Er habe an einem Tag im April 2020 in einer Regionalbahn auf der Fahrt von Merseburg nach Halle eine Mitreisende kennengelernt und sich in der Folge während der Zugfahrt zwei Mal an ihr vergangen. Dabei habe der Angeklagte ausgenutzt, dass die Mitreisende erheblich alkoholisiert gewesen und deshalb in ihrer Fähigkeit, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern, erheblich eingeschränkt gewesen sei. Als die herbeigerufenen Polizeibeamten die Identität des Angeklagten hätten feststellen wollen, habe er unvermittelt zum Schlag ausgeholt, um einen der Polizeibeamten am Kopf zu treffen. Der Polizeibeamte habe dem Schlag jedoch ausweichen können.

Der Angeklagte hat die Taten bislang in Abrede gestellt.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Der Prozess sollte ursprünglich ab dem 09.11.2023 verhandelt werden (vgl. Pressemitteilung des Landgerichts vom 27.10.2023). Die Termine wurden jedoch aufgehoben, weil der Angeklagte, der sich inzwischen in Untersuchungshaft befindet, zum ersten Verhandlungstag nicht erschienen war.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
07.06.24, 08:00 ; 20.06.24, 08:30

Raum 141

5 KLs 9/24

Dem im April 1982 geborenen Angeklagten werden bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge vorgeworfen.

Im Mai 2023 sollen bei einem Polizeieinsatz in seiner Wohnung in Halle 7,11 g Kokain und 547,88 g Cannabis aufgefunden worden sein. Diese seien zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehen gewesen. Neben dem Großteil der Rauschmittel hätten sich unmittelbar zugriffsbereit zwei Einhandmesser befunden, die der Absicherung des Vorrats gedient hätten.

Im Dezember 2023 soll der Angeklagte in seiner Wohnung 821,7 g Cannabis, das ebenfalls zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehen gewesen sei, aufbewahrt haben. Zudem soll er unmittelbar vor dem Eintreffen der Polizeibeamten dem gesondert verfolgten S. eine Tüte mit weiteren 199 g Cannabis verkauft und übergeben haben.

Der Angeklagte hat zu den Tatvorwürfen bislang keine Angaben gemacht.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Besonders schwerer Raub u. a. in Eisleben u. a.

Tag, Uhrzeit
10.06.24, 09:00 ; 12.06.24, 09:00 ; 18.06.24, 09:00 ; 19.06.24, 09:00

Raum 123

14 KLs 10/23

Gegen den im August 2003 geborenen Angeklagten O. liegen drei, gegen den im März 2003 geborenen Angeklagten M. zwei Anklageschriften vor.

Mit Anklageschrift vom 28.11.2023 wird den Angeklagten ein besonders schwerer Raub zur Last gelegt. Der Angeklagte O. soll im Oktober 2023 online Speisen im Wert von ca. 58 Euro bestellt haben. Als der Fahrer sein Lieferfahrzeug an der Lieferadresse in Eisleben abgestellt habe, hätten die Angeklagten bereits auf der Straße gewartet. Unter dem Vorwand, die Geldbörse zur Bezahlung der Speisen zu holen, hätten sich die Angeklagten zunächst entfernt. Als sie erneut erschienen seien, habe sich der Angeklagte M. dem Fahrer genähert, wobei er in der rechten Hand ein Küchenmesser gehalten habe. Während der Angeklagte M. den Fahrer mit der linken Hand am Pullover in Höhe des Halses gepackt und das Küchenmesser in einer Entfernung von 5 cm mit der Spitze zum Hals gerichtet habe, habe der Angeklagte O. die Kiste mit den Speisen und das Portemonnaie des Fahrers mit mindestens 220 Euro Bargeld gepackt und sei davongerannt. Wenig später sei ihm der Angeklagte M. gefolgt.

Mit Anklageschrift vom 06.12.2023 wird dem Angeklagten O. ein Diebstahl zur Last gelegt. Er soll im August 2023 in Hettstedt aus einem offenstehenden Haus ein auf dem Küchentisch liegendes Handy im Wert von 60 Euro entwendet haben. Da dem Angeklagten die PIN des Handys nicht bekannt gewesen sei, habe er es wenig später entsorgt.

Mit Anklageschrift vom 08.01.2024 wird dem Angeklagten M. ein Diebstahl zur Last gelegt. Er soll im Dezember 2023 in einem Supermarkt in Hettstedt Lebensmittel und Getränke im Gesamtwert von 38,74 Euro in seinen Rucksack gesteckt haben, ohne diese zu bezahlen.

Mit Anklageschrift vom 07.02.2024 wird dem Angeklagten O. eine besonders schwere räuberische Erpressung vorgeworfen. Er soll im Januar 2024 in Eisleben mit einer Sturmhaube maskiert und unter Vorhalt einer Schreckschusswaffe eine Spielothek betreten haben. Dort soll er zunächst in die Decke der Spielothek geschossen und sodann die Waffe an den Hals eines Mannes gerichtet haben. Nachdem er sich von diesem zunächst abgewandt habe, habe er nochmals die Waffe auf den Mann gerichtet und geschossen, den Mann jedoch nicht getroffen. Im Anschluss habe er von einer Mitarbeiterin der Spielothek mit erhobener Waffe die Herausgabe von Geld gefordert. Daraufhin habe die Mitarbeiterin die Kasseneinsätze mit Münzgeld, Scheinen und abgepacktem Münzgeld auf den Tresen gestellt. Der Angeklagte O. habe sich den losen Inhalt der Kasseneinsätze in die Oberbekleidung geschüttet, das abgepackte Münzgeld im Wert von etwa 200 Euro an sich genommen und sei mit der Beute aus der Spielothek geflüchtet.

Die Angeklagten haben keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.

Die Angeklagten waren zum Zeitpunkt der angeklagten Taten Heranwachsende. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hängt daher davon ab, ob sie hinsichtlich ihrer "sittlichen und geistigen Entwicklung" (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstanden. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht droht ihnen eine Jugendstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Die Anklagen vom 28.11.2023, 06.12.2023 und 08.01.2024 waren zunächst zum Amtsgericht Eisleben, die Anklage vom 07.02.2024 zur Jugendkammer des Landgerichts Halle erhoben worden. Die Jugendkammer des Landgerichts Halle hat die drei anderen Verfahren zwischenzeitlich übernommen.

Volksverhetzung, Billigung eines Angriffskriegs, üble Nachrede u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
13.06.24, 09:30 ; 14.06.24, 09:30 ; 20.06.24, 09:30 ; 21.06.24, 09:30 ; 27.06.24, 09:30 ; 28.06.24, 09:30

Raum 90

8c NBs 124/23

Das Amtsgericht Halle (Saale) verurteilte den im September 1970 geborenen Angeklagten am 13.07.2023 (Az.: 360 Ds 418 Js 10527/20 (10527/20)) wegen Volksverhetzung in zwei Fällen (Taten 1 und 16), wegen Billigung eines Angriffskrieges (Tat 17), wegen Verstoßes gegen das KunstUrhG in zwei Fällen (Taten 14 und 15), wegen übler Nachrede in 11 Fällen (Taten 2 bis 8 und 10 bis 13), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung (Tat 7), sowie wegen Beleidigung (Tat 9) unter Einbeziehung der Strafen aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14.09.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der Angeklagte im Dezember 2019 als Veranstalter einer Demonstration zum Thema Flüchtlinge durch seine Äußerungen zum Hass gegen in Deutschland lebende Flüchtlinge aufgestachelt haben (Tat 1). Im Mai 2020 soll der Angeklagte auf verschiedenen Versammlungen auf dem Marktplatz in Halle und auf Internetplattformen in insgesamt 10 Fällen über eine Journalistin die nicht erweislich wahre Tatsache behauptet bzw. verbreitet haben, dass sie Kinder angreife bzw. schlage. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, die Journalistin verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Taten 2 bis 8 und 10 bis 12). Tateinheitlich soll er die Journalistin in einem dieser Fälle beleidigt (Tat 7) und auf einer der Versammlungen im Mai 2020 auf dem Marktplatz ein weiteres Mal beleidigt haben (Tat 9). Im Juni 2020 soll der Angeklagte auf einer Versammlung auf dem Marktplatz in Halle über einen Journalisten die Tatsache, dass auch er Kinder schlage, behauptet bzw. verbreitet haben. Auch dabei handele es sich um eine Tatsache, die geeignet sei, den Journalisten verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Tat 13). Im August und September 2020 soll der Angeklagte Lichtbildaufnahmen einer Frau, die regelmäßig bei den Versammlungen des Angeklagten als Gegendemonstrantin zugegen gewesen sei, ohne deren Einwilligung veröffentlicht haben (Taten 14 und 15). Jedenfalls seit Mai 2021 soll der Angeklagte in einem von ihm betriebenen Online-Shop einen Baseballschläger angeboten haben, der mit der Aufschrift "Abschiebehelfer" versehen gewesen sei. Hierdurch habe der Angeklagte unterstellt, dass ausreisepflichtige Ausländer bzw. Flüchtlinge nicht durch die zuständigen Behörden, sondern durch Gewaltmaßnahmen hierzu bereiter Bürger zur Ausreise gezwungen werden müssten (Tat 16). Im März 2022 soll der Angeklagte anlässlich einer von ihm angemeldeten Versammlung auf dem Marktplatz in Halle auf der linken Seite seines Fahrzeugs mit schwarzem Klebeband den Buchstaben Z in der Größe von 40 x 40 cm angebracht haben. Dadurch habe er zum Ausdruck gebracht, dass er den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine befürworte (Tat 17).

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Halle das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Die Berufung führt grundsätzlich zu einer neuen Hauptverhandlung der Sache vor dem Landgericht, in der nicht das angefochtene Urteil überprüft, sondern über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu entschieden wird. Da auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, könnte das Landgericht im Falle einer Verurteilung auch auf eine höhere als die vom Amtsgericht erkannte Strafe erkennen.

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
13.06.24, 08:30 ; 20.06.24, 08:30 ; 10.07.24, 08:30 ; 11.07.24, 08:30 ; 02.08.24, 08:30 ; 06.08.24, 08:30 ; 08.08.24, 08:30 ; 29.08.24, 08:30 ; 03.09.24, 08:30

Raum 187

3 KLs 5/24

Dem im Januar 1999 geborenen Angeklagten Ha. und dem im Dezember 1996 geborenen Angeklagten Ho. werden versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung vorgeworfen.

Im September 2023 habe der Angeklagte Ha. mit G. S. ein Treffen in einem Bistro in Halle vereinbart, um eine angebliche Geldforderung gegen G. S. zu besprechen. Dabei habe der Angeklagte Ha. im Auftrag des gesondert verfolgten C. gehandelt und gewusst, dass G. S. keinerlei Geldschulden gehabt habe. Daraufhin hätten sich die Angeklagten Ha., Ho. sowie der gesondert verfolgte A. zu dem Bistro begeben. Dort sei zwischenzeitlich auch G. S. mit drei Begleitern eingetroffen. Nachdem man sich an einen Tisch im Außenbereich gesetzt gehabt habe, habe der Angeklagte Ho. 500 Euro und der Angeklagte Ha. etwa 1.000 Euro von G. S. gefordert. Dabei habe der Angeklagte Ha. dem G. S. u. a. mit den Worten, dass er nichts zu verlieren habe und heute noch Blut auf seinem Knie haben wolle, gedroht. Wegen des sich sodann auch mit dem inzwischen eingetroffenen gesondert verfolgten C. entwickelnden lauten Streitgesprächs habe der Betreiber des Bistros sämtliche Personen aus seinem Lokal verwiesen. Vor dem Bistro sei G. S. sodann von den Angeklagten Ha. und Ho. sowie weiteren Personen umringt worden. Plötzlich hätten die Angeklagten Ha. und Ho. jeder ein Messer gezogen. Der Angeklagte Ho. habe sich mit einer Stichbewegung auf G. S. gestürzt, der sich zunächst habe wegdrehen können. Danach hätten die Angeklagten Ha. und Ho. wechselseitig auf G. S. eingestochen, der den Stichen weiterhin habe ausweichen können. Schließlich habe ihn der Angeklagte Ho. mit dem Messer am linken Unterarm getroffen. Durch die sofort stark blutende Stichwunde sei G. S. zu Fall gekommen und am Boden liegen geblieben. Nachdem er noch einmal habe aufstehen können, habe ihn einer der Angreifer von hinten gegen den Kopf geschlagen, so dass er erneut zu Boden gegangen sei. In dieser Situation hätten die Angeklagten Ha. und Ho. abwechselnd mit ihren Füßen gegen seinen Körper und vor den Kopf getreten. G. S habe durch den Messerstich des Angeklagten Ho. eine ca. 3 cm tiefe und 30 cm lange Schnittwunde am linken Unterarm erlitten. Durch den Stich, der notoperativ im Universitätsklinikum Halle habe versorgt werden müssen, seien Arterien und Sehnen des Ringfingers und des kleinen Fingers durchtrennt worden. Außerdem habe G. S. eine blutende Platzwunde am Kopf erlitten.

Im Oktober 2023 hätten die Angeklagten Ha. und Ho. sowie der gesondert verfolgte A. den B. C., der bei der Tat zum Nachteil des G. S. im September 2023 zugegen gewesen sei, angesprochen. Der Angeklagte Ha. habe B. C. aufgefordert, wegen jenes Vorfalls keine Aussage bei der Polizei zu machen und ihm andernfalls angedroht, ihn und seine Familie umzubringen. Dabei habe er demonstrativ auf einen pistolenähnlichen Gegenstand, den er im Hosenbund getragen habe, gedeutet. Dabei habe er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten Ho. und dem gesondert verfolgten A. gehandelt, welche seine Forderung durch ihre Anwesenheit und körperliche Präsenz unterstützt hätten.

Der Angeklagte Ha. hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Angeklagte Ho. hat die Taten in Abrede gestellt.

Im Falle einer Verurteilung droht den Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Besonders schwerer Raub u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
18.06.24, 09:00 ; 19.06.24, 09:00 ; 26.06.24, 09:00 ; 16.07.24, 14:00 ; 24.07.24, 09:00

Raum 169

16 KLs 5/24

Dem im Januar 1999 geborenen Angeklagten werden eine gefährliche Körperverletzung sowie ein besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt.

Er soll im März 2023 in einer Diskothek in Halle mit weiteren nicht ermittelbaren Personen eine verbale Auseinandersetzung mit dem später Geschädigten provoziert haben. Als dieser die Diskothek habe verlassen wollen, habe der Angeklagte ihm mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und Pfefferspray ins linke Auge gesprüht. Sodann sollen der Angeklagte und ein bislang nicht ermittelbarer Mittäter abwechselnd auf den Geschädigten eingeschlagen haben, wobei einer der beiden Täter den Geschädigten von hinten festgehalten und von hinten auf ihn eingeschlagen habe, während der andere den Geschädigten von vorn mit Schlägen traktiert habe. Als der Geschädigte durch die Schläge zu Boden gegangen sei, hätten der Angeklagte und sein Mittäter sodann abwechselnd auf ihn eingetreten. Der Geschädigte habe durch die Angriffe eine Schwellung der rechten Augenbraue, eine Prellung und ein Hämatom an der Nase sowie Schwellungen und eine Platzwunde an der Ober- und Unterlippe erlitten.

Im Mai 2023 sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung des Angeklagten und des später Geschädigten in einer Diskothek in Halle gekommen. Dabei habe der Angeklagte den Geschädigten aufgefordert, dessen Sonnenbrille herauszugeben. Da der Angeklagte dem Geschädigten die Sonnenbrille nicht zurückgegeben habe, habe der Geschädigte sie vom Angeklagten herausgefordert. Infolgedessen sei es erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in welcher der Angeklagte vom Geschädigten die Herausgabe von dessen Umhängetasche samt Inhalt gefordert habe. Dabei habe er ihn mit der linken Hand an der Kleidung vor der Brust festgehalten und in der rechten Hand ein Klappmesser mit ca. 4,5 cm langer geöffneter Klinge geführt. Der Geschädigte habe sich geweigert, dem Angeklagten seine Tasche auszuhändigen, sondern diesen vielmehr weggestoßen. Daraufhin habe eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ihnen begonnen. Während der Geschädigte versucht habe, den Angeklagten im sog. Schwitzkasten zu halten, habe dieser mehrfach gegen den Körper des Geschädigten geschlagen und einmal mit seinem Messer in dessen Rücken gestochen. Als der Geschädigte daraufhin zu Boden gegangen sei, habe der Angeklagte ihm die Umhängetasche weggenommen, aus dieser diverse Gegenstände, u. a. eine EC-Karte, Bargeld und Kopfhörer, entnommen und sei mit diesen Gegenständen davongelaufen. Der Geschädigte habe eine offene Wunde am hinteren Thorax und eine offene Oberschenkelwunde erlitten.

Der Angeklagte hat zum ersten Tatvorwurf keine Angaben gemacht und den zweiten Tatvorwurf in Abrede gestellt.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Besonders schwere räuberische Erpressung u. a. in Merseburg

Tag, Uhrzeit
24.06.24, 09:00 ; 28.06.24, 09:00 ; 04.07.24, 09:00

Raum 187

4 KLs 4/24

Dem im Dezember 2005 geborenen Angeklagten K. und dem im März 1993 geborenen Angeklagten S. werden ein versuchter räuberischer Diebstahl und eine besonders schwere räuberische Erpressung zur Last gelegt.

Die Angeklagten sollen im Januar 2024 in einem Einkaufsmarkt in Merseburg zwei Einkaufswagen mit Waren im Gesamtwert von ca. 365 Euro gefüllt und ihre Gesichter vermummt haben und sodann zielgerichtet zum Ausgang gelaufen sein, um die Waren ohne Bezahlung mitzunehmen. Nachdem sie von einem Zeugen zum Stehenbleiben aufgefordert worden seien, habe der Angeklagte S. eine Pistole unter seiner Bekleidung hervorgezogen und deren Mündung in Richtung des Zeugen gehalten. Als die Angeklagten den Einkaufsmarkt unter Mitnahme der Einkaufswagen verlassen hätten, sei der Zeuge ihnen gefolgt. Auf der Südseite des Einkaufscenters habe der Angeklagte S. einen Einkaufswagen umgestoßen. Der Angeklagte K. habe einen Teleskopschlagstock hervorgeholt, diesen durch Schläge auf seine Hand geöffnet und dem Zeugen gezeigt, der wegen der Drohung mit den beiden Waffen von der weiteren Verfolgung Abstand genommen habe. Anschließend seien die Angeklagten ohne Beute geflüchtet.

Nur einen Tag später sollen die Angeklagten in Merseburg vermummt auf einen Pizzalieferanten zugelaufen sein. Als dieser die Angeklagten gefragt habe, ob sie die Pizzen bestellt hätten, die er gerade ausliefere, habe einer der Angeklagten den Lieferanten aufgefordert, die Pizzen auszuhändigen. Als der Lieferant seine Umhängetasche abgelegt habe, habe einer der Angeklagten eine Pistole hervorgezogen und diese vor den Augen des Lieferanten durchgeladen. Der zweite Angeklagte habe sichtbar einen Teleskopschlagstock sowie einen großen Hammer bei sich getragen, um auch damit dem Lieferanten Angst zu machen. Daraufhin habe der Lieferant vier Pizzen zum Gesamtpreis von 53,96 Euro an den Angeklagten, der den Hammer und den Teleskopschlagstock in der Hand gehalten habe, übergeben. Unter Mitnahme der Beute seien die Angeklagten sodann geflohen.

Die Angeklagten haben keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.

Der Angeklagte K. war zum Zeitpunkt der angeklagten Taten Heranwachsender. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hängt daher davon ab, ob er hinsichtlich seiner "sittlichen und geistigen Entwicklung" (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstand. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht droht ihm eine Jugendstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Dem Angeklagten S. droht im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren nach Erwachsenenstrafrecht.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
24.06.24, 09:00 ; 27.06.24, 09:00 ; 28.06.24, 09:00

Raum 96

13 KLs 4/24

Dem im März 1983 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Bei einer Verkehrskontrolle im November 2023 seien in seinem Pkw in einem Rucksack 10,12 g Marihuana, 456 g (netto) Amphetamin und 975 g (brutto) Amphetamin aufgefunden worden. Außerdem habe sich in dem Rucksack ein Messer mit einer beweglichen Klinge befunden. Im Handschuhfach des Pkw habe der Angeklagte ein weiteres Messer mit feststehender Klinge aufbewahrt. Die Messer hätten der Absicherung des Drogenvorrats im Falle von Komplikationen gedient. Ferner habe der Angeklagte in seiner Jackentasche eine Dose mit 4,37 g Amphetamin und in seiner Unterhose 24,2 g Kokain aufbewahrt. Die Betäubungsmittel habe der Angeklagte mit Ausnahme der in der Dose aufbewahrten 4,37 g Amphetamin, die er selber habe konsumieren wollen, gewinnbringend weiterverkaufen wollen.

Der Angeklagte hat ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Abrede gestellt.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Hauptverfahren gegen Björn U. Höcke wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen in Gera

Tag, Uhrzeit
24.06.24, 09:00 ; 26.06.24, 09:00

Raum X 0.1 Justizzentrum Thüringer Straße 16

5 KLs 8/24

Dem im April 1972 geborenen Angeklagten wird das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zur Last gelegt. Er soll im Dezember 2023 als Redner auf einer Veranstaltung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) in Gera die Parole "Alles für Deutschland" in Kenntnis des damals gegen ihn wegen des Verwendens dieser Parole auf einer Wahlkampfveranstaltung in Merseburg im Mai 2021 bereits anhängigen, inzwischen mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts Halle vom 14.05.2024 erstinstanzlich beendeten Strafverfahrens erneut verwendet haben. Hierbei habe er die ersten zwei Wörter der Parole "Alles für" selbst ausgesprochen und anschließend das Publikum durch Gesten animiert, das dritte Wort der Parole "Deutschland" zu rufen. Sowohl der Angeklagte als auch das Publikum hätten gewusst, dass es sich bei der Parole "Alles für Deutschland" um eine verbotene Parole der Sturmabteilung der NSDAP gehandelt habe.

Der Angeklagte hat eine strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens in Abrede gestellt.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Über die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens wird die Pressestelle Sie in Kürze informieren. Eine vorherige Interessenbekundung o. ä. Anfrage ist nicht erforderlich.

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