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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Urteil rechtskräftig:
Schulträger haftet für Diebstähle aus einer Umkleidekabine, wenn der Lehrer
vergisst, die Umkleidekabine abzuschließen

22.07.2011, Magdeburg – 42

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 042/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 042/11

 

 

 

Magdeburg, den 22. Juli 2011

 

 

 

(LG MD) Urteil rechtskräftig:

Schulträger haftet für Diebstähle aus einer Umkleidekabine, wenn der Lehrer

vergisst, die Umkleidekabine abzuschließen

 

 

 

10 O 2046/10 ¿ 10. Zivilkammer - Staatshaftung

 

 

 

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts hat mit seit

kurzem rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters vom 03.03.2011 entschieden,

dass das Land Sachsen-Anhalt einem Berufsschüler 621,25 ¿ Schadensersatz zahlen

muss.

 

 

 

Am 02.11.2009 gab es in der Berufsschule Wirtschaft

und Verwaltung in der Albert-Vater-Strasse in Magdeburg eine Diebstahlsserie,

die nicht aufgeklärt wurde. Den 19jährigen Klägern wurden aus dem

unverschlossenen Umkleideraum während des Sportunterrichts eine Hose, ein Handy

sowie die PKW-Schlüssel entwendet, so dass ein Austausch der Schlösser

erforderlich ist.

 

 

 

Die zuständige Lehrerin hat an diesem Tag

vergessen, die Umkleideräume zu verschließen. Dies wäre jedoch ihre Aufgabe

gewesen. In diesem Versäumnis der Lehrerin hat das Gericht eine

Amtspflichtverletzung gesehen.

 

 

 

Allerdings hat das Gericht bei dem Handy und der

Hose nicht den Neupreis, sondern nur den Zeitwert bei der Berechung der

Schadenshöhe anerkannt. Bei dem 1 Jahr alten Handy ist z.B. nach erfolgtem

Modellwechsel nur noch 50% des Kaufpreises als Schaden zu ersetzen.

 

 

 

Das beklagte Land hat gegen das Urteil Berufung

beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt diese aber kürzlich zurückgenommen.

Das Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 17.05.2011 (2 U 46/11) darauf

hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die drei

Zivilrichter in Naumburg haben den Fehler der Lehrerin entgegen der Ansicht des

Landes nicht mit leichter Fahrlässigkeit (¿Augenblicksversagen¿) sondern mit

mittlerer Fahrlässigkeit bewertet. Nicht entscheidend aus Sicht der Naumburger

Richter war auch, dass nach der Schulordnung ein Mitbringen von

Wertgegenständen nach Möglichkeit nicht erfolgen sollte. Zweifelhaft sei hier

bereits, ob ein Handy oder Autoschlüssel überhaupt ¿Wertgegenstände¿ seien. Im

Übrigen enthalte die Regelung kein ausdrückliches Verbot, da das Mitbringen nur

¿nach Möglichkeit¿ nicht erfolgen sollte.

 

 

 

 

 

 

 

Christian

Löffler

 

Pressesprecher

 

 

 

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