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Kolb: "Rechtsextremisten
keine Spielwiese öffnen"
14.08.2009, Magdeburg – 64
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 064/09
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 064/09
Magdeburg, den 14. August 2009
Kolb: "Rechtsextremisten
keine Spielwiese öffnen"
Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalts Justizministerin Professor Angela Kolb
hat gefordert, das Verwenden von Nazi-Parolen auch unter Strafe zu stellen,
wenn diese in eine andere Sprache übersetzt wurden. ¿Es kann nicht sein, dass
sich Rechtsextremisten Straffreiheit organisieren können, indem sie Parolen ins
Englische oder eine andere Sprache übersetzen¿, sagte Kolb. ¿Wir dürfen ihnen
keine Spielwiese eröffnen.¿ Kolb fordert, über einen neuen Passus in Paragraph
86a StGB nachzudenken. Der Paragraph regelt die Strafbarkeit des Verwendens
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Der Bundesgerichtshof hatte am Donnerstag entschieden,
dass sich nicht strafbar macht, wer Nazi-Parolen in englischer Sprache benutzt.
Es kommen aber Strafen wegen anderer Delikte in Betracht.
Die Ministerin wies darauf hin, dass auch nach dem
BGH-Urteil die Übersetzung von Parolen nicht per se zur Straffreiheit führt.
Die Verwendung als Symbol sei sehr wohl strafbar - also wenn dem fremdsprachigen
Text durch seine optische Gestaltung, zum Beispiel durch den Schrifttyp, die
Qualität eines Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen zukommt.
Hintergrund:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Fall eines Mannes zu
entscheiden, der im September 2005 mit 100 T-Shirts mit dem Schriftzug ¿Blood
& Honour¿ aufgegriffen worden war. "Blood & Honour" ist eine
international aktive, rechtsextremistische Vereinigung, deren deutsche
Unterorganisation bestandskräftig verboten ist. Dies war dem Angeklagten
bekannt. Er wusste auch, dass "Blood & Honour" die wörtliche
Übersetzung des Leitspruchs "Blut und Ehre" der Hitlerjugend ist.
Das Landgericht Gera hatte den Mann daraufhin wegen
Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) zu
einer Geldstrafe von 4200 Euro verurteilt. Der u.a. für Staatsschutzstrafsachen
zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil aufgehoben
und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der BGH hat - anders als das Landgericht - entschieden,
dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem Straftatbestand des
§ 86 a StGB unterfalle. Diese Vorschrift stelle nicht jedes Bekenntnis zu einer
NS-Organisation - was hier fraglos vorliege - unter Strafe, sondern nur die
Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen,
Fahnen etc. Strafbar bliebe aber deren symbolische Verwendung, worüber das
Landgericht erneut zu befinden habe.
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