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Kolb: "Schutz der
Menschenwürde verbessert"
04.07.2008, Magdeburg – 45
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 045/08
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 045/08
Magdeburg, den 4. Juli 2008
Kolb: "Schutz der
Menschenwürde verbessert"
Berlin/Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalts Justizministerin Professor Angela
Kolb hat es als großen Erfolg bezeichnet, dass sich der Bundesrat auf Antrag
aller neuen Länder für eine stärkere Bestrafung extremistischer Straftaten ausgesprochen
hat. Durch Änderungen im Strafgesetzbuch soll erreicht werden, dass menschenverachtende,
rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe oder Ziele einer Tat bei der
Festsetzung der Strafe besonders berücksichtigt werden. Sachsen-Anhalt und
Brandenburg hatten die Debatte über die Strafrechtsänderung 2007 angestoßen.
¿Immer wieder werden zum Beispiel Ausländer, Behinderte, Obdachlose
oder Homosexuelle Opfer von Straftaten schlicht deshalb, weil sie so sind, wie
sie sind ¿ weil sie bestimmte Eigenschaften oder Überzeugungen oder eine bestimmte
Herkunft besitzen¿, sagte Kolb. ¿Mit der Gesetzesinitiative wird der überragenden
Bedeutung, die das Grundgesetz dem Schutz der Menschenwürde einräumt, auch im
Strafrecht auf breiter Grundlage Rechnung getragen.¿
Der Entwurf ist ein deutliches Zeichen des
Gesetzgebers gegen menschenverachtende Vorurteils- und Gewaltkriminalität. Ziel der Strafrechtsänderung sei,
so Kolb, Anwendungsdefizite sowohl bei der
Strafzumessung als auch bereits im Bereich der polizeilichen und
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit zu vermeiden. Es soll so
sichergestellt werden, dass sich die jeweils Verantwortlichen in jedem Stadium
des Verfahrens mit der Frage auseinander setzen, ob die Tat einen
extremistischen oder fremdenfeindlichen Hintergrund hat.
Prävention sei im Kampf gegen Extremismus erstes Gebot,
betonte Kolb. Ergänzt werden müsse das aber durch repressive Maßnahmen. ¿Ich
bin froh, dass der Bundesrat hier ein deutliches Zeichen gesetzt hat.¿
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der
Strafzumessung die Umstände abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen.
Dabei enthält § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB eine Zusammenfassung von Umständen, die
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Hier wird durch die
Neuregelungen dafür Sorge getragen, dass strafschärfend zu werten ist, wenn für
die Taten menschenverachtende, rassistische oder fremdenfeindlichen Beweggründe
oder Ziele zumindest mitbestimmend waren.
Über eine Ergänzung des § 47 StGB soll erreicht werden,
dass bei Taten, die von den in § 46 StGB neu aufgenommenen Beweggründe und Zielen
getragen werden, in der Regel anstatt Geldstrafen kurze Freiheitsstrafen
verhängt werden.
Verschärft wird zudem die Vorschrift des § 56 Abs 3 StGB.
In den o. g. Fällen sollen Freiheitsstrafen in der Regel nicht zur Bewährung
ausgesetzt werden.
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