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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Justiz und Gleichstellung

Gesetzentwurf im Landtag

Justizministerin Kolb: Keine automatische Entlassung für gefährliche Straftäter

12.05.2011, Magdeburg – 021/2011

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

Magdeburg (MJ). "Psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter die nach Verbüßung ihrer Haftstrafe in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind, können in Sachsen-Anhalt nicht auf eine automatische Entlassung hoffen. Wenn von ihnen fortdauernd eine hochgradige Gefahr für Leib und Leben anderer ausgeht, werden wir weiterhin alles tun, um die Bürgerinnen und Bürger wirksam zu schützen. Das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) sieht vor, dass Straftäter durch eine intensive Behandlung in einer geeigneten Einrichtung die Möglichkeit erhalten, auf ein Leben in Freiheit und ohne Straftaten vorbereitet zu werden", sagt Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb anlässlich der Landtagssitzung am heutigen Donnerstag, dem 12. Mai 2011. Die Abgeordneten haben über die Umsetzung des Therapieunterbringungsgesetzes für Sicherungsverwahrte in Sachsen-Anhalt zu entscheiden.

Der Entwurf des ThUG-Ausführungsgesetzes ist von Sozial- und Justizministerium gemeinsam erarbeitet worden. Es legt für Sachsen-Anhalt fest, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Unterbringung nach dem ThUG beantragt und vollzogen werden kann. Enthalten sind Regelungen zur Antragstellung und zum Vollzug. Die Zuständigkeit für den Antrag soll dem Landesverwaltungsamt übertragen werden. Für den Vollzug soll das Ministerium für Arbeit und Soziales zuständig sein, welches bereits für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Sachsen-Anhalt verantwortlich zeichnet.

Hintergrund
Das Therapieunterbringungsgesetz ist am 1. Januar 2011 als Teil der gesetzlichen Neuordnung der Sicherungsverwahrung in Kraft getreten. Mit dem ThUG wurde eine Grundlage geschaffen, gefährliche und psychisch gestörte Straftäter weiterhin sicher unterzubringen. Das Hauptaugenmerk liegt vor allem auf den so genannten "Altfällen", die durch das neue Gesetz nicht mehr erfasst werden. Notwendig geworden war die Neuregelung durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009, in welchem die zeitlich unbegrenzte, rückwirkende Verlängerung einer Sicherungsverwahrung als menschenrechtswidrig bewertet wurde.

Mit seinem Urteil vom 4. Mai dieses Jahres hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer grundsätzlichen Neuregelung der Sicherungsunterbringung aufgefordert. Diese soll innerhalb der nächsten zwei Jahre erfolgen. Ausdrücklich nicht im Fokus der Bundesrichter stand das ThUG, dessen Grundsatz - eine psychische Störung als Voraussetzung für eine weitere Unterbringung - von ihnen sogar als ein mögliches Kriterium der zukünftigen  Sicherungsunterbringung genannt wurde.

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