Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(OVG LSA) Beschwerde in Sachen
Ernennung des Landesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes zurückgewiesen
20.01.2011, Magdeburg – 1
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 001/11
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/11
Magdeburg, den 21. Januar 2011
(OVG LSA) Beschwerde in Sachen
Ernennung des Landesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes zurückgewiesen
Das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 18.
Januar 2011 die Beschwerde eines Bewerbers um das Amt des Landesbeauftragten
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Beschluss vom 13.
Dezember 2010 den Eilantrag eines Konkurrenten des vom Landtag gewählten
Bewerbers Ulrich Stockmann abgelehnt. Diese Entscheidung hat das
Oberverwaltungsgericht bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt, dass für den unberücksichtigt gebliebenen Bewerber
zwar die Möglichkeit bestanden hätte, den Vorschlag der Landesregierung auf
seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich einer Überprüfung zu unterziehen. Macht
ein nicht berücksichtigter Bewerber von dieser Möglichkeit jedoch keinen oder
nicht rechtzeitig Gebrauch und wählt der Landtag auf den Vorschlag der
Landesregierung hin den von der Landesregierung Vorgeschlagenen zum
Landesbeauftragten, kann der Unterlegene gegenüber der Landesregierung oder dem
Ministerpräsidenten den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG
folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr mit Erfolg geltend machen.
Mit der erfolgten Wahl macht sich der Landtag nicht nur die mit dem Vorschlag
der Landesregierung verbundenen Feststellungen, der Vorgeschlagene erfülle die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl, zu eigen, sondern trifft eine
eigenständige (politische) Entscheidung über die darüber hinausgehende
politische Befähigung des Vorgeschlagenen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit im
Bereich der Besetzung von Wahlämtern durch in besonderer Weise demokratisch
legitimierte Gremien ist bei Wahlentscheidungen regelmäßig ausgeschlossen. Im
Übrigen steht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Berufung des
gewählten Bewerbers auch nicht der Umstand entgegen, dass dieser am 1. Januar
2011 das 60. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des
Ausführungsgesetzes zum Stasi-Unterlagengesetz kann nicht zum
Landesbeauftragten gewählt werden, wer vor dem Ablauf der fünfjährigen Amtszeit
das 65. Lebensjahr vollenden wird. Die Norm betrifft allein eine Wahlvoraussetzung.
Die bloße Wahlvoraussetzung dieser Vorschrift richtet sich mithin nicht an den
Ministerpräsidenten, der den Vorgeschlagenen nicht auszuwählen, sondern nur
noch zu berufen hat. Hier ist die Wahl des vorgeschlagenen Bewerbers Ulrich
Stockmann durch den Landtag am 11. November 2010 unter Beachtung von dessen
Wählbarkeitsvoraussetzungen erfolgt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 5 B 208/10 MD,
Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 1 M 158/10).
Beim
Oberverwaltungsgericht ist noch ein weiteres Verfahren anhängig, welches sich
mit der Wahl des Landesbeauftragten befasst. In diesem Verfahren hatte das
Verwaltungsgericht Halle einem Eilantrag eines Mitkonkurrenten von Herrn Ulrich
Stockmann stattgegeben. Über die von der Ministerin der Justiz als
Bevollmächtigte des Ministerpräsidenten hiergegen eingelegte Beschwerde wird
voraussichtlich im Februar 2011 entschieden werden, da in diesem Verfahren die
Frist für die Begründung des Rechtsmittels noch bis Ende Januar 2011 läuft und
dem Gericht bislang keine Beschwerdebegründung vorliegt.
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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