Menu
menu

Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(AG HAL) Auswahl aus den
Sitzungen in Strafsachen in der Woche vom 27.09.2010 bis 01.10.2010

23.09.2010, Halle (Saale) – 9

  • Amtsgericht Halle (Saale)

 

 

 

 

 

Amtsgericht Halle (Saale) - Pressemitteilung Nr.: 009/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht Halle (Saale) - Pressemitteilung Nr.:

009/10

 

 

 

Halle, den 23. September 2010

 

 

 

(AG HAL) Auswahl aus den

Sitzungen in Strafsachen in der Woche vom 27.09.2010 bis 01.10.2010

 

 

 

Aktenzeichen, Uhrzeit,

Spruchkörper, Raum

 

wegen ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

331 Ds 121 Js 13442/10, 30.09.2010,

09:00 Uhr, Jugendrichter, Saal: 1.030

besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs

Dem 20-jährigen

Angeklagten aus dem Saalekreis und den drei 20- und 21-jährigen Angeklagten aus

Halle wird vorgeworfen, sich am 07.06.2009 nach dem Regionalliga Fußballspiel

zwischen dem Halleschen FC und dem VFC Plauen an Gewalttätigkeiten gegenüber

Fans der Gästemannschaft und gegenüber den in deren Fanblock eingesetzten

Polizeibeamten beteiligt zu haben. Alle vier Angeklagten sollen dabei mit

Kanthölzern nach Polizeibeamten geworfen haben. Zwei der Angeklagten seien

vermummt gewesen.

 

Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB

begeht, wer sich an Gewalttätigkeiten oder Drohungen beteiligt, die aus einer

Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit

gefährdenden Weise begangen werden oder hierzu auf eine Menschenmenge einwirkt.

Das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Ein

besonders schwerer Fall gemäß § 125a StGB liegt unter anderem vor, wenn der

Täter eine Schusswaffe bei sich führt oder eine andere Waffe in

Verwendungsabsicht bei sich führt. ¿Waffen¿ im Sinne des Gesetzes können auch

andere Gegenstände sein. Der besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs ist

mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bedroht.

 

Ob die genannten Strafrahmen im

vorliegenden Fall zur Anwendung kommen, ist bei den vier Angeklagten jeweils

gesondert zu prüfen. Denn sie sind Heranwachsende, bei denen nach § 105 JGG die

Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht kommt. Dazu muss das Gericht

feststellen, ob bei ihnen sog. ¿Reifeverzögerungen¿ zur Tatzeit vorlagen, sie

also in ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung noch nicht den Reifegrad

eines Erwachsenen erreicht haben. Jugendrecht kann auch zur Anwendung kommen,

wenn die Handlung als typische Jugendverfehlung eingestuft werden sollte.

 

Bei Anwendung des

Jugendstrafrechts gelten die allgemeinen Strafrahmen nicht. Es sind sogenannte

¿Erziehungsmaßregeln¿ denkbar, die positiven Einfluss auf die Lebensführung

nehmen sollen, ¿Zuchtmittel¿ wie Geld- oder Arbeitsauflagen sowie Jugendarrest

und als schärfste Sanktion im Jugendstrafrecht die Jugendstrafe gemäß § 17 JGG

zwischen 6 Monaten und fünf Jahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Budtke

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Amtsgericht Halle (Saale)

Pressestelle

Thüringer Straße 16

06112 Halle

Tel: (0345) 2205321

Fax: (0345) 2205586

Mail:

pressestelle@ag-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Amtsgericht Halle (Saale)PressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-5321 Fax: 0345 220-5586Mail: presse.ag-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ag-hal.sachsen-anhalt.de