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Strafschärfung bei politisch
motivierten Delikten - Kolb: Staat muss wirksam einschreiten
21.09.2007, Magdeburg – 55
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 055/07
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 055/07
Magdeburg, den 21. September 2007
Strafschärfung bei politisch
motivierten Delikten - Kolb: Staat muss wirksam einschreiten
Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
haben einen Gesetzentwurf zur Strafschärfung bei politisch motivierten Delikten
in den Bundesrat eingebracht. Sachsen-Anhalts Justizministerin Professor Angela
Kolb betonte im Bundesrat: ¿Extremistische Straftaten zielen darauf ab, anderen
Menschen die Anerkennung als gleichwertig zu versagen und setzen sie in einer
Weise herab, die ein wirksames strafrechtliches Einschreiten des Staates
erfordert.¿ Durch Änderungen im Strafgesetzbuch soll erreicht werden, dass
rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe einer Tat bei der Festsetzung
der Strafe besonders berücksichtigt werden. Vorgesehen sind Änderungen der
Paragraphen 46, 47 und 56 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. So
sollen Strafen für politisch motivierte Taten in der Regel nicht zur Bewährung
ausgesetzt werden.
Die Anzahl der von Vorurteilen und Hass gegen Einzelne
oder Teile der Bevölkerung geprägten Straftaten, insbesondere der Anstieg
rechtsextremistischer Gewalttaten, zwinge zum Handeln, sagte Justizministerin Kolb.
So verzeichne der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern
für 2006 insgesamt 18.142 Straftaten aus dem ¿Phänomenbereich politisch
motivierte Kriminalität ¿ rechts¿, darunter über 1.000 Gewalttaten mit
extremistischen Hintergrund.
Kolb: ¿Gerade das jüngste Beispiel in Hessen, die
schockierende Messerattacke auf einen Rabbiner in Frankfurt/Main zeigt, dass es
sich eben nicht um ein Sonderproblem des Ostens handelt, sondern unsere
Wachsamkeit allerorten gefordert ist.¿ Durch entsprechend klare Regelungen im
Strafgesetzbuch müsse deutlich gemacht werden, ¿dass wir die von derartigen
Taten ausgehenden Gefahren für das demokratisch und rechtsstaatlich verfasste
Gemeinwesen nicht hinnehmen.¿
Die Regelungen im Einzelnen:
Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der
Strafzumessung die Umstände abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen.
Dabei enthält § 46 Abs. 2. Satz 2 StGB eine Zusammenfassung von Umständen, die
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Hier wird explizit aufgenommen,
dass strafschärfend zu werten ist, wenn ein Beweggrund der Tat ¿die politische
Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion,
Weltanschauung, Herkunft oder das äußere Erscheinungsbild, eine Behinderung
oder die sexuelle Orientierung des Opfers¿ ist.
Über eine Ergänzung des § 47 StGB wird klargestellt, dass
bei Taten, die von den in § 46 StGB neu aufgenommenen Beweggründe getragen werden,
in der Regel anstatt Geldstrafen kurze Freiheitsstrafen verhängt werden.
Verschärft wird zudem die Vorschrift des § 56 Abs 3 StGB.
In den o. g. Fällen sollen Freiheitsstrafen in der Regel nicht zur Bewährung
ausgesetzt werden.
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