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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Prozess wegen angeblicher Untreue des Oberbürgermeisters von Halle wird neu aufgerollt

11.01.2017, Magdeburg – 2

  • Landgericht Magdeburg

 

 

24 KLS 901 Js 14285/13

(5/16) ? 4. (Wirtschafts-)Strafkammer

 

 

 

1 Angeklagter

 

Zeugen werden noch später

geladen

 

 

 

Prozessbeginn:                           Donnerstag,

4. Mai, 2017, 09.30 Uhr, Saal B12

 

 

 

Fortsetzungstermine:                   5.,

12. und 19. Mai, 2., 9., 16., 23. und  30.

Juni, 7. und 14. Juli, sowie ab dann freitags, jeweils 09.30 Uhr, Saal B12

 

 

 

Dem

zum Zeitpunkt des erneuten Prozessbeginn 60-Jahre alten amtierenden

Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) wirft die Staatsanwaltschaft Halle

mit Anklage vom 11.02.2014 Untreue zum Nachteil des Vermögens der Stadt bei der

Einstellung von drei städtischen Bediensteten vor.

 

 

 

Der

Angeklagte soll am Tag seines Dienstantritts als Oberbürgermeister am

01.12.2012 Arbeitsverträge mit drei von ihm ausgesuchten und genehmen Personen

abgeschlossen haben, die ihn bereits in der Vergangenheit bei seiner kommunalpolitischen

Arbeit unterstützt haben sollen. Es soll dabei um die Position seiner

Büroleiterin, einen Referenten für strategische Grundsatzfragen und einer

Referentin für Sicherheit und Ordnung gegangen sein. Der Angeklagte soll pflichtwidrig

unter Umgehung geltender Vorschriften über die Ausschreibung derartiger Dienstposten

die Beschäftigten gemessen an ihrer Qualifikation in zu hohen Entgeltstufen der

TVöD VKA in den höchsten drei Entgeltgruppen 13 ,14 und 15 eingeordnet haben.

Der Stadt soll hierdurch ein "Gefährdungsschaden" von rund 290.000 ?

entstanden sein.

 

 

 

Das

Landgericht Halle hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.02.2015 aus

tatsächlichen Gründen freigesprochen, da sich die Gehaltseingruppierung im

tariflich vorgegebenen Rahmen bewege und dem Oberbürgermeister ein

Ermessensspielraum bei der Eingruppierung zustehe. Es sei auch nicht

nachzuweisen, dass der Angeklagte aus sachfremden Erwägungen gehandelt habe.

 

 

 

Auf

die Revision der Staatsanwaltschaft hin hob der Bundesgerichtshof mit Urteil

vom 24.05.2016 (4 StR 440/15) den Freispruch auf und wies die Sache zu neuer

Verhandlung an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg.

 

 

 

Das Urteil und zwei

Pressemitteilungen des BGH sind im Internet auf der Seite des BGH

veröffentlicht.

 

 

 

Zitat

aus der Pressemitteilung 91/2016 des BGH vom 24.05.2016:

 

 

 

"Der 4. Strafsenat ist der

Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt, wonach sich die Einordnung aller

drei Mitarbeiter in die jeweilige Erfahrungsstufe 5 innerhalb des dem

Angeklagten durch die Vorschriften des TVöD (VKA) eingeräumten Ermessens- und

Beurteilungsspielraums und damit im tariflich vorgegebenen Rahmen bewegt habe

und es deshalb schon an einem pflichtwidrigen Handeln fehle. Er hat ausgeführt,

dass bereits die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen

Tarifbestimmung (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 24/2016)

durch die Strafkammer unter Berücksichtigung der einschlägigen

arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Rechtsfehler aufweist. Die

Annahme, der Angeklagte habe daher nicht pflichtwidrig im Sinne einer Untreue

nach § 266 StGB gehandelt, ist schon aus diesem Grund nicht tragfähig."

 

 

 

 

 

§ 16 TVöD (VKA) lautet auszugsweise:

 

§ 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle

 

(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen

von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.

 

(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,

sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der

Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr,

erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine

einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei

Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur

Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur

Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz

oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit

für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

 

...

 

(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von

Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2-

nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben

Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

 

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

 

- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

 

- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

 

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

 

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

 

Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.

 

Strafgesetzbuch (StGB)

 

§ 266 Untreue

 

(1) Wer die ihm durch Gesetz,

behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes

Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die

ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses

obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und

dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) § 243 Abs. 2 und die §§

247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

 

 

 

 

 

Löffler

 

Pressesprecher

 

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