Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Prozess wegen angeblicher Untreue des Oberbürgermeisters von Halle wird neu aufgerollt
11.01.2017, Magdeburg – 2
- Landgericht Magdeburg
24 KLS 901 Js 14285/13
(5/16) ? 4. (Wirtschafts-)Strafkammer
1 Angeklagter
Zeugen werden noch später
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Prozessbeginn: Donnerstag,
4. Mai, 2017, 09.30 Uhr, Saal B12
Fortsetzungstermine: 5.,
12. und 19. Mai, 2., 9., 16., 23. und 30.
Juni, 7. und 14. Juli, sowie ab dann freitags, jeweils 09.30 Uhr, Saal B12
Dem
zum Zeitpunkt des erneuten Prozessbeginn 60-Jahre alten amtierenden
Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) wirft die Staatsanwaltschaft Halle
mit Anklage vom 11.02.2014 Untreue zum Nachteil des Vermögens der Stadt bei der
Einstellung von drei städtischen Bediensteten vor.
Der
Angeklagte soll am Tag seines Dienstantritts als Oberbürgermeister am
01.12.2012 Arbeitsverträge mit drei von ihm ausgesuchten und genehmen Personen
abgeschlossen haben, die ihn bereits in der Vergangenheit bei seiner kommunalpolitischen
Arbeit unterstützt haben sollen. Es soll dabei um die Position seiner
Büroleiterin, einen Referenten für strategische Grundsatzfragen und einer
Referentin für Sicherheit und Ordnung gegangen sein. Der Angeklagte soll pflichtwidrig
unter Umgehung geltender Vorschriften über die Ausschreibung derartiger Dienstposten
die Beschäftigten gemessen an ihrer Qualifikation in zu hohen Entgeltstufen der
TVöD VKA in den höchsten drei Entgeltgruppen 13 ,14 und 15 eingeordnet haben.
Der Stadt soll hierdurch ein "Gefährdungsschaden" von rund 290.000 ?
entstanden sein.
Das
Landgericht Halle hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.02.2015 aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen, da sich die Gehaltseingruppierung im
tariflich vorgegebenen Rahmen bewege und dem Oberbürgermeister ein
Ermessensspielraum bei der Eingruppierung zustehe. Es sei auch nicht
nachzuweisen, dass der Angeklagte aus sachfremden Erwägungen gehandelt habe.
Auf
die Revision der Staatsanwaltschaft hin hob der Bundesgerichtshof mit Urteil
vom 24.05.2016 (4 StR 440/15) den Freispruch auf und wies die Sache zu neuer
Verhandlung an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg.
Das Urteil und zwei
Pressemitteilungen des BGH sind im Internet auf der Seite des BGH
veröffentlicht.
Zitat
aus der Pressemitteilung 91/2016 des BGH vom 24.05.2016:
"Der 4. Strafsenat ist der
Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt, wonach sich die Einordnung aller
drei Mitarbeiter in die jeweilige Erfahrungsstufe 5 innerhalb des dem
Angeklagten durch die Vorschriften des TVöD (VKA) eingeräumten Ermessens- und
Beurteilungsspielraums und damit im tariflich vorgegebenen Rahmen bewegt habe
und es deshalb schon an einem pflichtwidrigen Handeln fehle. Er hat ausgeführt,
dass bereits die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen
Tarifbestimmung (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 24/2016)
durch die Strafkammer unter Berücksichtigung der einschlägigen
arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Rechtsfehler aufweist. Die
Annahme, der Angeklagte habe daher nicht pflichtwidrig im Sinne einer Untreue
nach § 266 StGB gehandelt, ist schon aus diesem Grund nicht tragfähig."
§ 16 TVöD (VKA) lautet auszugsweise:
§ 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen
von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.
(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der
Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr,
erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei
Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur
Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur
Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz
oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit
für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
...
(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von
Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2-
nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben
Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz,
behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die
ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und
dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§
247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Löffler
Pressesprecher
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