Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Zivil-Urteil: Polizei
haftet nicht bei Beschädigungen am PKW einer Mutter anlässlich einer
polizeilichen Durchsuchung, wenn der Sohn den PKW für Drogenfahrten benutzt
22.07.2011, Magdeburg – 43
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 043/11
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 043/11
Magdeburg, den 22. Juli 2011
(LG MD) Zivil-Urteil: Polizei
haftet nicht bei Beschädigungen am PKW einer Mutter anlässlich einer
polizeilichen Durchsuchung, wenn der Sohn den PKW für Drogenfahrten benutzt
10 O 787/11 ¿ 10. Zivilkammer - Staatshaftung
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts hat mit Urteil
des Einzelrichters vom 14.07.2011 die Klage einer PKW Besitzerin gegen die
Polizei abgewiesen.
Der erwachsene Sohn der Klägerin nutzte ohne Wissen
seiner Mutter den PKW für Fahrten um damit Drogen einzukaufen. Bei einer
polizeilichen Durchsuchung des Fahrzeuges nach Drogen unter Einsatz eines
Hundes verursachte der Hund Kratzer und Lackschäden am Fahrzeug. Gefunden
wurden Marihuana und ein geladener Revolver. Die Klägern beziffert ihren
Schaden mit rund 4.000 ¿. Die Polizei bestreitet dessen Höhe und beruft sich
auf die Rechtmäßigkeit des Einsatzes.
Das Landgericht hat entschieden, dass die
Autobesitzerin ihren entstandenen Schaden nicht von der Polizei ersetzt
verlangen kann, da die Durchsuchung und auch der Einsatz des Hundes rechtmäßig
war. Dabei etwaig entstandene Schäden müssen nicht die Polizei und damit die
Steuerzahler tragen. Allerdings hat die Mutter einen Anspruch gegen ihren Sohn,
da davon auszugehen ist, dass sie mit der Überlassung des PKW¿s an ihren nicht
damit einverstanden war, dass dieser den PKW für Fahrten zur Beschaffung und
zum Transport von Betäubungsmitteln nutzt.
Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen 1 Monats nach
Zustellung des Urteils Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.
Zivil-Urteil: Feuerwehr haftet nicht für Kollision
mit anderem PKW bei einer Einsatzfahrt,
10 O 1964/10 ¿ 10. Zivilkammer - Staatshaftung
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts hat mit
mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters vom 28.04.2011 die Klage
einer PKW Besitzerin gegen die Feuerwehr in Magdeburg abgewiesen.
Am
13.08.2009 gegen 11.45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem PKW ¿Mini¿ den
sogenannten Magdeburger Ring in Fahrtrichtung Nord ab der Auffahrt Halberstädter
Str./Ecke Bußgeldstelle. Der Magdeburger Ring ist eine kreuzungsfreie Strasse
mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, mit einer angeordneten
Höchstgeschwindigkeit mit Tempo 80.
Auf
dem Ring fuhren zu diesem Zeitpunkt drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und
Martinshorn auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand mit einer Geschwindigkeit von
ca. 80 km/h.
Die
Klägerin wollte nun auf der linken Spur das mittlere Fahrzeug überholen. Als
die Feuerwehr verkehrsbedingt ebenfalls auf die linke Spur wechseln wollte kam
es zu einer leichten Streifkollision, bei der am ¿Mini¿ der Klägerin ein
Schaden von rund 2.000 ¿ entstand, den sie von der Feuerwehr ersetzt verlangt.
Das
Gericht hat die Klage abgewiesen, da sich nicht die Feuerwehr sondern die
Klägerin falsch verhalten hat. Die Klägerin hätte schon nicht bei einer
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h, das mit etwa dieser Geschwindigkeit
fahrenden Feuerwehrfahrzeug überholen dürfen. Überholen ist nach der
Straßenverkehrsordnung (StVO) nur zulässig, wenn das überholende Fahrzeug
deutlich schneller als das zu überholende fährt. Überdies hat die Klägerin
nicht beachtet, dass Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn nach der
StVO sofort freie Bahn zu verschaffen hat. Dies bedeutet, dass alle ¿normalen¿
Fahrzeuge beiseite fahren, notfalls anhalten müssen, um freie Bahn zu schaffen
¿Beiseitefahren¿ bedeutet aber mit Sicherheit nicht ein Feuerwehrfahrzeug im
Einsatz zu überholen. Ein Überholen in dieser Situation führt zur Behinderung
des Einsatzfahrzeuges und schafft neue Gefahrenquellen.
Übrigens:
Ein weiterer Löschzug hatte hier den Einsatzort rechtzeitig erreicht, so dass
es trotz des Unfalls zu keinen Beeinträchtigungen bei den Löscharbeiten kam.
(Thomas Kluger)
Stv.
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