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Nachträgliche
Sicherungsverwahrung - Justizministerin Kolb: Koalition muss Konsens finden
10.06.2010, Magdeburg – 50
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 050/10
Ministerium der Justiz -
Pressemitteilung Nr.: 050/10
Magdeburg, den 10. Juni 2010
Nachträgliche
Sicherungsverwahrung - Justizministerin Kolb: Koalition muss Konsens finden
Magdeburg (MJ). ¿Der Streit in der Koalition ist
unerträglich. Er verhindert die dringend notwendige Neuregelung der
Sicherungsverwahrung¿, sagt Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb. Hintergrund
ist Kritik aus Kreisen der CDU am Vorschlag von Bundesjustizministerin Sabine
Leutheuser-Schnarrenberger. Deren aktuelles Konzept sieht vor, die Möglichkeit
einer nachträglich ausgesprochenen Sicherungsverwahrung für Gewalt- und Sexualstraftäter
abzuschaffen und die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auszubauen. Eine
Neuregelung ist notwendig geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung als
unzulässig bewertet hat.
Justizministerin Kolb: ¿Die
nachträgliche Sicherungsverwahrung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Es
gibt im Rechtsalltag nur wenige Fälle, in denen sie ausgesprochen wurde. Der
Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung kann ein gangbarer Weg sein.
Allerdings müssen dafür neue Rahmenbedingungen geschaffen werden. So sollte
eine Wahrscheinlichkeitsprognose am Ende der Haftzeit Pflicht werden.¿
Kolb weiter: ¿Bei einer
Neuregelung muss zwingend berücksichtigt werden, den Sicherungsverwahrten
ausreichend Therapiemöglichkeiten einzuräumen. Behandlungen müssen frühzeitig
beginnen. Das kostet natürlich Geld. Doch wir können Straftäter nach Verbüßen
ihrer Tat nicht einfach nur in der Sicherungsverwahrung wegsperren. Auch diese
Menschen müssen die Chance erhalten, in die Gesellschaft zurückzukehren und
sich straffrei zu integrieren.¿
Hintergrund:
Die Sicherungsverwahrung wird
neben der Strafe angeordnet. Sie ist eine Form der strafrechtlichen Sanktion
zur Besserung und Sicherung von Tätern, die nach dem Verbüßen ihrer
Freiheitsstrafe in staatlichem Gewahrsam verbleiben. Voraussetzung für die
Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, dass auch nach Verbüßen der Strafe eine
Gefährdung für die Bevölkerung besteht. Die Gefährlichkeit eines Täters muss
mittels einer Prognose festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders
schweren Straftat geäußert haben. Die Gefährlichkeit wird alle zwei Jahre
überprüft. Es gibt die Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und im
Jugendstrafrecht. Die Anordnung kann nach aktuellem Recht bereits mit dem
Urteil, unter Vorbehalt im Urteil oder nachträglich angeordnet werden.
Letzteres haben die europäischen Richter in einem Urteil als nicht zulässig
bewertet.
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