Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau
(VG-MD) Schrankenanlage in Osterweddingen
23.02.2018, Magdeburg – 2
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Gemeinde
Sülzetal die Verpflichtung der DB-Netz AG begehrte, während der Bauarbeiten an
der Bahnstrecke Magdeburg-Halberstadt alle Züge an dem Haltepunkt
Osterweddingen anzuhalten und die Schrankenanlage bei dem dortigen Haltepunkt
in der Bahnhofstraße des Ortsteiles Osterweddingen erst unmittelbar vor der
Abfahrt der haltenden Züge zu schließen.
Die Gemeinde hielt die Verkürzung der Schließzeit der
Schranken für notwendig, da die Schrankenanlage derzeit durch die Bauarbeiten zwischen
8 und 22 Minuten verschlossen seien. Dadurch könnten die der Gemeinde übertragenen
Aufgaben des Brandschutzes nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Das
Feuerwehrgerätehaus im Gewerbegebiet nördlich der Bahnlinie und sei auf einem kurzem
Weg nur über den Bahnübergang zu erreichen. Die Nutzung einer Alternativstrecke
über den Ortsteil Dodendorf verlängere die Fahrzeit um rund vier Minuten.
Die Kammer begründete die Ablehnung des Eilantrages damit,
dass sich die veränderten Schließzeiten auch im Hinblick auf die Wahrnehmung
der Aufgaben des Brandschutzes nicht als unverhältnismäßig darstellten. Die
Gemeinde habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Organisation der Feuerwehr nicht
der zeitweilig geänderten Verkehrsregelung anpassen könne. Hierbei sei auch
beachtlich ? so das Gericht weiter ?, dass die Gemeinde in den jeweiligen
Ortsteilen
Freiwillige Feuerwehren und Gerätehäuser vorhalte. Dadurch sei es
möglich, Feuerwehreinsätze mit der nötigen Mindeststärke und ?Ausrüstung in den
verschiedenen Ortsteilen durchzuführen, ohne auf eine Überqueren der Eisenbahnlinie
angewiesen zu sein. Zumindest könne für die Dauer der verlängerten
Schließzeiten der Schrankenanlage die Vorhaltung der Mindesteinsatzstärke gewährleitstet
werden. Einsatzfahrzeuge und andere Ausrüstung könnten zeitweilig bei den
weiteren Gerätehäusern der Feuerwehr im Gemeindegebiet vorgehalten werden.Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegt werden.Aktenzeichen: 1 B 70/18 MD
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