Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(AG HAL) Auswahl aus den
Sitzungen in Strafsachen in der Woche vom 27.09.2010 bis 01.10.2010
23.09.2010, Halle (Saale) – 9
- Amtsgericht Halle (Saale)
Amtsgericht Halle (Saale) - Pressemitteilung Nr.: 009/10
Amtsgericht Halle (Saale) - Pressemitteilung Nr.:
009/10
Halle, den 23. September 2010
(AG HAL) Auswahl aus den
Sitzungen in Strafsachen in der Woche vom 27.09.2010 bis 01.10.2010
Aktenzeichen, Uhrzeit,
Spruchkörper, Raum
wegen ...
331 Ds 121 Js 13442/10, 30.09.2010,
09:00 Uhr, Jugendrichter, Saal: 1.030
besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs
Dem 20-jährigen
Angeklagten aus dem Saalekreis und den drei 20- und 21-jährigen Angeklagten aus
Halle wird vorgeworfen, sich am 07.06.2009 nach dem Regionalliga Fußballspiel
zwischen dem Halleschen FC und dem VFC Plauen an Gewalttätigkeiten gegenüber
Fans der Gästemannschaft und gegenüber den in deren Fanblock eingesetzten
Polizeibeamten beteiligt zu haben. Alle vier Angeklagten sollen dabei mit
Kanthölzern nach Polizeibeamten geworfen haben. Zwei der Angeklagten seien
vermummt gewesen.
Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB
begeht, wer sich an Gewalttätigkeiten oder Drohungen beteiligt, die aus einer
Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit
gefährdenden Weise begangen werden oder hierzu auf eine Menschenmenge einwirkt.
Das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Ein
besonders schwerer Fall gemäß § 125a StGB liegt unter anderem vor, wenn der
Täter eine Schusswaffe bei sich führt oder eine andere Waffe in
Verwendungsabsicht bei sich führt. ¿Waffen¿ im Sinne des Gesetzes können auch
andere Gegenstände sein. Der besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs ist
mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bedroht.
Ob die genannten Strafrahmen im
vorliegenden Fall zur Anwendung kommen, ist bei den vier Angeklagten jeweils
gesondert zu prüfen. Denn sie sind Heranwachsende, bei denen nach § 105 JGG die
Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht kommt. Dazu muss das Gericht
feststellen, ob bei ihnen sog. ¿Reifeverzögerungen¿ zur Tatzeit vorlagen, sie
also in ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung noch nicht den Reifegrad
eines Erwachsenen erreicht haben. Jugendrecht kann auch zur Anwendung kommen,
wenn die Handlung als typische Jugendverfehlung eingestuft werden sollte.
Bei Anwendung des
Jugendstrafrechts gelten die allgemeinen Strafrahmen nicht. Es sind sogenannte
¿Erziehungsmaßregeln¿ denkbar, die positiven Einfluss auf die Lebensführung
nehmen sollen, ¿Zuchtmittel¿ wie Geld- oder Arbeitsauflagen sowie Jugendarrest
und als schärfste Sanktion im Jugendstrafrecht die Jugendstrafe gemäß § 17 JGG
zwischen 6 Monaten und fünf Jahren.
Budtke
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