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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Justiz und Gleichstellung

Nachträgliche
Sicherungsverwahrung - Justizministerin Kolb: Koalition muss Konsens finden

10.06.2010, Magdeburg – 50

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 050/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Justiz -

Pressemitteilung Nr.: 050/10

 

 

 

Magdeburg, den 10. Juni 2010

 

 

 

Nachträgliche

Sicherungsverwahrung - Justizministerin Kolb: Koalition muss Konsens finden

 

Magdeburg (MJ). ¿Der Streit in der Koalition ist

unerträglich. Er verhindert die dringend notwendige Neuregelung der

Sicherungsverwahrung¿, sagt Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb. Hintergrund

ist Kritik aus Kreisen der CDU am Vorschlag von Bundesjustizministerin Sabine

Leutheuser-Schnarrenberger. Deren aktuelles Konzept sieht vor, die Möglichkeit

einer nachträglich ausgesprochenen Sicherungsverwahrung für Gewalt- und Sexualstraftäter

abzuschaffen und die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auszubauen. Eine

Neuregelung ist notwendig geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung als

unzulässig bewertet hat. 

 

Justizministerin Kolb: ¿Die

nachträgliche Sicherungsverwahrung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Es

gibt im Rechtsalltag nur wenige Fälle, in denen sie ausgesprochen wurde. Der

Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung kann ein gangbarer Weg sein.

Allerdings müssen dafür neue Rahmenbedingungen geschaffen werden. So sollte

eine Wahrscheinlichkeitsprognose am Ende der Haftzeit Pflicht werden.¿

 

Kolb weiter: ¿Bei einer

Neuregelung muss zwingend berücksichtigt werden, den Sicherungsverwahrten

ausreichend Therapiemöglichkeiten einzuräumen. Behandlungen müssen frühzeitig

beginnen. Das kostet natürlich Geld. Doch wir können Straftäter nach Verbüßen

ihrer Tat nicht einfach nur in der Sicherungsverwahrung wegsperren. Auch diese

Menschen müssen die Chance erhalten, in die Gesellschaft zurückzukehren und

sich straffrei zu integrieren.¿

 

Hintergrund:

 

Die Sicherungsverwahrung wird

neben der Strafe angeordnet. Sie ist eine Form der strafrechtlichen Sanktion

zur Besserung und Sicherung von Tätern, die nach dem Verbüßen ihrer

Freiheitsstrafe in staatlichem Gewahrsam verbleiben. Voraussetzung für die

Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, dass auch nach Verbüßen der Strafe eine

Gefährdung für die Bevölkerung besteht. Die Gefährlichkeit eines Täters muss

mittels einer Prognose festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders

schweren Straftat geäußert haben. Die Gefährlichkeit wird alle zwei Jahre

überprüft. Es gibt die Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und im

Jugendstrafrecht. Die Anordnung kann nach aktuellem Recht bereits mit dem

Urteil, unter Vorbehalt im Urteil oder nachträglich angeordnet werden.

Letzteres haben die europäischen Richter in einem Urteil als nicht zulässig

bewertet.

 

 

 

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