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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Zivil-Urteil: Polizei
haftet nicht bei Beschädigungen am PKW einer Mutter anlässlich einer
polizeilichen Durchsuchung, wenn der Sohn den PKW für Drogenfahrten benutzt

22.07.2011, Magdeburg – 43

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 043/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 043/11

 

 

 

Magdeburg, den 22. Juli 2011

 

 

 

(LG MD) Zivil-Urteil: Polizei

haftet nicht bei Beschädigungen am PKW einer Mutter anlässlich einer

polizeilichen Durchsuchung, wenn der Sohn den PKW für Drogenfahrten benutzt

 

 

 

10 O 787/11 ¿ 10. Zivilkammer - Staatshaftung

 

 

 

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts hat mit Urteil

des Einzelrichters vom 14.07.2011 die Klage einer PKW Besitzerin gegen die

Polizei abgewiesen.

 

 

 

Der erwachsene Sohn der Klägerin nutzte ohne Wissen

seiner Mutter den PKW für Fahrten um damit Drogen einzukaufen. Bei einer

polizeilichen Durchsuchung des Fahrzeuges nach Drogen unter Einsatz eines

Hundes verursachte der Hund Kratzer und Lackschäden am Fahrzeug. Gefunden

wurden Marihuana und ein geladener Revolver. Die Klägern beziffert ihren

Schaden mit rund 4.000 ¿. Die Polizei bestreitet dessen Höhe und beruft sich

auf die Rechtmäßigkeit des Einsatzes.

 

 

 

Das Landgericht hat entschieden, dass die

Autobesitzerin ihren entstandenen Schaden nicht von der Polizei ersetzt

verlangen kann, da die Durchsuchung und auch der Einsatz des Hundes rechtmäßig

war. Dabei etwaig entstandene Schäden müssen nicht die Polizei und damit die

Steuerzahler tragen. Allerdings hat die Mutter einen Anspruch gegen ihren Sohn,

da davon auszugehen ist, dass sie mit der Überlassung des PKW¿s an ihren nicht

damit einverstanden war, dass dieser den PKW für Fahrten zur Beschaffung und

zum Transport von Betäubungsmitteln nutzt.

 

 

 

Das

Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen 1 Monats nach

Zustellung des Urteils Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.

 

 

 

 

 

Zivil-Urteil: Feuerwehr haftet nicht für Kollision

mit anderem PKW bei einer Einsatzfahrt,

 

10 O 1964/10 ¿ 10. Zivilkammer - Staatshaftung

 

 

 

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts hat mit

mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters vom 28.04.2011 die Klage

einer PKW Besitzerin gegen die Feuerwehr in Magdeburg abgewiesen.

 

 

 

Am

13.08.2009 gegen 11.45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem PKW ¿Mini¿ den

sogenannten Magdeburger Ring in Fahrtrichtung Nord ab der Auf­fahrt Halberstädter

Str./Ecke Bußgeldstelle. Der Magdeburger Ring ist eine kreuzungsfreie Strasse

mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, mit einer angeordneten

Höchstgeschwindigkeit mit Tempo 80.

 

 

 

Auf

dem Ring fuhren zu diesem Zeitpunkt drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und

Martinshorn auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand mit einer Geschwindigkeit von

ca. 80 km/h.

 

 

 

Die

Klägerin wollte nun auf der linken Spur das mittlere Fahrzeug überholen. Als

die Feuerwehr verkehrsbedingt ebenfalls auf die linke Spur wechseln wollte kam

es zu einer leichten Streifkollision, bei der am ¿Mini¿ der Klägerin ein

Schaden von rund 2.000 ¿ entstand, den sie von der Feuerwehr ersetzt verlangt.

 

 

 

Das

Gericht hat die Klage abgewiesen, da sich nicht die Feuerwehr sondern die

Klägerin falsch verhalten hat. Die Klägerin hätte schon nicht bei einer

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h, das mit etwa dieser Geschwindigkeit

fahrenden Feuerwehrfahrzeug überholen dürfen. Überholen ist nach der

Straßenverkehrsordnung (StVO) nur zulässig, wenn das überholende Fahrzeug

deutlich schneller als das zu überholende fährt. Überdies hat die Klägerin

nicht beachtet, dass Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn nach der

StVO sofort freie Bahn zu verschaffen hat. Dies bedeutet, dass alle ¿normalen¿

Fahrzeuge beiseite fahren, notfalls anhalten müssen, um freie Bahn zu schaffen 

¿Beiseitefahren¿ bedeutet aber mit Sicherheit nicht ein Feuerwehrfahrzeug im

Einsatz zu überholen. Ein Überholen in dieser Situation führt zur Behinderung

des Einsatzfahrzeuges und schafft neue Gefahrenquellen.

 

 

 

Übrigens:

Ein weiterer Löschzug hatte hier den Einsatzort rechtzeitig erreicht, so dass

es trotz des Unfalls zu keinen Beeinträchtigungen bei den Löscharbeiten kam.

 

 

 

 

 

(Thomas Kluger)

 

Stv.

Pressesprecher

 

 

 

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