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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Justiz und Gleichstellung

Strafschärfung bei politisch
motivierten Delikten - Kolb: Staat  muss wirksam einschreiten

21.09.2007, Magdeburg – 55

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 055/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz -

Pressemitteilung Nr.: 055/07

 

 

 

Magdeburg, den 21. September 2007

 

 

 

Strafschärfung bei politisch

motivierten Delikten - Kolb: Staat  muss wirksam einschreiten

 

Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern

haben einen Gesetzentwurf zur Strafschärfung bei politisch motivierten Delikten

in den Bundesrat eingebracht. Sachsen-Anhalts Justizministerin Professor Angela

Kolb betonte im Bundesrat: ¿Extremistische Straftaten zielen darauf ab, anderen

Menschen die Anerkennung als gleichwertig zu versagen und setzen sie in einer

Weise herab, die ein wirksames strafrechtliches Einschreiten des Staates

erfordert.¿ Durch Änderungen im Strafgesetzbuch soll erreicht werden, dass

rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe einer Tat bei der Festsetzung

der Strafe besonders berücksichtigt werden. Vorgesehen sind Änderungen der

Paragraphen 46, 47 und 56 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. So

sollen Strafen für politisch motivierte Taten in der Regel nicht zur Bewährung

ausgesetzt werden.

 

Die Anzahl der von Vorurteilen und Hass gegen Einzelne

oder Teile der Bevölkerung geprägten Straftaten, insbesondere der Anstieg

rechtsextremistischer Gewalttaten, zwinge zum Handeln, sagte Justizministerin Kolb.

So verzeichne der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern

für 2006 insgesamt 18.142 Straftaten aus dem ¿Phänomenbereich politisch

motivierte Kriminalität ¿ rechts¿, darunter über 1.000 Gewalttaten mit

extremistischen Hintergrund.

 

Kolb: ¿Gerade das jüngste Beispiel in Hessen, die

schockierende Messerattacke auf einen Rabbiner in Frankfurt/Main zeigt, dass es

sich eben nicht um ein Sonderproblem des Ostens handelt, sondern unsere

Wachsamkeit allerorten gefordert ist.¿ Durch entsprechend klare Regelungen im

Strafgesetzbuch müsse deutlich gemacht  werden, ¿dass wir die von derartigen

Taten ausgehenden Gefahren für das demokratisch und rechtsstaatlich verfasste

Gemeinwesen nicht hinnehmen.¿

 

Die Regelungen im Einzelnen:

 

Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der

Strafzumessung die Umstände abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen.

Dabei enthält § 46 Abs. 2. Satz 2 StGB eine Zusammenfassung von Umständen, die

bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Hier wird explizit aufgenommen,

dass strafschärfend zu werten ist, wenn ein Beweggrund der Tat ¿die politische

Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion,

Weltanschauung, Herkunft oder das äußere Erscheinungsbild, eine Behinderung

oder die sexuelle Orientierung des Opfers¿ ist.

 

Über eine Ergänzung des § 47 StGB wird klargestellt, dass

bei Taten, die von den in § 46 StGB neu aufgenommenen Beweggründe getragen werden,

in der Regel anstatt Geldstrafen kurze Freiheitsstrafen verhängt werden.

 

Verschärft wird zudem die Vorschrift des § 56 Abs 3 StGB.

In den o. g. Fällen sollen Freiheitsstrafen in der Regel nicht zur Bewährung

ausgesetzt werden.

 

 

 

Impressum:

 

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Tel: (0391) 567-6235

Fax: (0391) 567-6187

Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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