Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(LG MD) Auswahl aus den Prozessen
im Landgericht Magdeburg im Januar 2011 (Stand: 30.12.2010)
03.01.2011, Magdeburg – 85
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 085/10
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 085/10
Magdeburg, den 3. Januar 2011
(LG MD) Auswahl aus den Prozessen
im Landgericht Magdeburg im Januar 2011 (Stand: 30.12.2010)
Tötung einer Katze in Alsleben
28
Ns 180 Js 35923/09 (158/10) ¿ 8. Strafkammer als Gericht II. Instanz
1
Angeklagter
4
Zeugen
Prozessbeginn: Dienstag,
11. Januar 2011, 10.15 Uhr, Saal A 12
Das
Amtsgericht Bernburg verurteilte am 22. September 2010 den Angeklagten Helmut
K. (geboren Mai 1940) wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 26,00 ¿. Das Amtsgericht kam zu der
Überzeugung, dass der Angeklagte eine bei einem Verkehrsunfall verletzte Katze
getötet hat, obwohl diese durch den Unfall lediglich leicht verletzt worden
ist. Hierin hat das Gericht die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund und
damit einen Verstoß nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz gesehen.
Der Angeklagte hat gegen die Verurteilung Berufung
eingelegt
Strafprozess um den
Tod von Ouri Jallow beginnt
21 Ks 141 Js
13260/10 (8/10) ¿ 1. große Strafkammer
Am
Mittwoch, 12. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23.
beginnt
die Neuauflage des Prozesses um den Tod von Herrn Ouri Jallow am 07.01.2005 im
Polizeirevier in Dessau.
Folgende
weitere Fortsetzungstermine wurden bereits festgesetzt:
Freitag, 14. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 21. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 4. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 10. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 11. Februar 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 3. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 4. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 10. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A
23,
Freitag, 11. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 31. März 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 1. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 7. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 8. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 14. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Freitag, 15. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 28. April 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 5. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 12. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A 23,
Donnerstag, 19. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A
23,
Donnerstag, 26. Mai 2011, 9.30 Uhr, Saal A
23,
Die
Anordnung weiterer Hauptverhandlungstermine jeweils mittwochs bis 31.08.2011
bleibt vorbehalten
Die
Hinweise für die Akkreditierung von Medienvertretern und den Möglichkeiten als
Zuhörer am Prozess teilzunehmen bitte ich den gesonderten Pressemitteilungen zu
entnehmen.
Sexueller
Missbrauch zweier Kinder in Magdeburg
22
KLs 143 Js 10359/10 (8/10) ¿ 2. Jugendstrafkammer
1
Angeklagter
1
Nebenkläger
3
Sachverständige
12
Zeugen
Prozessbeginn: Freitag,
14. Januar 2011, 9.30 Uhr, Saal E 12
Fortsetzungstermine: 26. Januar 2011,
13.30 Uhr, 03. Februar 2011, 9.30 Uhr,
16. Februar
2011, 13.00 Uhr, 25. Februar 2011, 9.30 Uhr und
07. März
2011, 9.30 Uhr, jeweils Saal E 12
Dem im Februar 1965 geborenen Angeklagten Heiko F.
wird vorgeworfen, im Sommer 2009 den im November1995 geborenen Dirk R. in der
Wohnung des Angeklagten in Magdeburg missbraucht zu haben. Weiterhin soll er im
gleichen Zeitraum den im Oktober 1998 geborenen Nebenkläger Kevin W. in seine
Wohnung gelockt und ebenfalls missbraucht haben.
Versuchter Totschlag
in Magdeburg
22 Ks 164 Js 33263/08 ¿
2. Jugendstrafkammer
2 Angeklagte
1 medizinischer
Sachverständiger
9 Zeugen
Prozessbeginn: Montag,
17. Januar 2011, 14.30 Uhr
Fortsetzungstermine:
18. und 19. Januar 2011, 9.30 Uhr, 20. Januar 2011, 9.00 Uhr jeweils Saal E
12
Die Staatsanwaltschaft
wirft den Angeklagten Danny S. (geboren September 1990) und Andy A. (geboren
Dezember 1984) - Danny S. als zur Tatzeit Heranwachsender und Andy A. als zur
Tatzeit Erwachsener - vor, am 20.09.2008 in Schönebeck versucht zu haben, den
Geschädigten Mario K. unter anderem unter Vorhalten einer Schusswaffe in die
Elbe getrieben zu haben. Der Zeuge sollte in der Elbe ertrinken, es gelang ihm
jedoch sich an das Ufer zu retten.
Raubdelikte im Zusammenhang mit fiktiven Verkauf
von gebrauchten Pkw¿s
25 Kls 37/10 ¿ 5. Strafkammer
1
Angeklagter
7
Zeugen
Prozessbeginn:
Montag, 24. Januar 2011, 9.00 Uhr
Fortsetzungstermine: 25.
Januar und 28. Januar 2011, jeweils 9.00 Uhr Saal 5
(Altbau)
Am 18. Oktober 2010 erhob die Staatsanwaltschaft
Magdeburg gegen Steve Z. (geboren 20. Januar 1984) Anklage wegen sechs
Raubdelikten.
Der Angeklagte soll im Zeitraum 17. April bis 07.
Juni 2010 jeweils auf der Internet-Plattform Mobile.de gebrauchte BMW oder
Mercedes-Fahrzeuge zum Verkauf angeboten haben. Tatsächlich sei es Absicht des
Angeklagten gewesen, die Fahrzeuge nicht zu verkaufen. Er wollte vielmehr den
Kaufpreis, den die potenziellen Interessenten jeweils in bar mit sich führten,
teilweise unter Anwendung von Gewalt zu erbeuten. Teilweise gelang dem
Angeklagten sein Vorhaben, teilweise konnten die geprellten Käufer flüchten.
Raub in Magdeburg
25
KLs 173 Js 5509/10
1
Angeklagter
Prozesstag: Donnerstag,
27. Januar 2011, 9.00 Uhr, Saal 5 (Altbau)
Dem am 15. Januar 1987 geborenen Angeklagten Sven
W. wird vorgeworfen, am 17. Februar 2010 in Magdeburg zur Eintreibung von 50,00
Euro Schulden den Geschädigten unter anderem unter Verwendung eines
Baseball-Schlägers überfallen und dessen Handy geraubt zu haben.
Hinweis:
Urteil rechtskräftig: Gemeinde darf auch
Nebenstrassen im Winter mit Salz streuen
Mit Urteil vom 09.11.2010 (10 o 1151/10) hat die
10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg eine Klage eines Anwohners gegen die
Stadt Oberharz (Elbingerode) abgewiesen.
Dieses Urteil ist nun rechtskräftig geworden, da
der Anwohner kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Der 62jährige Kläger hat die Stadt wegen
Amtspflichtverletzung verklagt. Er wollte Schadensersatz in Höhe von rund 2000
¿ wegen eines vermeintlichen Streusalzschadens an seinem Zaun.
Der Zaun grenzt das Grundstück des Klägers zur
Strasse ab. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an der lediglich
drei 2-Familien-Häuser liegen. Die Straße ist eng und hat ein Gefälle von
höchstens 2 Prozent. Es gilt ein Tempolimit von 30 km/h.
Nach der diesjährigen Schneeschmelze stellte der
Kläger im März Schäden an seinem Zaun fest. Hierfür sei das von der Beklagten verwendete
Streusalz verantwortlich. Die Stadt habe ihre Amtspflichten durch das Streuen
mit Salz verletzt. Es sei ausreichend und angemessen gewesen sei, wenn auf
dieser Anliegerstraße lediglich der Schnee geräumt worden wäre. Aber selbst
wenn Salz hätte gestreut werden müssen, hätte die Streuweitenregulierung am
Streufahrzeug so eingestellt werden können und müssen, dass das Salz lediglich
in der Straßenmitte auftreffe.
Der Einzelrichter der 10. Zivilkammer ist dieser
Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Nach Bewertung der Kammer war die Stadt
im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, die Anliegerstraße überhaupt
winterdienstlich zu behandeln. Dass die Beklagte es gleichwohl getan hat, ist
für sich genommen nicht pflichtwidrig Einen Rechtsanspruch des Anliegers auf
eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung von Anliegerstraßen besteht
nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Straßengesetz Sachsen-Anhalt (StrG LSA).
Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt eine willkürliche Auswahl unter den
Winterdienstmaßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlen
Anhaltspunkte für einen Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch.
Das Handeln der Stadt war demnach rechtmäßig und
der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung für den rechtmäßigen
Eingriff. Ein Sonderopfer des Klägers lag nicht vor. Der Kläger hat zum einen den
Zaun zu einer Zeit errichten lassen, zu welcher er wusste, dass die
Anliegerstraße winterdienstlich behandelt wird. Er durfte daher nicht darauf
vertrauen, dass nicht gestreut wird. Zum anderen Zum anderen kommen ihm die
Folgen des durchgeführten Winterdienstes unmittelbar zugute, weil er zum einen
eines besseren Zugang zu seinem Grundstück erhält, eine Anbindung des
Grundstücks an den Rettungsdienst gewährleistet ist und die Kosten der
Beklagten für den Winterdienst in einem erträglichen Rahmen gehalten werden.
Die vorgenannten Gründe des Allgemeinwohls setzen daher dem
Entschädigungsinteresse des Klägers an einer Unversehrtheit seines Eigentums
zumutbare Grenzen.
(Christian
Löffler)
Pressesprecher
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