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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Urteil: Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden an einem serienmäßigen PKW-Heckspoiler, wenn die Anlage ordnungsgemäß gewartet wurde und keine Fehlfunktion aufweist
17 C 631/10 ? Amtsgericht Haldensleben, Urteil vom 24.08.2011

09.02.2012, Magdeburg – 13

  • Landgericht Magdeburg

Das Amtsgericht Haldensleben hat mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 24.08.2011 entschieden, dass der Betreiber einer Autowaschanlage nicht für jeden Schaden an Fahrzeugen, die die Anlage benutzen, haftet.

 

Der Kläger befuhr - wie bereits häufiger zuvor - mit seinem Toyota Auris, die zu einer Tankstelle gehörende Autowaschanlage. Diesmal wurde jedoch der serienmäßige Heckspoiler abgerissen, wodurch dem Kläger ein Schaden von rund 700 ? entstand, den er von dem Waschanlagen-betreiber ersetzt verlangte.

 

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Richter hat die Auffassung vertreten, dass eine Waschanlage nicht so ausgestattet sein muss, dass jegliche Schäden an serienmäßigen Aufbauten vermieden werden müssen. Es ist bekannt, dass auch serienmäßige Spoiler in Waschanlagen abreißen können. Die Benutzung von Waschanlagen durch Fahrzeuge mit Aufbauten stellt daher ein erhöhtes Risiko dar.  Der Waschanlagenbetreiber genügt seinen vertraglichen Verpflichtungen, wenn er auf dieses erhöhte Risiko vor Benutzung der Anlage hinweisen. Ein Schild, dass keine Haftung für alle zusätzlichen Aufbauten wie z.B. Dach- und Heckspoiler übernommen werde, reicht aus.

 

Die Waschanlage selbst hatte keine Fehlfunktion. Hiervon hatte sich das Gericht mit Hilfe eines technischen Sachverständigen überzeugt.

 

Fazit: Vorsicht bei der Benutzung von Waschanlagen durch Fahrzeuge mit Spoilern.

 

 

Christian Löffler

Pressesprecher

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