Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Urteil rechtskräftig:
Schulträger haftet für Diebstähle aus einer Umkleidekabine, wenn der Lehrer
vergisst, die Umkleidekabine abzuschließen
22.07.2011, Magdeburg – 42
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 042/11
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 042/11
Magdeburg, den 22. Juli 2011
(LG MD) Urteil rechtskräftig:
Schulträger haftet für Diebstähle aus einer Umkleidekabine, wenn der Lehrer
vergisst, die Umkleidekabine abzuschließen
10 O 2046/10 ¿ 10. Zivilkammer - Staatshaftung
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts hat mit seit
kurzem rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters vom 03.03.2011 entschieden,
dass das Land Sachsen-Anhalt einem Berufsschüler 621,25 ¿ Schadensersatz zahlen
muss.
Am 02.11.2009 gab es in der Berufsschule Wirtschaft
und Verwaltung in der Albert-Vater-Strasse in Magdeburg eine Diebstahlsserie,
die nicht aufgeklärt wurde. Den 19jährigen Klägern wurden aus dem
unverschlossenen Umkleideraum während des Sportunterrichts eine Hose, ein Handy
sowie die PKW-Schlüssel entwendet, so dass ein Austausch der Schlösser
erforderlich ist.
Die zuständige Lehrerin hat an diesem Tag
vergessen, die Umkleideräume zu verschließen. Dies wäre jedoch ihre Aufgabe
gewesen. In diesem Versäumnis der Lehrerin hat das Gericht eine
Amtspflichtverletzung gesehen.
Allerdings hat das Gericht bei dem Handy und der
Hose nicht den Neupreis, sondern nur den Zeitwert bei der Berechung der
Schadenshöhe anerkannt. Bei dem 1 Jahr alten Handy ist z.B. nach erfolgtem
Modellwechsel nur noch 50% des Kaufpreises als Schaden zu ersetzen.
Das beklagte Land hat gegen das Urteil Berufung
beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt diese aber kürzlich zurückgenommen.
Das Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 17.05.2011 (2 U 46/11) darauf
hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die drei
Zivilrichter in Naumburg haben den Fehler der Lehrerin entgegen der Ansicht des
Landes nicht mit leichter Fahrlässigkeit (¿Augenblicksversagen¿) sondern mit
mittlerer Fahrlässigkeit bewertet. Nicht entscheidend aus Sicht der Naumburger
Richter war auch, dass nach der Schulordnung ein Mitbringen von
Wertgegenständen nach Möglichkeit nicht erfolgen sollte. Zweifelhaft sei hier
bereits, ob ein Handy oder Autoschlüssel überhaupt ¿Wertgegenstände¿ seien. Im
Übrigen enthalte die Regelung kein ausdrückliches Verbot, da das Mitbringen nur
¿nach Möglichkeit¿ nicht erfolgen sollte.
Christian
Löffler
Pressesprecher
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