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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Justiz und Gleichstellung

Vereinen soll Anmeldung
erleichtert werden

17.03.2009, Magdeburg – 14

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 014/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz -

Pressemitteilung Nr.: 014/09

 

 

 

Magdeburg, den 17. März 2009

 

 

 

Vereinen soll Anmeldung

erleichtert werden

 

Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalts Justizministerium will Vereinen ihre Anmeldung

erleichtern. ¿Wir wollen Verbesserungen für Vereine durchsetzen¿, sagte

Justizministerin Professor Angela Kolb am Dienstag in Magdeburg. Das Justizministerium

Sachsen-Anhalts beantragt deshalb Änderungen beim Gesetzentwurf des

Bundesjustizministeriums zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum

Vereinsregister.

 

Bei der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrats an diesem

Mittwoch in Berlin stellt Sachsen-Anhalt den Antrag, dass künftig nicht mehr

der gesamte Vorstand zur Eintragung eines Vereins bei einem Notar anwesend sein

muss. ¿Wir vertreten die Auffassung, dass es ausreicht, wenn die

vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands für die Anmeldung zum Notar

gehen¿, sagte Kolb. Nach den Vorstellungen Kolbs soll Paragraf 59 des

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) neu gefasst werden. Der Paragraf sieht bisher

vor, dass der gesamte Vorstand seinen Verein zur Eintragung anmelden muss.

 

In einem zweiten Antrag bringt das Justizministerium seine

Vorstellungen zu einer Mustersatzung in den Rechtsausschuss des Bundesrats ein.

¿Nach unserer Auffassung sollten Vereine eine Mustersatzung bei der Anmeldung

benutzen können¿, sagte Kolb. ¿Wenn die Gründungsmitglieder die Mustersatzung

verwenden, haben sie auf einfache und überschaubare Weise Rechtssicherheit.¿

Vereine hätten oft Schwierigkeiten beim Formulieren einer gesetzeskonformen

Satzung und dem Durchführen einer Gründungsversammlung.

 

Die Vereine brauchten keine weiteren Unterlagen

einreichen, wenn die Mustersatzung ordnungsgemäß ausgefüllt sei. Nach den

geltenden Bestimmungen des Paragrafen 59 des BGB müssen Vereine zur Anmeldung

die Satzung des Vereins in Abschrift und Urschrift sowie eine Abschrift der

Urkunden über die Bestellung des Vorstands vorlegen.

 

 

 

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