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Vereinen soll Anmeldung
erleichtert werden
17.03.2009, Magdeburg – 14
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 014/09
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 014/09
Magdeburg, den 17. März 2009
Vereinen soll Anmeldung
erleichtert werden
Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalts Justizministerium will Vereinen ihre Anmeldung
erleichtern. ¿Wir wollen Verbesserungen für Vereine durchsetzen¿, sagte
Justizministerin Professor Angela Kolb am Dienstag in Magdeburg. Das Justizministerium
Sachsen-Anhalts beantragt deshalb Änderungen beim Gesetzentwurf des
Bundesjustizministeriums zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum
Vereinsregister.
Bei der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrats an diesem
Mittwoch in Berlin stellt Sachsen-Anhalt den Antrag, dass künftig nicht mehr
der gesamte Vorstand zur Eintragung eines Vereins bei einem Notar anwesend sein
muss. ¿Wir vertreten die Auffassung, dass es ausreicht, wenn die
vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands für die Anmeldung zum Notar
gehen¿, sagte Kolb. Nach den Vorstellungen Kolbs soll Paragraf 59 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) neu gefasst werden. Der Paragraf sieht bisher
vor, dass der gesamte Vorstand seinen Verein zur Eintragung anmelden muss.
In einem zweiten Antrag bringt das Justizministerium seine
Vorstellungen zu einer Mustersatzung in den Rechtsausschuss des Bundesrats ein.
¿Nach unserer Auffassung sollten Vereine eine Mustersatzung bei der Anmeldung
benutzen können¿, sagte Kolb. ¿Wenn die Gründungsmitglieder die Mustersatzung
verwenden, haben sie auf einfache und überschaubare Weise Rechtssicherheit.¿
Vereine hätten oft Schwierigkeiten beim Formulieren einer gesetzeskonformen
Satzung und dem Durchführen einer Gründungsversammlung.
Die Vereine brauchten keine weiteren Unterlagen
einreichen, wenn die Mustersatzung ordnungsgemäß ausgefüllt sei. Nach den
geltenden Bestimmungen des Paragrafen 59 des BGB müssen Vereine zur Anmeldung
die Satzung des Vereins in Abschrift und Urschrift sowie eine Abschrift der
Urkunden über die Bestellung des Vorstands vorlegen.
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