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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Freispruch wegen Störung der Totenruhe rechtskräftig

19.11.2014, Magdeburg – 48

  • Landgericht Magdeburg

162 Js 38355/13

 

Am 9. September 2014 hat das Amtsgericht Oschersleben den Angeklagten Sebastian R. (39 Jahre) wegen Störung der Toten Ruhe frei gesprochen. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Magdeburg zunächst Berufung eingelegt. Kurz vor Beginn der Berufungsverhandlung heute am 18.11.2014 um 10.15 Uhr hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück genommen. Der Freispruch ist damit rechtskräftig.

 

Dem Angeklagten war durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, am 13.4.2013 in Stemmern am Körper eines verstorbenen Menschen beschimpfenden Unfug verübt zu haben. An diesem Tag wurde die Leiche eines Mannes hinter dem Haus "Alte Mittel Str. 5" vorgefunden, aus dessen linken Oberschenkel ein ca. 8 × 15 cm großes Stück der Muskulatur fehlte.

 

Nach Meinung der Staatsanwaltschaft soll der Angeklagte dieses Muskelstück heraus getrennt haben. Der Mann selbst ist daran gestorben, dass er eine tödliche Alkoholvergiftung erltt und die Leiche in einen Grill fiel und verbrannte. Das Stück Fleisch wurde von der Leiche abgeschnitten.

 

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Oschersleben hat der Angeklagte im Rahmen seines so genannten letzten Wortes sich dahingehend geäußert, dass er das Stück Fleisch nicht heraus getrennt habe.

 

Unmittelbare Zeugen der Tat gab es nicht. Nach Aussage einer Polizeibeamtin hat im Rahmen der Bearbeitung eines anderen Falles ein Dozent für angewandte und forensische Psychologie (im Volksmund Profiler genannt) den Verdacht geäußert, dass es sich bei dem Täter um eine männliche Person aus dem nahen Umfeld des Verstorbenen handeln müsse, der über keine oder allenfalls geringe soziale Kontakte verfüge und den ein negatives Erlebnis mit dem Opfer verbinden müsse. Zwar passt das Täterprofil auf den Angeklagten, jedoch reicht dies nach Überzeugung des Gerichts nicht aus, um in der Gesamtschau aller erhobenen Beweise, den Angeklagten der Tat zu überführen. So wurde weder das Tatwerkzeug beim Angeklagten gefundenen, noch Leichenteile, noch wurde der Angeklagte bei der Tat beobachtet.

 

Im Ergebnis ist allein ein passendes Täterprofil aufgrund des Fehlens weiterer Indizien und Hinweise, die mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht werden können, nicht geeignet den Angeklagten der Tat zu überführen.

 

§ 168 StGB Störung der Totenruhe

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

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(Christian Löffler)

Pressesprecher

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