Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
Festlegung einer Mindestkörpergröße für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt rechtmäßig
02.10.2017, Magdeburg – 7
- Oberverwaltungsgericht
Der 1. Senat
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 29.
September 2017 festgestellt, dass die in § 4 Nr. 4 der
Polizeilaufbahnverordnung[1] festgelegte
Mindestkörpergröße von 160 cm für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
des Landes Sachsen-Anhalt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgte
damit der zuvor ergangenen, den Antrag einer Bewerberin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis
ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle.
Dem Dienstherrn
stehe - so der 1. Senat - bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für
die jeweilige Laufbahn ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen
Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu
orientieren hat. Die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums hat der Verordnungsgeber
bei der Bestimmung der für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt geforderten
Mindestkörpergröße nicht überschritten. Denn die Vorgabe einer bestimmten Körpergröße
ist zur Gewährleistung der Durchsetzungsfähigkeit von Polizeibeamten in körperlichen
Auseinandersetzungen berechtigt. Gerade bei körperlichen Einsätzen gegen Personen
und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs müssten gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen
erfüllt sein, um diese erfolgreich durchführen zu können. Zudem rechtfertige
sich das Erfordernis der Mindestkörpergröße aus der Befürchtung, dass
Polizeibeamte unterhalb einer Körpergröße von 160 cm bei der Bewältigung von
Konfliktsituationen und der Konfrontation mit Aggressoren nicht mehr ein Erscheinungsbild
bieten, das ihre körperliche Kraft und Durchsetzungsfähigkeit widerspiegelt. Es
liege nahe, dass diese Polizeibeamten eher und bevorzugt Ziel von aggressivem
Verhalten wären und hieraus zusätzliche Gefahren für sie und andere erwachsen
würden.
VG Halle,
Beschluss vom 15. August 2017 - Az. 5 B 623/17 HAL -
OVG LSA,
Beschluss vom 29. September 2017 - Az. 1 M 92/17 -
[1] § 4
PolLVO LSA lautet:
In das Beamtenverhältnis kann eingestellt werden, wer
1. gerichtlich nicht bestraft ist,
2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
3. polizeidiensttauglich ist,
4. mindestens 160 cm groß ist und
5. nach der Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte
Laufbahn geeignet erscheint.
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