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Einfachere Anmeldung für Vereine:
Bundesrat stimmt Sachsen-Anhalts Vorschlag zu
03.04.2009, Magdeburg – 22
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 022/09
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 022/09
Magdeburg, den 3. April 2009
Einfachere Anmeldung für Vereine:
Bundesrat stimmt Sachsen-Anhalts Vorschlag zu
Berlin (MJ). Der Bundesrat hat den Vorschlägen Sachsen-Anhalts zugestimmt,
Vereinen die Anmeldung zu erleichtern. Die beiden Anträge sehen vor, dass sich
Vereine mit einer Mustersatzung einfacher anmelden können und bei der
Vereinseintragung nicht mehr der gesamte Vorstand dabei sein muss. ¿Wir wollen
damit Verbesserungen für Vereine durchsetzen¿, sagte Justizministerin Professor
Angela Kolb am Freitag in Berlin. Der Bundesrat nahm die Anträge des
Justizministeriums Sachsen-Anhalts an. Er empfiehlt damit dem Bundesjustizministerium,
den Gesetzentwurf zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum
Vereinsregister an mehreren Stellen zu ändern.
Mit der ersten Änderungsempfehlung bittet der Bundesrat
das Bundesjustizministerium, zu prüfen, ob Vereine sich mit einer Mustersatzung
auf einfachere Weise anmelden können. ¿Nach unserer Auffassung sollten Vereine
eine Mustersatzung bei der Anmeldung benutzen können¿, sagte Kolb. ¿Wenn die
Gründungsmitglieder die Mustersatzung verwenden, haben sie auf einfache und
überschaubare Weise Rechtssicherheit.¿ Vereine hätten oft Schwierigkeiten beim
Formulieren einer gesetzeskonformen Satzung und dem Durchführen einer
Gründungsversammlung.
Die Vereine brauchten keine weiteren Unterlagen
einreichen, wenn die Mustersatzung ordnungsgemäß ausgefüllt sei. Nach den
geltenden Bestimmungen des Paragrafen 59 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
müssen Vereine zur Anmeldung die Satzung des Vereins in Abschrift und Urschrift
sowie eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands vorlegen.
Der zweite Änderungsvorschlag sieht vor, dass künftig
nicht mehr der gesamte Vorstand zur Eintragung eines Vereins bei einem Notar
anwesend sein muss. ¿Wir vertreten die Auffassung, dass es ausreicht, wenn die
vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands für die Anmeldung zum Notar
gehen¿, sagte Kolb. Nach der Empfehlung des Bundesrats soll Paragraf 59 des BGB
neu gefasst werden. Der Paragraf sieht bisher vor, dass der gesamte Vorstand seinen
Verein zur Eintragung anmelden muss.
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