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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(LG MD) Prozess wegen angeblicher Untreue des Oberbürgermeisters von Halle: ehemaliger Staatssekretär wird als Zeuge vernommen

06.09.2017, Magdeburg – 23

  • Landgericht Magdeburg

 

 

24 KLS 901 Js 14285/13

(5/16) ? 4. (Wirtschafts-)Strafkammer

 

 

 

In dem am 4. Mai 2017

begonnen Prozess wird am

 

 

 

Freitag, den 08. September

2017 um 09.30 Uhr, Saal B12

 

 

 

ein ehemaliger Staatssekretär im Innenministerium des

Landes Sachsen-Anhalt als Zeuge vernommen.

 

 

 

Der

Zeuge soll etwas zu Gesprächen mit dem Angeklagten sagen, die er im Rahmen der

Kommunalaufsicht im April 2013 geführt haben soll.

 

 

 

Hintergrund:

 

Dem 60-jährigem

Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) Wiegand wirft die Staatsanwaltschaft

Halle mit Anklage vom 11.02.2014 Untreue zum Nachteil des Vermögens der Stadt

bei der Einstellung von drei städtischen Bediensteten vor.

 

 

 

Der Angeklagte soll am Tag

seines Dienstantritts als Oberbürgermeister am 01.12.2012 Arbeitsverträge mit

drei von ihm ausgesuchten und genehmen Personen abgeschlossen haben, die ihn

bereits in der Vergangenheit bei seiner kommunalpolitischen Arbeit unterstützt

haben sollen. Es soll dabei um die Position seiner Büroleiterin, eines

Referenten für strategische Grundsatzfragen und einer Referentin für Sicherheit

und Ordnung gegangen sein. Der Angeklagte soll pflichtwidrig unter Umgehung

geltender Vorschriften über die Ausschreibung derartiger Dienstposten die

Beschäftigten gemessen an ihrer Qualifikation in zu hohen Entgeltstufen der

TVöD VKA in den höchsten drei Entgeltgruppen 13 ,14 und 15 eingeordnet haben.

Der Stadt soll hierdurch ein "Gefährdungsschaden" von rund 290.000 ?

entstanden sein.

 

 

 

Das Landgericht Halle hatte

den Angeklagten mit Urteil vom 09.02.2015 aus tatsächlichen Gründen

freigesprochen, da sich die Gehaltseingruppierung im tariflich vorgegebenen

Rahmen bewege und dem Oberbürgermeister ein Ermessensspielraum bei der

Eingruppierung zustehe. Es sei auch nicht nachzuweisen, dass der Angeklagte aus

sachfremden Erwägungen gehandelt habe.

 

 

 

Auf die Revision der

Staatsanwaltschaft hin hob der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil

vom 24.05.2016 (4 StR 440/15) den Freispruch auf und wies die Sache zur

erneuten Verhandlung an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Löffler

 

Pressesprecher

 

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